Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf Strassen mit öffentlichem Verkehr (Art. 1 Abs. 1 SVG) sowie auch auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr, sofern die Beförderung nicht ausschliesslich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.
2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch:
- a) Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden;
- b) der Verkehr mit diesen Gütern;
- c) mit diesen Fahrzeugen beförderte gefährliche Güter;
- d) Verpackungen, einschliesslich Grossverpackungen und Grosspackmittel (IBC), Container, Tanks und Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden;[^2]
- e) das Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen, Versenden und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung;[^3]
- f) das Beladen, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung;[^4]
- g) die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung;[^5]
- h) das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung;[^6]
- i) der Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger;
- k) die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^7]
3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 mit Fahrzeugen, die der Landespolizei gehören oder der Verantwortung der Landespolizei unterstehen.
4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie Arbeitnehmerschutz, Gewerberecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 1a[^8]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17d.01);
- b) der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 13c.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^9]
- a) "gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäss den in Art. 3 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;
- b) "Absender": der Absender gemäss Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung veranlasst hat;
- c) "Verpacker": wer die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet;
- d) "Befüller": wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container zur Beförderung vorbereitet;
- e) "Betreiber eines Tankcontainers": wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet;
- f) "Verlader": wer die gefährlichen Güter selbst in ein Fahrzeug oder einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt;
- g) "Beförderer": wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 durchführt;
- h) "Empfänger": der Empfänger gemäss Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäss den für den Beförderungsvertrag geltenden Vorschriften einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger, wer die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
- i) "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;[^10]
- k) "Unternehmen":
-
- jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck;
-
- jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck;
-
- jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;[^11]
- l) Aufgehoben[^12]
- m) "Kontrolle": jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird;
- n) "Beförderungseinheit": ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Motorfahrzeug mit Anhänger, Sattelschlepper und Sattelauflieger.
2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz;
- b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung;
- c) SSV für die Strassensignalisationsverordnung;[^13]
- d) VTS für die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- e) VZV für die Verkehrszulassungsverordnung;[^14]
- f) VVS für die schweizerische Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen;
- g) VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung;
- h) EWRA für das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- i) EWR für den Europäischen Wirtschaftsraum;
- k) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- l) ADN für das Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen;
- m) SprstV für die schweizerische Sprengstoffverordnung;[^15]
- n) RID für die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF);[^16]
- o) CSC für das Internationale Übereinkommen über sichere Container;
- p) IBC für Intermediate Bulk Container;
- q) ECE WP 15 für Working Party (Arbeitsgruppe) 15 der Economic Commission for Europe, zuständig für das ADR und ADN;
- r) UIC für Union International des Chemins de fer.
3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Art. 3[^17]
Anwendbare Vorschriften
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten die Anlagen A und B des ADR.
Art. 3a[^18]
1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29, 30, 33, 36, 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.
2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn:[^19]
- a) deren Zweck gewahrt bleibt; und
- b) die Ausnahmen klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
Art. 4
Verweisungen und Publikationen
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^20].[^21]
4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^22]
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut kann bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie dem Amt für Bevölkerungsschutz eingesehen werden[^23].[^24]
II. Verpackungen und Fahrzeuge
Art. 5
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen
1) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieser Verordnung nur verwendet werden, wenn:
- a) sie der Gefährlichkeit und Menge der zu befördernden gefährlichen Güter entsprechend beschaffen und ausgerüstet sind;
- b) die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung zulässig ist;
- c) sie, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und bewilligt sind;
- d) ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend bewilligt ist und sie diesen entsprechen; und
- e) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und die Verpackung diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
2) Das Amt für Umwelt weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.[^25]
Art. 6
Bewilligung von Versandstückmustern und von einzelnen Verpackungen
1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umwelt.[^26]
3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umwelt weitere Unterlagen beizubringen.[^27]
4) Das Amt für Umwelt kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.[^28]
5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umwelt für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.[^29]
6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
7) Die Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über die Bewilligung von Mustern von Versandstücken durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Bewilligungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.
8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umwelt zu entscheiden.[^30]
Art. 7
Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke
1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen.[^31]
2) Das Amt für Umwelt hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.[^32]
3) Dies gilt auch für die Verpackungen (Versandstücke), die einem bewilligten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.
Art. 8
Bewilligung von Containern
1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^33]
2) Das Amt für Umwelt kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.[^34]
3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen sind für Bewilligungen von Containern, einschliesslich Tankcontainern, Art. 5 bis 7 sinngemäss anzuwenden.
Art. 9
Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:
- a) sie, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind;
- b) sie nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen, ihre Bauart oder das einzelne Fahrzeug bewilligt ist und sie zum Verkehr zugelassen sind;
- c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen;[^35]
- d) sie gemäss den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften erstmals und wiederkehrend überprüft sind, ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
- e) sie, sofern und insoweit dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt und entgiftet sind;
- f) Tanks, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend bewilligt und überprüft sind und deren Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist;
- g) an ihnen die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter angebracht sind; und
- h) die in Art. 13 Abs. 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen und/oder Anhänger abgeschlossen und die erhöhte Deckung im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Ausgenommen davon ist der Transport freigestellter gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.[^36]
III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen
Art. 10
Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung
1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umwelt zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.[^37]
2) Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt oder entleert, so sind zusätzliche Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
3) Bei abgestellten, unbewachten Tankwagen muss der Armaturenschrank abgeschlossen sein, ebenso die Auslaufschieber bei abgestellten, unbewachten Tankanhängern.
4) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:
- a) dies nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12 erteilt worden ist;
- b) bei gefährlichen Gütern, die nur aufgrund einer Beförderungsbewilligung gemäss Art. 11 befördert werden dürfen, diese Bewilligung erteilt ist;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.