Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992
Zustimmung des Landtages: 18. September 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Februar 1998
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
eingedenk der Tatsache, dass der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit wirksam durchgeführt werden können,
besorgt über kurz- oder langfristig bestehende oder drohende schädliche Auswirkungen der Veränderungen in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (Economic Commission for Europe, ECE),
in der Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Abgabe von gefährlichen Stoffen in die Umwelt von Gewässern und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Ansäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete vom Lande aus, durchzuführen,
in lobender Anerkennung der bereits von den ECE-Regierungen unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene im Hinblick auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung, eine dauerhafte Wasserbewirtschaftung, die Erhaltung der Wasserressourcen und den Umweltschutz,
unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Konferenz von Stockholm über die menschliche Umwelt, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlussdokumente des Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten in Madrid und Wien sowie der regionalen Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus,
eingedenk der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur dauerhaften Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die ECE-Erklärung zum Verfahren für die Vermeidung und Kontrolle der Gewässerverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, die ECE-Erklärung zum Verfahren für eine rationelle Verwendung von Wasser, die ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, die ECE-Charta zur Grundwasserbewirtschaftung und den Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer,
unter Bezugnahme auf die von der Wirtschaftskommission für Europa während ihrer 42. und 44. Tagung gefassten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober - 3. November 1989),
unter Betonung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch Abkommen zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere in den Fällen, in denen solche Abkommen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnten -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
-
- "grenzüberschreitende Gewässer" alle Oberflächengewässer oder alles Grundwasser, welches die Grenzen zwischen zwei oder mehreren Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet. In allen Fällen, in denen grenzüberschreitende Gewässer direkt in das Meer einmünden, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten an der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer gebildet wird;
-
- "grenzüberschreitende Beeinträchtigung" jede beträchtliche schädliche Einwirkung auf die Umwelt einer Vertragspartei aufgrund einer durch menschliche Aktivitäten verursachten Veränderung in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung ganz oder teilweise innerhalb der Jurisdiktion einer anderen Vertragspartei liegt. Zu solchen Einwirkungen auf die Umwelt zählen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, auf das Pflanzenleben, Tierleben, Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Strukturen oder aber die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren. Ausserdem zählt hierzu die Einwirkung auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Bedingungen, die sich aus Änderungen dieser Faktoren ergeben;
-
- "Vertragspartei", soweit im Text nicht anders angegeben, eine Vertragspartei zu diesem Übereinkommen;
-
- "Anrainerstaaten" die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer angrenzen;
-
- "gemeinsames Gremium" jede bilaterale oder multilaterale Kommission oder jede andere entsprechende institutionelle Einrichtung zur Zusammenarbeit zwischen Anrainerstaaten;
-
- "gefährliche Stoffe" Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere, wenn diese beständig sind;
-
- "beste verfügbare Technologie" (diese Begriffsbestimmung ist in Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten).
Teil I
Bestimmungen für alle Vertragsparteien
Art. 2
Allgemeine Bestimmungen
1) Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um jede grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern.
2) Die Vertragsparteien ergreifen insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um:
- a) eine Verschmutzung von Gewässern, welche grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursacht oder wahrscheinlich verursacht, zu vermeiden, zu kontrollieren und zu verringern;
- b) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer ökologisch verträglichen und rationellen Wasserbewirtschaftung sowie des Schutzes der Wasserressourcen und der Umwelt genutzt werden;
- c) sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer auf vemünftige und gerechte Weise genutzt werden, wobei ihr grenzüberschreitender Charakter im Falle von Tätigkeiten, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursachen oder wahrscheinlich verursachen, besonders berücksichtigt wird;
- d) den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen.
3) Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung von Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.
4) Diese Massnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.
5) Wenn die Vertragsparteien, die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten Massnahmen ergreifen, lassen sie sich von folgenden Grundsätzen leiten:
- a) dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe nicht deshalb zeitlich verzögert werden dürfen, weil für den kausalen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen und der möglichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigung noch keine abschliessenden wissenschaftlichen Beweise vorhanden sind;
- b) dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;
- c) Wasserressourcen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne dass die Möglichkeit zukünftiger Generationen, ihren Eigenbedarf zu decken, beeinträchtigt wird.
