Markenrechtsvertrag
Abgeschlossen in Genf am 27. Oktober 1994
Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. März 1998
Art. 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- i) bedeutet "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;
- ii) bedeutet "Eintragung" die Eintragung einer Marke durch ein Amt;
- iii) bedeutet "Anmeldung" eine Anmeldung zur Eintragung;
- iv) ist eine Bezugnahme auf eine "Person" als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;
- v) bedeutet "Inhaber" die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;
- vi) bedeutet "Markenregister" die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;
- vii) bedeutet "Pariser Übereinkunft" die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- viii) bedeutet "Nizzaer Klassifikation" die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;
- ix) bedeutet "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags sind;
- x) ist eine Bezugnahme auf eine "Ratifikationsurkunde" auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;
- xi) bedeutet "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xii) bedeutet "Generaldirektor" den Generaldirektor der Organisation;
- xiii) bedeutet "Ausführungsordnung" die in Art. 17 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags.
Art. 2
Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet
1) [Wesen der Marken]
- a) Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen bestehen, mit der Massgabe, dass nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden.
- b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfaktorische Marken.
2) [Arten von Marken]
- a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung.
- b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.
Art. 3
Anmeldung
1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind: Gebühr]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält:
- i) einen Antrag auf Eintragung;
- ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
- iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
- iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;
- v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;
- vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b eine solche Anschrift verlangt wird;
- vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können;
- viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;
- ix) verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintragung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung;
- x) beabsichtigt der Anmelder, eine Farbe als Unterscheidungsmerkmal der Marke zu beanspruchen, eine diesbezügliche Erklärung sowie die Bezeichnung oder Bezeichnungen der beanspruchten Farbe oder Farben und für jede Farbe die Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe erscheinen;
- xi) handelt es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke, eine diesbezügliche Erklärung;
- xii) eine oder mehrere Wiedergaben der Marke;
- xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
- xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
- xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
- xvi) die Unterschrift der in Abs. 4 bezeichneten Person;
- xvii) eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.
- b) Anstelle oder neben der unter Bst. a Ziff. xvii genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.
- c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.
2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,
- i) wenn die Anmeldung schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Abs. 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Anmeldeformblatt entspricht,
- ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Anmeldung auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Abs. 3 dem unter Ziff. i genannten Anmeldeformblatt entspricht.
3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht verlangt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird.
4) [Unterschrift]
- a) Die in Abs. 1 Bst. a Ziff. xvi genannte Unterschrift kann die Unterschrift des Anmelders oder die seines Vertreters sein.
- b) Ungeachtet des Bst. a kann jede Vertragspartei verlangen, dass die in Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii und Bst. b genannten Erklärungen vom Anmelder selbst unterschrieben sind, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
5) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.
6) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.
7) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, folgendes nicht verlangt werden:
- i) die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;
- ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iii) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
- iv) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Art. 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht.
8) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.
Art. 4
Vertretung; Zustellungsanschrift
1) [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.
2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]
- a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen.
- b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Bst. a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben.
3) [Vollmacht]
- a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im folgenden als "Vollmacht" bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen und die Unterschrift des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält.
- b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.
- c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält.
- d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.
- e) Hinsichtlich der Erfordernisse in bezug auf Form und Inhalt der Vollmacht kann eine Vertragspartei die Wirkung der Vollmacht nicht versagen,
- i) wenn die Vollmacht schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Abs. 4 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Vollmachtsformblatt entspricht,
- ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Vollmacht auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Abs. 4 dem unter Ziff. i genannten Vollmachtsformblatt entspricht.
4) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
5) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.
6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.
7) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.
Art. 5
Anmeldedatum
1) [Zulässige Erfordernisse]
- a) Vorbehaltlich des Bst. b und des Abs. 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Art. 3 Abs. 3 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind:
- i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird;
- ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;
- iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten;
- iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;
- v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird;
- vi) findet Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii oder Bst. b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii bezeichnete Erklärung oder die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklärungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
- b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Bst. a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Art. 3 Abs. 3 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind.
2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]
- a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.
- b) Eine Vertragspartei darf das unter Bst. a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.
3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Art. 6
Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen
Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.
Art. 7
Teilung der Anmeldung und der Eintragung
1) [Teilung der Anmeldung]
- a) Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen aufgeführt sind (im folgenden als "Erstanmeldung" bezeichnet), kann
- i) zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke,
- ii) während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Amtes, die Marke einzutragen,
- iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im folgenden als "Teilanmeldungen" bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.
- b) Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Bst. a frei, für die Teilung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebühren.
2) [Teilung der Eintragung] Abs. 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig
- i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird,
- ii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.
Art. 8
Unterschrift
1) [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so
- i) erkennt die Vertragspartei vorbehaltlich der Ziff. iii eine von Hand geleistete Unterschrift an,
- ii) ist der Vertragspartei freigestellt, anstelle einer von Hand geleisteten Unterschrift andere Formen der Unterschrift, zum Beispiel eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift oder die Benutzung eines Siegels, zuzulassen,
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