Gesetz vom 18. Dezember 1997 über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1998-02-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Grundsatz

1) Das Land leistet Beiträge für förderungswürdige Massnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen.

2) Als förderungswürdige Massnahmen gelten insbesondere:

3) Art und Umfang der beitragsberechtigten Massnahmen, die Höhe der Förderungsbeiträge sowie der Zeitpunkt der Beitragsleistung werden über Antrag der Regierung vom Landtag festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

4) Die Regierung wird ermächtigt, in eigener Kompetenz die im Rahmen des Voranschlags bewilligten Mittel für Massnahmen im Sinne von Abs. 1 und 2 einzusetzen.

Art. 2

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 26. September 1979 betreffend die Bildung eines Wirtschaftsförderungsfonds, LGBl. 1979 Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 32, wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.