6) Die Anrainerstaaten arbeiten insbesondere durch bilaterale und multilaterale Abkommen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zusammen, um abgestimmte Massnahmen, Programme und Strategien für die entsprechenden Einzugsgebiete oder Teile dieser Einzugsgebiete zu entwickeln, wobei die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und der Schutz der Umwelt der grenzüberschreitenden Gewässer oder aber der Umwelt, die durch solche Gewässer beeinflusst wird, einschliesslich der Meeresumwelt, zum Ziel gesetzt werden.
7) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führen.
8) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht das Recht von Vertragsparteien, entweder einzeln oder gemeinsam strengere als in diesem Übereinkommen festgelegte Massnahmen anzunehmen und umzusetzen.
Art. 3
Vermeidung, Kontrolle und Verringerung
1) Zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung, grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien rechtliche, administrative, wirtschaftliche, finanzielle und technische Massnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen, dass:
- a) die Emission von Schadstoffen durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie an der Quelle vermieden, kontrolliert und verringert wird;
- b) grenzüberschreitende Gewässer gegen die Verschmutzung aus Punktquellen geschützt werden, indem Abwassereinleitungen vorher durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein müssen und indem genehmigte Einleitungen überwacht und kontrolliert werden;
- c) die in den Genehmigungen angegebenen Grenzen für Abwassereinleitungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie für die Einleitung gefährlicher Stoffe gesetzt werden;
- d) strengere Bestimmungen, die in Einzelfällen sogar zu einem Verbot führen können, eingehalten werden müssen, wenn die Güte des Gewässers, in welches die Schadstoffe eingeleitet werden sollen, oder das Ökosystem dies erfordert;
- e) zumindest und, wenn notwendig, Schritt für Schritt, biologische Behandlungsverfahren oder gleichwertige Verfahren auf städtisches Abwasser angewandt werden;
- f) geeignete Massnahmen ergriffen werden, wie z. B. die Anwendung der besten verfügbaren Technologie, um Nährstoffeinträge aus industriellen und städtischen Quellen zu verringern;
- g) geeignete Massnahmen und die beste Umweltpraxis zur Verringerung der Einträge von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Hauptquellen in der Landwirtschaft liegen (Leitlinien zur Entwicklung bester Umweltpraxis sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen enthalten);
- h) Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten von Prüfungen angewandt werden;
- i) eine dauerhafte Wasserressourcenbewirtschaftung, einschliesslich der Anwendung eines ökosystemaren Ansatzes gefördert wird.
- j) eine Notfallplanung entwickelt wird;
- k) zusätzliche besondere Massnahmen ergriffen werden, um die Verschmutzung des Grundwassers zu vermeiden;
- l) die Gefahr der Verschmutzung durch Unfälle auf ein Minimum reduziert wird.
2) Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei Emissionsgrenzwerte für die Einleitung aus Punktquellen in Oberflächengewässer auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologie fest, welche speziell auf einzelne Industriebereiche oder Industrien, aus denen gefährliche Stoffe stammen, anwendbar sind. Zu den geeigneten und in Abs. 1 dieses Artikels genannten Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung des Eintrags gefährlicher Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser kann unter anderem das vollständige oder teilweise Verbot der Produktion oder Verwendung solcher Stoffe zählen. Bereits vorhandene Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher gefährlichen Stoffe in internationalen Übereinkommen oder Regelungen, die im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten, werden berücksichtigt.
3) Ausserdem legt jede Vertragspartei, soweit angemessen, Wasserqualitätsziele fest und nimmt Wasserqualitätskriterien zum Zweck der Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen an. Allgemeine Leitlinien zur Entwicklung solcher Ziele und Kriterien sind in Anhang III dieses Übereinkommens enthalten. Soweit notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien diesen Anhang jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.
Art. 4
Überwachung
Die Vertragsparteien richten Programme zur Überwachung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer ein.
Art. 5
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten in Forschung und Entwicklung zur Herstellung effektiver Techniken zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien auf bilateraler und/oder multilateraler Basis und unter Berücksichtigung der in diesbezüglichen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls spezifische Forschungsprogramme unter anderem mit folgendem Inhalt einzuleiten oder zu verstärken: Die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme werden nach Art. 6 dieses Übereinkommens unter den Vertragsparteien ausgetauscht.
