Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 83/1997 und 86/1997 des Gemeinsamen EWR-
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Oktober 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 83/1997 und 86/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 83/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/97 vom 24. März 1997[^1] geändert.
Die Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens erhält Anpassung a unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) folgende Fassung: "a) Die Liste in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Das Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- Nach Art. 4 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"2a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1997 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-1011 "Europäischer freiwilliger Dienst" des Haushaltsplans der Gemeinschaft für 1997."
-
- Art. 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe von Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2 und 2a genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1997.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde unter anderem durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94[^3] geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens im Haushaltsjahr 1997 auf die Pilotaktion "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Oktober 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 52.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.