Vertrag über die Energiecharta

Typ Norm
Veröffentlichung 1998-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994

Zustimmung des Landtages: 23. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. April 1998

Präambel[^1]

Die Vertragsparteien dieses Vertrags,

im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;

im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;

eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;

ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;

von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energieerzeugnissen zu katalysieren;

in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Gewährung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;

im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag an anderer Stelle vorgesehen ist;

entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;

in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, schliesslich Mitglied werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf diese Mitgliedschaft nicht im Wege stehen;

eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Mitglied der Welthandelsorganisation sind;

im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung;

ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Kernbereich;

in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;

eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten; und

in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt einschliesslich der Stilllegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts am Wesen der Investition; der Begriff "Investition" schliesst alle Investitionen ein, die an dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt, bereits vorgenommen sind oder nach dem späteren der Tage vorgenommen werden, an denen dieser Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, beziehungsweise für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im Folgenden als "Tag des Inkrafttretens" bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die nach dem Tag des Inkrafttretens entstanden sind und solche Investitionen betreffen.

"Investition" bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als "Charta-Effizienzvorhaben" bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;

In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet "Gebiet" die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;

Art. 2

Zweck des Vertrags

Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzungen und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II

Handel

Art. 3[^5]

Internationale Märkte

Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Energieerzeugnissen und der energiebezogenen Ausrüstung unter marktüblichen Bedingungen Zugang zu den internationalen Märkten zu gewähren und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Energiemarkt zu gestalten.

Art. 4[^6]

Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Mitglied der WTO sind, die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Art. 5

Handelsbezogene Investitionsmassnahmen

1) Eine Vertragspartei darf handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mit Art. III oder XI des GATT 1994 unvereinbar sind, nicht anwenden; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen sowie Art. 29.[^7]

2) Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die nach innerstaatlichem Recht oder nach Verwaltungsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und die

3) Abs. 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Abs. 2 Bst. a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzzöllen oder Kontingentierungsprogrammen anzuwenden.

4) Ungeachtet des Abs. 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsmassnahmen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.

Art. 6

Wettbewerb

1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen.

2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.

3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, leisten gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Weiterentwicklung und Anwendung von Wettbewerbsregeln.

4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.

5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.

6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.

7) Die Verfahren nach Abs. 5 und Art. 27 Abs. 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.

Art. 7

Transit

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Energieerzeugnissen im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung, auf der Grundlage dieser Unterscheidungen und ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben zu erleichtern.

2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.