Rechtspflegergesetz (RpflG) vom 12. März 1998

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1998-05-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriff

Der Rechtspfleger nimmt die ihm in Abschnitt III (Art. 13 bis 19) dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Rechtspflege sowie die ihm gemäss Art. 11 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahr. Er ist Beamter beim Landgericht und untersteht unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes den dienstrechtlichen Bestimmungen für Beamte.

Art. 2

Ausbildung

Die Anwärter für die Ausbildung zum Rechtspfleger werden von der Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Landgerichts befristet für die Dauer der Ausbildung angestellt. Nach Massgabe des Landesvoranschlages setzt die Regierung die Anzahl der Anwärter fest, die für die Ausbildung zum Rechtspfleger zugelassen werden.

Art. 3

Arbeitsgebiete

Ein Rechtspfleger wird für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt:

Art. 4

Anstellung

1) Die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit darf nur bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen an einen Rechtspfleger übertragen werden:

1a) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind Personen befreit, die eine Ausbildung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben.[^4]

1b) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. d und Abs. 1a sind österreichische Staatsangehörige befreit, die vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre als vollamtlicher Rechtspfleger tätig waren.[^5]

2) Die Anstellung als Rechtspfleger erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten des Landgerichts nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes[^6].

Art. 5[^7]

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Stellung des Rechtspflegers

Art. 6

Geschäftszuteilung

Im Rahmen der jährlichen Geschäftsverteilung des Landgerichts werden dem Rechtspfleger die Arbeitsgebiete zugewiesen. Die Geschäftsverteilung regelt auch die Stellvertretung.

Art. 7

Weisungsrecht des Landrichters

1) Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seine Arbeitsgebiete fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Landrichters gebunden.

2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Landrichter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neu zuständigen Landrichters einzuholen.

3) Wenn der Landrichter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Landrichter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

4) Erhält der Rechtspfleger von mehreren Landrichtern Weisungen im Sinne des Abs. 2, die nicht gleichlautend sind, hat er die Entscheidung des Obergerichtes einzuholen.

Art. 8

Erledigung durch den Landrichter

1) Der Landrichter kann sich die Erledigung ganzer Bereiche oder einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmässig ist. Eine solche Massnahme ist im Akt zu vermerken.

2) Besteht ein Zweifel darüber, ob die Erledigung eines Geschäftsstückes in ein Arbeitsgebiet fällt, welches dem Rechtspfleger zugewiesen ist, entscheidet hierüber das Landgerichtspräsidium.[^8]

Art. 9

Vorlagepflicht

1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, das in eines seiner Arbeitsgebiete fällt, dem zuständigen Landrichter vorzulegen, wenn:

2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich Art. 10 Abs. 2, dem Landrichter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

Art. 10

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Landrichters angefochten werden.

2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel kann der Rechtspfleger entscheiden. § 490 ZPO ist sinngemäss anzuwenden.

3) Anderen Rechtsmitteln kann der Landrichter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

4) Findet der Landrichter, dass dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen.

Art. 11

Dienststellung und Dienstaufsicht

1) Dem Rechtspfleger können neben den zugewiesenen Arbeitsgebieten vom Präsidenten des Landgerichts auch Aufgaben der Justizverwaltung übertragen werden.

2) Der Rechtspfleger untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und, soweit er in den zugewiesenen Arbeitsgebieten tätig ist, der Dienstaufsicht des zuständigen Landrichters, dem er zugeteilt ist.

Art. 12

Ausschliessungs- und Ablehnungsverfahren

Für die Ausschliessung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Landrichter geltenden Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

III. Wirkungskreis des Rechtspflegers

Art. 13

Gemeinsame Bestimmungen

1) Jeder Wirkungskreis (Art. 14 bis 19) umfasst:

2) Dem Landrichter bleiben stets vorbehalten:

Art. 14

Wirkungskreis in Zivilprozess- und Exekutionssachen

1) Der Wirkungskreis in Zivilprozesssachen umfasst:

2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfasst:

3) Dem Landrichter bleibt die Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.

Art. 15[^12]

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst das Konkursverfahren nach der Insolvenzordnung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und bei Eröffnung kein Unternehmen betreibt.

2) Dem Landrichter bleibt das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag, unter Einschluss dieser Entscheidung und der Bestellung des Insolvenzverwalters, sowie das Sanierungsplanverfahren vorbehalten.

