Kundmachung vom 10. Februar 1998 der Beschlüsse Nr. 51/1997 bis 58/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 51/1997 bis 58/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 51/1997 bis 58/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^1] geändert.
Die Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0032: Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0032: Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/32/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0033: Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0033: Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/33/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 L 0011: Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 (ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1996, S. 26).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-395 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. Nr. L 186 vom 5.8.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 R 0418: Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 (ABl. Nr. L 59 vom 8.3.1996, S. 10).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54j (Richtlinie 93/43/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54o (Entscheidung 94/458/EG der Kommission) folgende neue Nummer eingefügt:
- "54p.396 L 0008: Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. Nr. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/8/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-396 L 0012: Richtlinie 96/12/EG der Kommission vom 8. März 1996 (ABl. Nr. L 65 vom 15.3.1996, S. 20); - 396 L 0046: Richtlinie 96/46/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 (ABl. Nr. L 214 vom 23.8.1996, S. 18).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/12/EG und 96/46/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^3] geändert.
Die Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^5] geändert.
Die Richtlinie 96/11/EG der Kommission vom 5. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^7] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^9] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^11] geändert.
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/97 vom 24. März 1997[^13] geändert.
Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/97 vom 26. März 1997[^15] geändert.
Die Richtlinie 96/12/EG der Kommission vom 8. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 96/46/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Juli 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^2]: ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 12.
[^3]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^4]: ABl. Nr. L 144 vom 18.6.1996, S. 35.
[^5]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^6]: ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1996, S. 26.
[^7]: ABl. Nr. L 182 vom 10. 7.1997, S. 46.
[^8]: ABl. Nr. L 186 vom 5.8.1995, S. 1.
[^9]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^10]: ABl. Nr. L 59 vom 8.3.1996, S. 10.
[^11]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^12]: ABl. Nr. L 21 vom 27.1.1996, S. 42.
[^13]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 46.
[^14]: ABl. Nr. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.
[^15]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 47.
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