Kundmachung vom 10. Februar 1998 des Beschlusses Nr. 27/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-02-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1997

Zustimmung des Landtages: 23. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 27/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 27/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/96 vom 13. Dezember 1996[^1] geändert.

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Mit der Richtlinie 96/61/EG des Rates wird, mit Wirkung von 11 Jahren nach ihrem Inkrafttreten, die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen[^3] aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die im Rahmen des Abkommens mit Wirkung von demselben Tag aufzuheben ist -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2f (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut unter Nummer 16 (Richtlinie 84/360/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2007 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/61/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. April 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 100 vom 17.4.1996, S. 71.

[^2]: ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

[^3]: ABl. Nr. L 188 vom 16.7.1984, S. 20.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.