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Kundmachung vom 10. Februar 1998 der Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1997-12-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 60/1997 bis 63/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/1997 bis 63/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^1] geändert.

Die Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 (ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1).".

2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0044: Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/44/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0037: Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/37/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0038: Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/38/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^3] geändert.

Die Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 4. Oktober 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^5] geändert.

Die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung)[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 4. Oktober 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 vom 30. Januar 1997[^7] geändert.

Die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 4. Oktober 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.

[^2]: ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1.

[^3]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.

[^4]: ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 25.

[^5]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.

[^6]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 28.

[^7]: ABl. Nr. L 85 vom 27.3.1997, S. 66.

[^8]: ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S. 95.