Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 88/1997 bis 92/1997, 95/1997 und 99/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 88/1997 bis 92/1997, 95/1997 und 99/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 88/1997 bis 92/1997 und 95/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 26 (Richtlinie 80/777/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0070: Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54e (Verordnung (EWG) Nr. 207/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54p (Entscheidung 96/8/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-396 R 2017: Verordnung (EG) Nr. 2017/96 der Kommission vom 22. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 270 vom 23.10.1996, S. 2), -396 R 2034: Verordnung (EG) Nr. 2034/96 der Kommission vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 272 vom 25.10.1996, S. 2), -397 R 0017: Verordnung (EG) Nr. 17/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 (ABl. Nr. L 5 vom 9.1.1997, S. 12), -397 R 0270: Verordnung (EG) Nr. 270/97 der Kommission vom 14. Februar 1997 (ABl. Nr. L 45 vom 15.2.1997, S. 8).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2017/96, 2034/96, 17/97 und 270/97 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0056: Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX nach Nummer 3f (Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 69/493/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 1056: Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 (ABl. Nr. L 140 vom 13.6.1996, S. 15).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission vom 26. Februar 1997 zur Änderung von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Art. 5 Abs. 4[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/97 vom 12. November 1997[^4] geändert.

Vier Verordnungen der Kommission (2017/96[^5], 2034/96[^6], 17/97[^7], 270/97[^8]), alle zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/97 vom 12. November 1997[^9] geändert.

Die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/97 vom 26. März 1997[^11] geändert.

Die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997[^13] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 9. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996, S. 26.

[^2]: ABl. Nr. L 58 vom 27.2.1997, S. 38.

[^3]: ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

[^4]: ABl. Nr. L 134 vom 7.5.1998, S. 6.

[^5]: ABl. Nr L 270 vom 23.10.1996, S. 2.

[^6]: ABl. Nr L 272 vom 25.10.1996, S. 2.

[^7]: ABl. Nr L 5 vom 9.1.1997, S. 1.

[^8]: ABl. Nr L 45 vom 15.2.1997, S. 8.

[^9]: ABl. Nr. L 134 vom 7.5.1998, S. 8.

[^10]: ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35.

[^11]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 49.

[^12]: ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

[^13]: ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 32.

[^14]: ABl. Nr. L 140 vom 13.6.1996, S. 15.

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