Verordnung vom 7. Juli 1998 über den Verkehr mit Kristallglas im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von Kristallglas nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3g.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Kristallglas nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere der Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes,
2) Die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^2].[^3]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Kristallglas kann in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Hinweise
1) Wer Kristallglas, das die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllt, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
Art. 8
Nachweise
1) Wer Kristallglas, das die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllt, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
- b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 9
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:
- a) die Aufsicht über den Verkehr mit Kristallglas;
- b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmung
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 18. Juni 1998)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
| --- | --- | --- |
[^1]: LR 947.1
[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.