Gesetz vom 18. Dezember 1997 über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Das Land leistet Beiträge für förderungswürdige Massnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen.
2) Als förderungswürdige Massnahmen gelten insbesondere:
- a) Berufliche Aus- und Weiterbildung;
- b) Umschulung zur Verbesserung der beruflichen Mobilität;
- c) Imageförderung des Wirtschaftsstandortes;
- d) Standortpromotion;
- e) Beiträge an Institutionen zur Wirtschaftsförderung;
- f) Beiträge an Massnahmen für Härte- und Notfälle.
3) Art und Umfang der beitragsberechtigten Massnahmen, die Höhe der Förderungsbeiträge sowie der Zeitpunkt der Beitragsleistung werden über Antrag der Regierung vom Landtag festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4) Die Regierung wird ermächtigt, in eigener Kompetenz die im Rahmen des Voranschlags bewilligten Mittel für Massnahmen im Sinne von Abs. 1 und 2 einzusetzen.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. September 1979 betreffend die Bildung eines Wirtschaftsförderungsfonds, LGBl. 1979 Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 32, wird aufgehoben.
Art. 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.