Art. 16

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen und Testamentshinterlegungen

1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen und Testamentshinterlegungen umfasst:

2) Die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung bleiben dem Landrichter vorbehalten, wenn:

Art. 17

Wirkungskreis in Pflegschafts- und Unterhaltsvorschusssachen

1) Der Wirkungskreis in Pflegschafts- und Unterhaltsvorschusssachen umfasst die die Rechte zwischen Eltern und minder- oder volljährigen Kindern, Vormundschaften, Kuratelen und Sachwalterschaften sowie Unterhaltsvorschusssachen betreffenden Geschäfte.[^14]

2) Dem Landrichter bleiben vorbehalten:

Art. 18

Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages, der öffentlichen Beurkundung und der Kraftloserklärung

Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages, der öffentlichen Beurkundung und der Kraftloserklärung umfasst:

Art. 19

Wirkungskreis in Strafsachen

Der Wirkungskreis in Strafsachen umfasst:

IV. Ausbildung des Rechtspflegers

Art. 20[^19]

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Rechtspfleger ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung.

Art. 21

Gegenstand der Ausbildung

Die Ausbildung zum Rechtspfleger erfolgt beim Landgericht und umfasst die Aneignung der Fähigkeit für die selbständige Erledigung der Geschäfte. Die Ausbildung umfasst mindestens zwei Arbeitsgebiete nach Art. 3.

Art. 22

Dauer der Ausbildung

1) Die Dauer der Ausbildung in zwei Arbeitsgebieten beträgt unter Vorbehalt von Abs. 3 zwanzig Monate.

2) Die ersten acht Monate der Ausbildung dienen der Aneigung der Grundkenntnisse in der Justizverwaltung sowie im liechtensteinischen Privat-, Straf- und Prozessrecht. In den anschliessenden zwölf Monaten erfolgt die besondere Ausbildung für die Arbeitsgebiete.

3) Die Ausbildung erfolgt nach Massgabe der Weisungen des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann die Dauer der Ausbildung verkürzen, sofern das Ausbildungsziel früher erreicht wird. Wenn es der Zweck der Ausbildung erforderlich macht, kann ein Teil der Ausbildung auch im Ausland absolviert werden.

Art. 23

Zusätzliche Arbeitsgebiete

Für einen Anwärter oder Rechtspfleger, der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, dauert die zusätzliche Ausbildung in der Regel sechs Monate. Art. 22 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 24

Abwesenheit

Die Zeit, während der der Auszubildende aus anderen Gründen als wegen Ferien vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

Art. 25

Rechtspflegerprüfung

Nach Abschluss der Ausbildungszeit setzt der Präsident des Landgerichts einen Termin zur Ablegung der Prüfung fest. Die Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgen.

Art. 26

Prüfungskommission

1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, welche aus dem Präsidenten des Landgerichts als Vorsitzendem, einem vom Landrichterkollegium namhaft gemachten Landrichter und einem durch die Rechtsanwaltskammer namhaft gemachten Rechtsanwalt besteht.

2) Die Einberufung der Prüfungskommission erfolgt für den Einzelfall durch den Präsidenten des Landgerichts.

Art. 27

Form und Gegenstand der Prüfungen

Die Prüfung ist für jedes Arbeitsgebiet zunächst schriftlich und anschliessend mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf den betreffenden Arbeitsgebieten anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.

Art. 28

Schriftliche Prüfung

1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission an einem Tag innerhalb von drei Stunden zu verfassen.

2) Sofern mehr als zwei Arbeitsgebiete geprüft werden, ist für jedes Arbeitsgebiet eine eigene Prüfung abzuhalten.

3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgaben. Diese bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.

4) Die Literaturbehelfe, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen, werden durch die Prüfungskommission schriftlich bestimmt.

Art. 29

Mündliche Prüfung

1) Die mündliche Prüfung findet frühestens 14 Tage nach der schriftlichen Prüfung statt.

2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Art. 30

Ergebnis der Prüfung

1) Die schriftliche und mündliche Prüfung unterliegen einer Gesamtbeurteilung durch die Prüfungskommission. Das Ergebnis lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden".

2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

3) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

4) Der Vorsitzende hat über die bestandene Prüfung ein Zeugnis auszustellen.

5) Die Entscheidung der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis kann binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.[^20]

Art. 31

Wiederholung der Prüfung

1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr, wiederholt werden.

2) Tritt ein Kandidat zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.

V. Schlussbestimmung

Art. 32

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

173.32 Rechtspflegergesetz (RpflG)

II.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.