Vertrag über die Energiecharta
Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994
Zustimmung des Landtages: 23. Oktober 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. April 1998
Präambel[^1]
Die Vertragsparteien dieses Vertrags,
im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;
eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energieerzeugnissen zu katalysieren;
in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Gewährung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag an anderer Stelle vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, schliesslich Mitglied werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf diese Mitgliedschaft nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Mitglied der Welthandelsorganisation sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Kernbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten; und
in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt einschliesslich der Stilllegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Begriffsbestimmungen und Zweck
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
-
- bedeutet "Charta" die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
-
- bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
-
- bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
-
- bedeutet "Energieerzeugnisse" die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufgenommenen Positionen;[^2]
- 4a. bedeutet "energiebezogene Ausrüstung" die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen;[^3]
-
- bedeutet "Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich" eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Raffination, Produktion, Speicherung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung von Energieerzeugnissen sowie den Handel damit und die Vermarktung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind oder betreffend die Verteilung von Wärme auf Gebäude mit Mehrfachabnehmern;
-
- bedeutet "Investition" jeder Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und Folgendes umfasst:
- a) materielle und immaterielle, bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypothekendarlehen und Pfandrechte;
- b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibung und sonstige Forderungen an eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen;
- c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete geldwerte Leistungen, die mit einer Investition zusammenhängen;
- d) Geistiges Eigentum;
- e) Erträge;
- f) jedes kraft Gesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags oder aufgrund gesetzlich zugelassener Lizenzen und Genehmigungen verliehene Recht auf Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts am Wesen der Investition; der Begriff "Investition" schliesst alle Investitionen ein, die an dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt, bereits vorgenommen sind oder nach dem späteren der Tage vorgenommen werden, an denen dieser Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, beziehungsweise für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im Folgenden als "Tag des Inkrafttretens" bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die nach dem Tag des Inkrafttretens entstanden sind und solche Investitionen betreffen.
"Investition" bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als "Charta-Effizienzvorhaben" bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;
-
- bedeutet "Investor"
- a) in bezug auf eine Vertragspartei
- i) eine natürliche Person, die nach den Gesetzen der Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
- ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in dieser Vertragspartei geltenden Recht gegründet ist;
- b) in bezug auf einen "dritten Staat" eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Bst. a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt;
-
- bedeutet "Investitionen vornehmen" das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung der Investitionstätigkeit in andere Bereiche;
-
- bedeutet "Erträge", die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, darunter Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Förderabgaben, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Honorare und Sachleistungen;
-
- bedeutet "Gebiet" in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,
- a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und
- b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet "Gebiet" die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;
- 11.
- a) bedeutet "WTO" die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation errichtete Welthandelsorganisation;
- b) bedeutet "WTO-Übereinkommen" das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
- c) bedeutet "GATT 1994" das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.[^4]
-
- umfasst "geistiges Eigentum" Urheberrechte und verwandte Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, Gebrauchsmuster, Patente, Strukturanordnungen integrierter Schaltungen und den Schutz nicht preisgegebener Informationen;
- 13.
- a) bedeutet "Energiechartaprotokoll" oder "Protokoll" einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf einzelne unter diesen Vertrag fallende Tätigkeitsbereiche oder -arten oder der unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;
- b) bedeutet "Energiechartaerklärung" oder "Erklärung" ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung, die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
-
- bedeutet "frei konvertierbare Währung" eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
Art. 2
Zweck des Vertrags
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzungen und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
Teil II
Handel
Art. 3[^5]
Internationale Märkte
Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Energieerzeugnissen und der energiebezogenen Ausrüstung unter marktüblichen Bedingungen Zugang zu den internationalen Märkten zu gewähren und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Energiemarkt zu gestalten.
Art. 4[^6]
Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Mitglied der WTO sind, die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
Art. 5
Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
1) Eine Vertragspartei darf handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mit Art. III oder XI des GATT 1994 unvereinbar sind, nicht anwenden; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen sowie Art. 29.[^7]
2) Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die nach innerstaatlichem Recht oder nach Verwaltungsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und die
- a) von einem Unternehmen verlangten Erzeugnisse inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle zu kaufen oder zu verwenden, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist, oder
- b) von einem Unternehmen verlangt, den Kauf oder die Verwendung eingeführter Erzeugnisse auf einen Betrag zu beschränken, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Erzeugnisse, die es ausführt, im Zusammenhang steht oder die
- c) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, ganz allgemein oder auf einen Betrag beschränkt, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Produktion, die es ausführt, im Zusammenhang steht;
- d) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, durch Beschränkung seines Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der mit dem Devisenzufluss, der dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Zusammenhang steht, oder
- e) die Ausfuhr oder den zur Ausfuhr bestimmten Verkauf von Erzeugnissen durch ein Unternehmen beschränkt, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist.
3) Abs. 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Abs. 2 Bst. a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzzöllen oder Kontingentierungsprogrammen anzuwenden.
4) Ungeachtet des Abs. 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsmassnahmen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.
Art. 6
Wettbewerb
1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, leisten gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Weiterentwicklung und Anwendung von Wettbewerbsregeln.
4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
7) Die Verfahren nach Abs. 5 und Art. 27 Abs. 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.
Art. 7
Transit
1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Energieerzeugnissen im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung, auf der Grundlage dieser Unterscheidungen und ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben zu erleichtern.
2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
- a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Energieerzeugnissen erforderlich sind;
- b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
- c) Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Energieerzeugnissen;
- d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.