Verordnung vom 10. März 1998 über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82[^1], verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck[^3]

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:[^4]

2) Sie dient der Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS-Verordnung; EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1ea.01).[^9]

Art. 2[^10]

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Organisationen im Sinne von Art. 2 Ziff. 21 der EMAS-Verordnung.

Art. 3

Begriffe

1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen der EMAS-Verordnung und des Gesetzes sinngemäss Anwendung.

2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und Personenbezeichnungen werden Personen männlichen und weiblichen Geschlechts verstanden.

II. Akkreditierung von Umweltgutachtern

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Inhalt der Akkreditierungsurkunde

1) Die Akkreditierungsurkunde hat den Namen und die Anschrift des Umweltgutachters und gegebenenfalls der fachkundigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a Unterbst. aa sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Bereiche sich die Akkreditierung erstreckt. Bei juristischen Personen sind die Namen und Anschriften der akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. a Unterbst. aa und Bst. b Unterbst. bb zu vermerken.[^12]

2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle stellt Antragstellern ein Antragsformular sowie einen Leitfaden auf Antrag zur Verfügung.

Art. 5

Bezeichnung, Akkreditierungszeichen

1) Umweltgutachter haben im Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine gültige Akkreditierung gemäss Art. 7 oder Art. 15 besitzt.

2) Die Form und der Inhalt des Akkreditierungszeichens für Umweltgutachter gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes ist im Anhang zu dieser Verordnung enthalten.

Art. 6

Listen

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt die Liste gemäss Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung der in Liechtenstein akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigungen.[^13]

2) Sie führt auch eine Liste der von einem anderen EWR-Mitgliedstaat gemäss der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter, die gemäss Art. 17 eine gutachterliche Tätigkeit in Liechtenstein ausüben dürfen.

3) Jedermann ist berechtigt, diese Listen bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle einzusehen.

B. Natürliche Personen (Einzelgutachter)

Art. 7[^14]

Akkreditierungsvoraussetzungen

Natürliche Personen können als Umweltgutachter akkreditiert werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 20 und 21 der EMAS-Verordnung und insbesondere von Art. 8 bis 11 dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8

Ausbildung

1) Der Antragsteller muss den Abschluss eines Hochschulstudiums auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften oder des Rechts an einer Hochschule nachweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Von der Voraussetzung einer Hochschulausbildung gemäss Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn in den Bereichen, für die eine Akkreditierung beantragt ist,[^15]

Art. 9

Berufserfahrung im betrieblichen Umweltschutz

Der Antragsteller hat eine mindestens dreijährige Tätigkeit beim Aufbau, der Betreuung oder der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzaufgaben als Selbstständigerwerbender in der Wirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen nachzuweisen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

Art. 10

Fachkenntnisbescheinigungen[^16]

1) Zum Nachweis der Fachkenntnisse des Antragstellers gemäss Art. 20 und 21 der EMAS-Verordnung sind Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in den folgenden Fachbereichen vorzulegen:[^17]

2) Die erforderlichen Fachkenntnisse können ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden.[^18]

Art. 11[^19]

Aufgehoben

Art. 12[^20]

Aufgehoben

Art. 13[^21]

Erweiterung der Akkreditierung

1) Die Akkreditierung als Einzelgutachter ist auch auf Bereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wenn:

2) In der Akkreditierungsurkunde sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst und für welche die Personen gemäss Abs. 1 Bst. a die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

3) Soweit sich die Akkreditierung auf Bereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, gestattet diese Akkreditierung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Abs. 1 genannten Personen. Insbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeichnen.

4) Die Akkreditierung umfasst die Befugnis, gemäss Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach dem von der Europäischen Kommission anerkannten Verfahren zu erteilen.

Art. 14[^22]

Fachkundige Personen

Wer für einen Einzelgutachter oder eine Umweltgutachter-Organisation gutachterliche Tätigkeiten aufgrund der EMAS-Verordnung wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter akkreditiert zu sein, muss die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit im Sinne der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17021 erfüllen. Er muss den Voraussetzungen nach Art. 8 und 9 genügen und eine Fachkenntnisbescheinigung in mindestens einem der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis e genannten Bereichen vorweisen.

