Kundmachung vom 17. März 1998 der Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/1998 bis 4/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/97 vom 29. Mai 1997[^1] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Anhang XIII muss infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union angepasst werden -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) des Anhangs XIII zu dem Abkommen
- a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) die Anpassung a sowie der entsprechende Einleitungssatz werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1996.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgendes angefügt: "-397 L 0026: Verordnung (EG) Nr. 97/26/EG der Kommission vom 2. Juni 1997 (ABl. Nr. L 150 vom 7.6.1997, S. 41).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/26/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgendes angefügt: "-397 L 0034: Richtlinie 97/34/EG vom 6. Juni 1997 (ABl. Nr. L 158 vom 17.6.1997, S. 40), berichtigt durch ABl. Nr. L 162 vom 19.6.1997, S. 56.".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/34/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/97 vom 10. März 1997[^3] geändert.
Die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/97 vom 14. März 1997[^5] geändert.
Die Richtlinie 97/34/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 270 vom 2.10.1997, S. 19.
[^2]: ABl. Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21.
[^3]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 37.
[^4]: ABl. Nr. L 150 vom 7.6.1997, S. 41.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.