- a) Methoden zur Bewertung der Giftigkeit gefährlicher Stoffe und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
- b) verbesserte Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und dabei ablaufende Prozesse;
- c) die Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien, Herstellungsverfahren und Verbrauchsmuster;
- d) die stufenweise Einstellung der Produktion und des Verbrauchs und/oder der Ersatz von Stoffen, die wahrscheinlich grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorrufen;
- e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung gefährlicher Stoffe;
- f) spezielle Methoden zur Verbesserung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer;
- g) die Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
- h) die materielle und finanzielle Bewertung des sich aus den grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.
Art. 6
Austausch von Informationen
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den breit angelegten Austausch von Informationen über Punkte, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten sind.
Art. 7
Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Bemühungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren im Bereich der Verantwortlichkeit und Haftung.
Art. 8
Schutz von Informationen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens wirken sich nicht auf die Rechte oder die Pflichten von Vertragsparteien aus, die ihnen aufgrund ihres nationalen Rechtssystems und geltender überregionaler Regeln zum Schutz von Informationen, die unter die Pflicht zur Geheimhaltung industrieller und kommerzieller Kenntnisse fallen, einschliesslich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit erwachsen.
Teil II
Vorschriften für die Anrainerstaaten
Art. 9
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
1) Die Anrainerstaaten gehen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, und Gegenseitigkeit bilaterale oder multilaterale Abkommen oder andere Vereinbarungen ein, soweit diese noch nicht bestehen, oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Abkommen oder Vereinbarungen dahingehend an, dass Widersprüche zu den Grundprinzipien dieses Übereinkommens ausgeräumt werden, um so ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung, grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten legen das Einzugsgebiet oder Teile dieses Einzugsgebietes, in welchem die Zusammenarbeit stattfinden soll, fest. Diese Abkommen oder Vereinbarungen umfassen die diesbezüglichen und durch dieses Übereinkommen abgedeckten Themen sowie alle weiteren Bereiche, in welchen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.
2) Die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Abkommen und Vereinbarungen sehen die Einrichtung gemeinsamer Gremien vor. Die Aufgabe dieser gemeinsamen Gremien umfasst unter anderem und unbeschadet diesbezüglich bereits vorhandener Abkommen oder Vereinbarungen folgende Teilaufgaben:
- a) Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten, um so die vermutlich zu grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führenden Verschmutzungsquellen feststellen zu können;
- b) Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme in bezug auf die Wasserqualität und Wassermenge;
- c) Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über Verschmutzungsquellen nach Abs. 2 Bst. a dieses Artikels;
- d) Ausarbeitung von Emissionsgrenzwerten für Abwasser und die Bewertung der Effektivität der Kontrollprogramme;
- e) Ausarbeitung, gemeinsamer Wasserqualitätsziele und -kriterien mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 dieses Übereinkommens und Vorschlag diesbezüglicher Massnahmen zur Aufrechterhaltung, und gegebenenfalls Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität;
- f) Entwicklung abgestimmter Aktionsprogramme zur Verringerung des Eintrags von Schadstoffen sowohl aus Punktquellen (z.B. städtischen und industriellen Quellen) als auch aus diffusen Quellen (insbesondere aus der Landwirtschaft);
- g) Einsetzung von Alarm- und Warnverfahren;
- h) Erfüllung der Funktion eines Forums für den Austausch von Informationen über gegenwärtige und geplante Nutzungen von Wasser und Einrichtungen, durch welche wahrscheinlich grenzüberschreitende Beeinträchtigungen verursacht werden;
- i) Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen über die beste verfügbare Technologie nach Art. 13 dieses Übereinkommens sowie Unterstützung der Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Forschungsprogrammen;
- j) Teilnahme an der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf grenzüberschreitende Gewässer gemäss den entsprechenden internationalen Bestimmungen.
3) Wenn ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, direkt und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen ist, so können die Anrainerstaaten diesen Küstenstaat nach allgemeiner Zustimmung dazu auffordern, sich in angemessener Weise an den Aktivitäten multilateraler, von den Vertragsparteien, die Anrainerstaaten an solchen grenzüberschreitenden Gewässern sind, eingerichteter gemeinsamer Gremien zu beteiligen.
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