C. Juristische Personen (Umweltgutachter-Organisationen)

Art. 15

Akkreditierungsvoraussetzungen

Juristische Personen werden als Umweltgutachter akkreditiert, wenn:

Art. 16

Mitwirkung fachkundiger Personen

Die Akkreditierung gestattet gutachterliche Tätigkeiten fachkundiger Personen im Sinne von Art. 15 Bst. b Unterbst. bb nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen als Verantwortlicher zeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.

D. Ausländische Gutachter

Art. 17

Meldepflicht

1) Ausländische Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 haben sich vor Aufnahme einer gutachterlichen Tätigkeit in Liechtenstein bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle zu melden.

2) Sie haben eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.

III. Rechte und Pflichten der Umweltgutachter

Art. 18[^24]

Aufbewahrung der Unterlagen

Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, Zweitschriften folgender von ihnen (mit)gezeichneten Unterlagen gemäss Art. 18 der EMAS-Verordnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren: d) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal.

Art. 19

Veränderungen

1) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet:

2) Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 finden auf Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

IV. Überwachung

Art. 20

Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere über die Umweltgutachter, obliegt der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle.

Art. 21

Überprüfung, Erlöschen, Entzug

1) Umweltgutachter gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. b Unterbst. bb sind von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle in Abständen von 24 Monaten nach Wirksamwerden der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin erfüllt sind. Dabei erfolgt auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen.[^25]

2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Umweltgutachters oder des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist von 24 Monaten gestellt, erlischt die Akkreditierung oder der Eintrag der Fachkenntnisbescheinigung wird in der Liste gemäss Art. 6 Abs. 1 gestrichen.[^26]

3) Wird bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wird die Akkreditierung oder die Erlaubnis zur Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit entzogen und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Vorgängig ist die Stellungnahme des Umweltgutachters einzuholen.[^27]

4) Die Aufsicht über die ausländischen Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 erfolgt in der Weise, dass diese jeweils vor Aufnahme einer Begutachtung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle den Fortbestand ihrer Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat nachzuweisen haben.

V. Organisationen[^28]

Art. 22[^29]

Registrierung der geprüften Organisationen

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt ein Register der geprüften Organisationen gemäss Art. 13 der EMAS-Verordnung.

2) Die Eintragung der Organisationen erfolgt auf Antrag gemäss Anhang VI der EMAS-Verordnung.

3) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle unterrichtet die Unternehmensleitung der geprüften Organisation über die Eintragung.

4) Sie meldet die jeweils gültige, gemäss der EMAS-Verordnung aktualisierte Fassung des Registers monatlich an die nach Massgabe von Art. 12 der EMAS-Verordnung vorgesehenen Stellen.

Art. 23[^30]

Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragungen

Der betroffenen Organisation ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle beabsichtigt, eine Eintragung: b) gemäss Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 der EMAS-Verordnung aufgrund eines Verstosses gegen einschlägige Umweltvorschriften zu verweigern oder vorübergehend aufzuheben oder zu streichen.

Art. 24[^31]

Verwendung des EMAS-Zeichens

1) Das EMAS-Zeichen darf gemäss Art. 10 der EMAS-Verordnung nicht verwendet werden:

2) Das EMAS-Zeichen gemäss Anhang V der EMAS-Verordnung dürfen nur Organisationen verwenden, die im Register nach Art. 22 eingetragen sind.

VI. Gebühren

Art. 25

Gebühren

1) Die Gebühren für den Antrag und die Akkreditierung der Umweltgutachter bestimmen sich nach den Gebühren für Zertifizierstellen gemäss der Verordnung vom 12. November 1996 über die Erhebung von Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 197.

2) Die Eintragung der Organisationen im Register gemäss Art. 22 ist gebührenfrei.[^32]

VII. Schlussbestimmung

Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^33]

Akkreditierungszeichen für Umweltgutachter

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 Abs. 2)

FL-EMAS ...

[^1]: LR 941.22

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^3]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^5]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^6]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^7]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^8]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^9]: Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^10]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^11]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^12]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^14]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^15]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^16]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^17]: Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^18]: Art. 10 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^19]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^20]: Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^21]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^22]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 343.

[^23]: Art. 15 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^24]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^25]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

[^26]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 365.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.