Markenrechtsvertrag

Typ Norm
Veröffentlichung 1998-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 27. Oktober 1994

Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. März 1998

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

Art. 2

Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

1) [Wesen der Marken]

2) [Arten von Marken]

Art. 3

Anmeldung

1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind: Gebühr]

2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,

3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht verlangt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird.

4) [Unterschrift]

5) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

6) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

7) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, folgendes nicht verlangt werden:

8) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4

Vertretung; Zustellungsanschrift

1) [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.

2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

3) [Vollmacht]

4) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

5) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.

6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

7) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5

Anmeldedatum

1) [Zulässige Erfordernisse]

2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]

3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6

Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

1) [Teilung der Anmeldung]

2) [Teilung der Eintragung] Abs. 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig

Art. 8

Unterschrift

1) [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so

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