Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf Strassen mit öffentlichem Verkehr (Art. 1 Abs. 1 SVG) sowie auch auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr, sofern die Beförderung nicht ausschliesslich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.

2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch:

3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 mit Fahrzeugen, die der Landespolizei gehören oder der Verantwortung der Landespolizei unterstehen.

4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie Arbeitnehmerschutz, Gewerberecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Art. 1a[^8]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^9]

die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;[^11]

2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

Art. 3[^17]

Anwendbare Vorschriften

Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten die Anlagen A und B des ADR.

Art. 3a[^18]

1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29, 30, 33, 36, 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.

2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn:[^19]

Art. 4

Verweisungen und Publikationen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^20].[^21]

4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^22]

6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut kann bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie dem Amt für Bevölkerungsschutz eingesehen werden[^23].[^24]

II. Verpackungen und Fahrzeuge

Art. 5

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen

1) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieser Verordnung nur verwendet werden, wenn:

2) Das Amt für Umwelt weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.[^25]

Art. 6

Bewilligung von Versandstückmustern und von einzelnen Verpackungen

1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umwelt.[^26]

3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umwelt weitere Unterlagen beizubringen.[^27]

4) Das Amt für Umwelt kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.[^28]

5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umwelt für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.[^29]

6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.

7) Die Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über die Bewilligung von Mustern von Versandstücken durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Bewilligungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.

8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umwelt zu entscheiden.[^30]

Art. 7

Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke

1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen.[^31]

2) Das Amt für Umwelt hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.[^32]

3) Dies gilt auch für die Verpackungen (Versandstücke), die einem bewilligten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.

Art. 8

Bewilligung von Containern

1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^33]

2) Das Amt für Umwelt kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.[^34]

3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen sind für Bewilligungen von Containern, einschliesslich Tankcontainern, Art. 5 bis 7 sinngemäss anzuwenden.

Art. 9

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:

III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen

Art. 10

Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung

1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umwelt zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.[^37]

2) Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt oder entleert, so sind zusätzliche Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

3) Bei abgestellten, unbewachten Tankwagen muss der Armaturenschrank abgeschlossen sein, ebenso die Auslaufschieber bei abgestellten, unbewachten Tankanhängern.

4) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.