Kundmachung vom 10. Februar 1998 der Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Oktober 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/1997 bis 63/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^1] geändert.
Die Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 (ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "45u.396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0044: Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/44/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0037: Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/37/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0038: Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/38/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^3] geändert.
Die Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^5] geändert.
Die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung)[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^7] geändert.
Die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.
[^2]: ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1.
[^3]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.
[^4]: ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25.
[^5]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.
[^6]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28.