Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1998-02-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992

Zustimmung des Landtages: 18. September 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Februar 1998

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Tatsache, dass der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit wirksam durchgeführt werden können,

besorgt über kurz- oder langfristig bestehende oder drohende schädliche Auswirkungen der Veränderungen in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (Economic Commission for Europe, ECE),

in der Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Abgabe von gefährlichen Stoffen in die Umwelt von Gewässern und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Ansäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete vom Lande aus, durchzuführen,

in lobender Anerkennung der bereits von den ECE-Regierungen unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene im Hinblick auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung, eine dauerhafte Wasserbewirtschaftung, die Erhaltung der Wasserressourcen und den Umweltschutz,

unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Konferenz von Stockholm über die menschliche Umwelt, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlussdokumente des Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten in Madrid und Wien sowie der regionalen Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus,

eingedenk der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur dauerhaften Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die ECE-Erklärung zum Verfahren für die Vermeidung und Kontrolle der Gewässerverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, die ECE-Erklärung zum Verfahren für eine rationelle Verwendung von Wasser, die ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, die ECE-Charta zur Grundwasserbewirtschaftung und den Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer,

unter Bezugnahme auf die von der Wirtschaftskommission für Europa während ihrer 42. und 44. Tagung gefassten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober - 3. November 1989),

unter Betonung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch Abkommen zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere in den Fällen, in denen solche Abkommen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnten -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Teil I

Bestimmungen für alle Vertragsparteien

Art. 2

Allgemeine Bestimmungen

1) Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um jede grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern.

2) Die Vertragsparteien ergreifen insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um:

3) Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung von Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.

4) Diese Massnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.

5) Wenn die Vertragsparteien, die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten Massnahmen ergreifen, lassen sie sich von folgenden Grundsätzen leiten:

6) Die Anrainerstaaten arbeiten insbesondere durch bilaterale und multilaterale Abkommen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zusammen, um abgestimmte Massnahmen, Programme und Strategien für die entsprechenden Einzugsgebiete oder Teile dieser Einzugsgebiete zu entwickeln, wobei die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und der Schutz der Umwelt der grenzüberschreitenden Gewässer oder aber der Umwelt, die durch solche Gewässer beeinflusst wird, einschliesslich der Meeresumwelt, zum Ziel gesetzt werden.

7) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führen.

8) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht das Recht von Vertragsparteien, entweder einzeln oder gemeinsam strengere als in diesem Übereinkommen festgelegte Massnahmen anzunehmen und umzusetzen.

Art. 3

Vermeidung, Kontrolle und Verringerung

1) Zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung, grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien rechtliche, administrative, wirtschaftliche, finanzielle und technische Massnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen, dass:

2) Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei Emissionsgrenzwerte für die Einleitung aus Punktquellen in Oberflächengewässer auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie fest, welche speziell auf einzelne Industriebereiche oder Industrien, aus denen gefährliche Stoffe stammen, anwendbar sind. Zu den geeigneten und in Abs. 1 dieses Artikels genannten Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung des Eintrags gefährlicher Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser kann unter anderem das vollständige oder teilweise Verbot der Produktion oder Verwendung solcher Stoffe zählen. Bereits vorhandene Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher gefährlichen Stoffe in internationalen Übereinkommen oder Regelungen, die im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten, werden berücksichtigt.

3) Ausserdem legt jede Vertragspartei, soweit angemessen, Wasserqualitätsziele fest und nimmt Wasserqualitätskriterien zum Zweck der Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen an. Allgemeine Leitlinien zur Entwicklung solcher Ziele und Kriterien sind in Anhang III dieses Übereinkommens enthalten. Soweit notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien diesen Anhang jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.

Art. 4

Überwachung

Die Vertragsparteien richten Programme zur Überwachung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer ein.

Art. 5

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten in Forschung und Entwicklung zur Herstellung effektiver Techniken zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien auf bilateraler und/oder multilateraler Basis und unter Berücksichtigung der in diesbezüglichen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls spezifische Forschungsprogramme unter anderem mit folgendem Inhalt einzuleiten oder zu verstärken: Die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme werden nach Art. 6 dieses Übereinkommens unter den Vertragsparteien ausgetauscht.

Art. 6

Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den breit angelegten Austausch von Informationen über Punkte, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten sind.

Art. 7

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Bemühungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren im Bereich der Verantwortlichkeit und Haftung.

Art. 8

Schutz von Informationen

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens wirken sich nicht auf die Rechte oder die Pflichten von Vertragsparteien aus, die ihnen aufgrund ihres nationalen Rechtssystems und geltender überregionaler Regeln zum Schutz von Informationen, die unter die Pflicht zur Geheimhaltung industrieller und kommerzieller Kenntnisse fallen, einschliesslich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit erwachsen.

Teil II

Vorschriften für die Anrainerstaaten

Art. 9

Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

1) Die Anrainerstaaten gehen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, und Gegenseitigkeit bilaterale oder multilaterale Abkommen oder andere Vereinbarungen ein, soweit diese noch nicht bestehen, oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Abkommen oder Vereinbarungen dahingehend an, dass Widersprüche zu den Grundprinzipien dieses Übereinkommens ausgeräumt werden, um so ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung, grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten legen das Einzugsgebiet oder Teile dieses Einzugsgebietes, in welchem die Zusammenarbeit stattfinden soll, fest. Diese Abkommen oder Vereinbarungen umfassen die diesbezüglichen und durch dieses Übereinkommen abgedeckten Themen sowie alle weiteren Bereiche, in welchen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.

2) Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Abkommen und Vereinbarungen sehen die Einrichtung gemeinsamer Gremien vor. Die Aufgabe dieser gemeinsamen Gremien umfasst unter anderem und unbeschadet diesbezüglich bereits vorhandener Abkommen oder Vereinbarungen folgende Teilaufgaben:

3) Wenn ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, direkt und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen ist, so können die Anrainerstaaten diesen Küstenstaat nach allgemeiner Zustimmung dazu auffordern, sich in angemessener Weise an den Aktivitäten multilateraler, von den Vertragsparteien, die Anrainerstaaten an solchen grenzüberschreitenden Gewässern sind, eingerichteter gemeinsamer Gremien zu beteiligen.

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