Kundmachung vom 17. März 1998 der Beschlüsse Nr. 5/1998 und 6/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 5/1998 und 6/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/1998 und 6/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/96 vom 26. März 1996[^1] geändert.
Die Entschliessung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Strassenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 86 (Entschliessung des Rates 95/C 264/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "87. 397 Y 0625(01): Entschliessung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Strassenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung (ABl. Nr. C 194 vom 25.6.1997, S. 5).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 194/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. Nr. L 184 vom 12.7.1997, S. 31).".
Art. 2
In Anhang VII des Abkommens werden am Ende der Anpassung c) unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) die Worte "geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission" angefügt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/38/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/97 vom 30. April 1997[^3] geändert.
Die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 29.
[^2]: ABl. Nr. C 194 vom 25.6.1997, S. 5.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.