Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. November 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22.März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 93/1997, 94/1997, 96/1997 und 97/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/95 vom 22. November 1995[^1] geändert.

Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/129/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7a (Entscheidung 97/129/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/138/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 4.7 (Empfehlung Nr. 20) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 21 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut unter Nummer 23 (Richtlinie 82/501/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 3. Februar 1999 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/82/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/96 vom 27. September 1996[^3] geändert.

Die Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 28. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97 vom 12. November 1997[^5] geändert.

Die Empfehlung Nr. 21 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 28. November 1996 zur Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten,[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 28. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/97 vom 30. April 1997[^7] geändert.

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates wird mit Wirkung von 3. Februar 1999 die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten[^9] aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen ist -

beschliesst:

Brüssel, den 28. November 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1996, S. 38 und EWR-Supplement Nr. 2 vom 11.1.1996, S. 9.

[^2]: ABl. Nr. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.

[^3]: ABl. Nr. L 21 vom 23.1.1996, S. 4.

[^4]: ABl. Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 22.

[^5]: ABl. Nr. L 134 vom 7.5.1998, S. 11.

[^6]: ABl. Nr. C 67 vom 4.3.1997, S. 3.

[^7]: ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 77.

[^8]: ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

[^9]: ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.