Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Typ Protokoll
Veröffentlichung 1998-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994

Zustimmung des Landtages: 23. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. April 1998

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, dass Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist;

gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta, der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung aufliegt;

eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit;

angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und Umwelt, der aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmassnahmen resultiert und angesichts deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards;

in der Erkenntnis, dass Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschliesslich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung verringern;

in der Überzeugung, dass Energiepreise soweit wie möglich einen wettbewerblichen Markt widerspiegeln sollen, der eine marktorientierte Preisbildung, einschliesslich einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, garantiert und in der Erkenntnis, dass eine solche Preisbildung für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes wesentlich ist;

in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmassnahmen, und in der Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für rentable Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sicherzustellen;

in der Erkenntnis, dass wirtschaftliche Zusammenarbeit gegebenenfalls durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit ergänzt werden muss, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung, der Energieeffizienz von grosser Bedeutung, jedoch für eine private Finanzierung nicht geeignet sind;

in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Massnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich und Ziele des Protokolls

1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Darüber hinaus dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinschaftlicher und koordinierter Massnahmen. Diese Massnahmen können die Erkundung, die Aufsuchung, die Produktion, die Umwandlung, die Speicherung, die Beförderung, die Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschliessen.

2) Die Ziele dieses Protokolls sind

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

Teil II

Energiepolitische Grundsätze

Art. 3

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien werden sich von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

Art. 4

Aufgabenverteilung und Koordinierung

Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass die Energieeffizienzmassnahmen zwischen allen ihren zuständigen Behörden koordiniert werden.

Art. 5

Strategien und Ziele

Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele sind allen interessierten Parteien gegenüber offenzulegen.

Art. 6

Finanzierung und finanzielle Anreize

1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Verfahren zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im Folgenden "Drittfinanzierung" genannt).

2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.

3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen internationalen rechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. 7

Förderung von energieeffizienten Technologien

1) Aufgrund des Vertrags über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien sowie energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.

2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.

Art. 8

Nationale Programme

1) Zur Erreichung der in Art. 5 genannten Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmässig aktualisieren.

2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschliessen:

3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen existieren.

Teil III

Internationale Zusammenarbeit

Art. 9

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit sind im Anhang genannt.

Teil IV

Verwaltungsmässige und rechtliche Vereinbarungen

Art. 10

Rolle der Chartakonferenz

1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefassten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefasst, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur Überwachung und Förderung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich der Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Art. 9 zu verabschieden.

Art. 11

Sekretariat und Finanzierung

1) Das gemäss Art. 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäss diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Zustimmung der Chartakonferenz weitere Dienste zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit im Rahmen des Protokolls benötigt werden.

2) Die Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz, die aufgrund dieses Protokolls entstehen, werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls gemäss ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anhang B zum Vertrag über die Energiecharta beschriebenen Verteilungsschlüssels festgelegt wird.

Art. 12

Abstimmung

1) Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien ist für Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten erforderlich, wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann: a) Genehmigung von Änderungen dieses Protokolls und b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Art. 16. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um Einvernehmen in allen weiteren Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschliessen müssen. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht erreichbar, werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. Beschlüsse über Haushaltsfragen werden von einer qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren festgelegte Beiträge nach Art. 11 Abs. 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten festgelegten Beiträge ausmachen.

2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" anwesende und mit Ja oder Nein stimmende Vertragsparteien dieses Protokolls, vorausgesetzt, dass die Chartakonferenz Verfahrensregeln beschliessen kann, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen können.

3) Abgesehen von der Bestimmung hinsichtlich der Haushaltsfragen in Abs. 1 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann rechtswirksam, wenn er von einer einfachen Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, vorausgesetzt, dass eine solche Organisation von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch macht, wenn, ihre Mitgliedstaaten von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, und umgekehrt.

5) Kommt eine Vertragspartei ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll fortdauernd nicht fristgemäss nach, kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 13

Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta

1) Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta sind die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Umfang des Widerspruchs anzuwenden.

2) Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat, deren Einrichtung im Vertrag über die Energiecharta geregelt ist, Aufgaben oder Funktionen übertragen werden.

Teil V

Schlussbestimmungen

Art. 14

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta und den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Art. 15

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 16

Beitritt

Dieses Protokoll steht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, zum Beitritt offen; die Bedingungen dafür werden von der Chartakonferenz festgelegt. Die Beitrittsurkunde ist beim Verwahrer zu hinterlegen.

Art. 17

Änderungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.