Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1998-08-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 19. Dezember 1996

Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 1997

Inkrafttreten: 9. Juli 1998

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz, gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten, angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Regierungsrat Dr. Michael Ritter Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:[^2]

A. Grundbestimmungen

Art. 1[^3]

Ziel des Abkommens

Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um:

Art. 2[^4]

Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet Liechtensteins und der Schweiz.

B. Zulassungs- und Ausübungsbedingungen

Art. 4

Feststellung der Gleichwertigkeit

1) Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in Bezug auf:[^5]

2) Diese Feststellung gilt für den Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie ist bei jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts gemäss dem Verfahren von Art. 11 zu überprüfen.

Art. 5

Sitzlandprinzip

1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dürfen das Versicherungsgeschäft im Gebiet der anderen Vertragspartei durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.

2) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben.[^9]

3) Die zur Ergänzung des innerstaatlichen Rechts notwendigen Bedingungen sind im Anhang konkretisiert.[^10]

Art. 6

Anwendung innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf Sachverhalte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie auf Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Sachverhalten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.

C. Vollzug des Abkommens

Art. 7

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

1) Die Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung der Versicherungsaufsicht in direkter Kontaktnahme zusammen.

2) Sie übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind, und verpflichten sich, die ausgetauschten Informationen nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe zu verwenden.

3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, mit denen ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Versicherungsunternehmens offengelegt würde oder deren Übermittlung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.

4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss.[^11]

Art. 8

Gemischte Kommission

1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, die mit der Durchführung des Abkommens beauftragt ist und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen trifft. Die Kommission handelt in gemeinsamem Einvernehmen.

2) Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.

3) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Der Vorsitz in der Gemischten Kommission wird nach Massgabe der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Die Gemischte Kommission wird von ihrem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe ihrer Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.

5) Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen, die sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Art. 9

Beilegung von Streitigkeiten

1) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Art. 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Art. 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

2) Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Art. 8 erwähnten Gemischten Kommission angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz sein darf.

3) Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4) Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Abs. 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichthofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist.

6) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

7) Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

D. Schlussbestimmungen

Art. 10

Drittlandbeziehungen

1) Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.

2) Abs. 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungsvermittler sinngemäss.[^12]

Art. 11

Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

1) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern.

2) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über die Gemischte Kommission möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

3) Die Gemischte Kommission untersucht die Auswirkungen solcher Änderungen auf das gute Funktionieren dieses Abkommens. Die Gemischte Kommission empfiehlt allfällige Änderungen des Abkommens und beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Anhangs dieses Abkommens. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

Art. 12

Revision des Abkommens

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

Art. 13

Kündigung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 14

Anhang

Der diesem Abkommen beigefügte Anhang ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 15

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Anhang[^13]

Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip

I. Versicherungsaufsicht

Art. 1

Bewilligung

Die von einer Vertragspartei für die Versicherungstätigkeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet beider Vertragsparteien, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.

Art. 2

Definitionen

1) Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

2) Tätigkeitsland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen auf dem Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung tätig ist, ohne dass es in diesem Land seinen Sitz hat.

3) Niederlassung im Sinne dieses Abkommens ist eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder ein Büro, das von eigenem Personal des Versicherungsunternehmens geführt wird oder von einer unabhängigen Person im Auftrag des Versicherungsunternehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.

4) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen vom Sitzland aus Risiken deckt, die im Gebiet der anderen Vertragspartei belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht.

5) Liechtensteinische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein.

6) Schweizerische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 3

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätigkeiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes.

2) Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prüfung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögenswerte zu deren Bedeckung.

3) Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach Abschnitt IV.

Art. 4

Inspektionen vor Ort

1) Wenn ein Versicherungsunternehmen über eine Niederlassung tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes - nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes - selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, sofern diese zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unterstehenden Unternehmen notwendig sind.

2) Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.

Art. 5

Versicherungstechnische Rückstellungen

Jedes Versicherungsunternehmen muss für seine Geschäftstätigkeit in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden und diese durch Vermögenswerte bedecken.

Art. 6

Sichernde Massnahmen

Die im Aufsichtsrecht einer Vertragspartei vorgesehenen sichernden Massnahmen finden auch Anwendung, wenn Versicherte der andern Vertragspartei betroffen sind.

Art. 7

Bestandesübertragung

1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Tätigkeitsland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen des Tätigkeitslandes, so ist lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes erforderlich.

2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes der Nachweis erbracht wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, und wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

Art. 8

Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes

1) Falls ein Versicherungsunternehmen die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes das Versicherungsunternehmen mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.

2) Bei anhaltenden Verstössen kann die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsunternehmen im Tätigkeitsland die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.

Art. 9

Berichterstattung

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes über die im Tätigkeitsland abgeschlossenen Geschäfte nach Versicherungszweig Bericht erstatten. Die im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Geschäfte müssen ferner von den via Niederlassung abgeschlossenen Geschäften getrennt ausgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes teilt diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes jährlich bis spätestens Ende September mit.

II. Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein

A. Grundsatz

Art. 10

Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Bewilligung betreiben. Sie unterstehen in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat.

B. Niederlassung

Art. 11

Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein

1) Das Versicherungsunternehmen hat der schweizerischen Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung in Liechtenstein anzuzeigen.

2) Diese Anzeige muss enthalten:

Art. 12

Verfahren

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.