Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. November 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. November 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/97 vom 10. März 1997[^1] geändert.

Die Entscheidung 96/71/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25 Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4l (Entscheidung 95/526/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Der Wortlaut unter Nummer 2 (Richtlinie 75/405/EWG des Rates) wird gestrichen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang VI des Abkommens erhält die diesem Beschluss beigefügte Fassung.

Art. 2

Der Wortlaut der Anpassungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates und der in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge aufgeführten Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nrn. 117, 118, 135, 136 und 150 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang VI

Soziale Sicherheit

Einleitung
Sektorale Anpassungen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Beschlüsse, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und an dem Rechnungsausschuss dieser Verwaltungskommission gemäss Art. 101 Abs. 1 des Abkommens

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission) folgende Fassung:

Art. 2

In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission) folgende Fassung:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau und der Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates zur Änderung jener Verordnung in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 12. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/97 vom 10. Juli 1997 geändert.

Mit der Entscheidung 97/8/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 wird die Richtlinie 75/405/EWG über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken[^3] aufgehoben.

Die Richtlinie 75/405/EWG des Rates über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken[^4] sollte daher aus dem Abkommen gestrichen werden -

beschliesst:

Brüssel, den 12. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/97[^5] geändert.

Die Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[^6], der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[^7] und bestimmter in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge aufgeführter Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer[^8] sind in das Abkommen aufzunehmen.

Aus Gründen der Klarheit ist es erforderlich, den gesamten Anhang VI auf den neuesten Stand zu bringen; zu diesem Zweck sollten nicht nur diejenigen Abschnitte, die mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geändert werden, sondern auch jene Abschnitte, die bereits geändert wurden und die unveränderten Abschnitte in einen einheitlichen Text aufgenommen werden -

beschliesst:

Brüssel, den 12. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie - Präambeln, - die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, - Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, - Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und - Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäss den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.

aktualisiert durch: - 383 R 2001:Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 6) und im weiteren geändert durch: - 385 R 1660:Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 1), - 385 R 1661:Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7), - 1 85 I:Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 170), - 386 R 3811:Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. L 355 vom 16.12.1986, S. 5), - 389 R 1305:Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. L 131 vom 13.5.1989, S. 1), - 389 R 2332:Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224 vom 2.8.1989, S. 1), - 389 R 3427:Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331 vom 16.11.1989, S. 1), - 391 R 2195:Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 2), - 392 R 1247:Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 1), - 392 R 1248:Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 7), - 392 R 1249:Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 28), - 393 R 1945:Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 1), - 1 94 N:Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1), - 395 R 3095:Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 1), - 395 R 3096:Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 10). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

aktualisiert durch: - 383 R 2001:Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 6) und im weiteren geändert durch:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.