Interkantonale Universitätsvereinbarung

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 1998-07-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern/Lausanne am 20. Februar 1997

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997

Beitrittserklärung durch Notenaustausch vom 2. Oktober / 10. Oktober 1997

Inkrafttreten: 1. Januar 1999

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone.

2) Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2

Begriffe

1) Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.

2) Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist.[^1]

Art. 3

Grundsätze

1) Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.

2) Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.

Art. 4

Universitätspolitik

1) Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.

2) Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.

3) Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Abs. 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4) Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.

Art. 5

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 6

Kantone als Mitträger von Universitäten

Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.

Art. 7

Zahlungspflichtiger Kanton

1) Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23 bis 26 ZGB).[^2]

2) Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.

II. Studierende

Art. 8

Begriff des Studierenden

1) Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Art. 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.

2) Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:

3) Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

Art. 9

Ermittlung der Studierendenzahl

1) Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.

2) Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zugeordnet:

3) In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.

4) Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.

III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 10

Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen

1) Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.

2) Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.

3) Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1) Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

2) Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

3) Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen gemäss Art. 12 entsprechen.

IV. Beiträge

Art. 12

Beitragshöhe

1) Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:

2) Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.

Art. 13

Abzug für hohe Wanderungsverluste

1) Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 %, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 % herabgesetzt.

2) Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.

Art. 14

Dauer der Zahlungspflicht

1) Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf:

2) Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.

3) Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.

Art. 15

Abzug bei hohen Studiengebühren

Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Universitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Art. 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.

V. Vollzug

Art. 16

Kommission Universitätsvereinbarung

1) Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.

2) Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (EDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.

3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

4) Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie - beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; - trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen; - stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.

Art. 17

Geschäftsstelle

Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.

Art. 18

Zahlungstermin

1) Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest.

2) Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19

Verrechnung

Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.

Art. 20

Zinsertrag aus den Beiträgen

1) Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert.

2) Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben.

VI. Rechtspflege

Art. 21

Schiedsinstanz

Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.

Art. 22

Bundesgericht

Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943[^3] auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Art. 21.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23

Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.

Art. 24

Verlängerung und Kündigung

1) Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden.

2) Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.

3) Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.

Art. 25

Mindestzahl der Vereinbarungskantone

Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.

Art. 26

Anpassung der Beiträge und der Abzüge

1) Die Kommission Universitätsvereinbarung kann

2) Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.

3) Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.

4) Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

Art. 27

Weiterdauer der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatrikulierten Studierenden weiter bestehen.

Bern/Lausanne, den 20. Februar 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: SR 414.20

[^2]: SR 210

[^3]: SR 173.110

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.