Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-06-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 100/1997 und 101/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997[^1] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 2061: Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII nach Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen Nrn. 1128/96 und 1915/96 der Kommission und der Verordnungen 1426/96, 1427/96, 1428/96, 1429/96, 1592/96 und 1594/96 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 15. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997[^3] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission vom 20. November 1996 zur Festlegung von abweichenden Bestimmungen für den Glühwein[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997[^5] geändert.

Mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses Nr. 102/97

Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt abgeändert:

[^1]: ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 34.

[^2]: ABl. Nr. L 277 vom 30.10.1996, S. 1.

[^3]: ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 34.

[^4]: ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 30.

[^5]: ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 32.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.