Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1998-09-02
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 109
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:[^3]

  • a) die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (öffentliche Aufträge) und die Durchführung von Wettbewerben;
  • b) die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen (Konzessionen).

2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.

Art. 1a[^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

  • a) Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe;[^5]
  • b) Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;[^6]
  • c) Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität;[^7]
  • d) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe;[^8]
  • e) Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.[^9]

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2[^10]

Auftraggeber

1) Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind:[^11]

  • a) das Land Liechtenstein;
  • b) die Gemeinden;
  • c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
  • d) Einrichtungen des privaten Rechts, sofern eine von der Regierung mit Verordnung festgelegte Subvention für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch Auftraggeber nach Bst. a bis c ausgerichtet wird;
  • e) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis d und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a bis d am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.

2) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^12]

  • a) das Land Liechtenstein;
  • b) die Gemeinden;
  • c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
  • d) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis c.

Art. 2a[^13]

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 37 der Richtlinie 2014/24/EU findet Anwendung.

Art. 2b[^14]

Gemeinsame Auftragsvergabe

1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.

2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.

3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 39 der Richtlinie 2014/24/EU Anwendung.

Art. 3

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^15]

1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^16]

1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^17]

1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^18]

1c) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^19]

1d) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^20]

2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 4[^21]

Öffentliche Aufträge und Konzessionen

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 5 und 5a Anwendung auf:

  • a) die Vergabe von öffentlichen Aufträge unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte;
  • b) die Vergabe von Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte.

2) Die Regierung macht die Schwellenwerte nach Abs. 1 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund.

Art. 5

Allgemeine Ausnahmen[^22]

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

  • a) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, die gemäss den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen bedürfen, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Massnahmen, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, gewährleistet werden können;[^23]
  • b) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Landes Liechtenstein nicht durch weniger einschneidende Massnahmen nach Bst. a gewährleistet werden kann;[^24]
  • c) Aufgehoben[^25]
  • d) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, wenn diese aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation oder einer internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch diese Organisation oder Einrichtung erfolgt; bei überwiegender Kofinanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch eine internationale Organisation oder Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren;[^26]
  • e) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen aufgrund einer Rechtsvorschrift, die völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie ein internationales Abkommen zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten oder ihren Untereinheiten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; solche Rechtsvorschriften sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen;[^27]
  • f) für Verträge über den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten;[^28]
  • g) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen durch Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle oder Hörfunkmediendienste, sowie von Aufträgen oder Konzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste", "Anbieter von Mediendiensten" und "Sendungen" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/13/EU[^29]; der Begriff "Sendung" umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Der Begriff "Sendematerial" hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff "Sendung";[^30]
  • h) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;[^31]
  • i) für Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;[^32]
  • k) für den Abschluss von Arbeitsverträgen;
  • l) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern sie nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und die Dienstleistung nicht vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;[^33]
  • m) für die Beauftragung mit künstlerischen Leistungen;
  • n) die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen und aufgrund eines ausschliesslichen Rechts, welches im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, gewährt wurden;[^34]
  • o) für Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber oder Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das ihm durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind;[^35]
  • p) für Aufträge oder Konzessionen, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Die Begriffe "öffentliches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2018/1972[^36];[^37]
  • q) für Rechtsdienstleistungen oder Konzessionen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:[^38]
    1. Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in einem Schiedsgerichts-, Schlichtungs-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
    1. Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens nach Ziff. 1 dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird;
    1. Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
    1. von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
    1. sonstige Rechtsdienstleistungen, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;
  • r) für Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die Kredite und Darlehen zum Gegenstand haben, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;[^39]
  • s) für Dienstleistungen oder Konzessionen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit den CPV-Codes 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, erbracht werden;[^40]
  • t) für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder durch Untergrundbahn;[^41]
  • u) für Dienstleistungen oder Konzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden;[^42]
  • v) für Aufträge nach Art. 8 Abs. 3, Art. 12 und 17 Abs. 1 ÖAWSG sowie für Aufträge im Rahmen der Erbringung von Postdiensten nach Art. 7 ÖAWSG, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen:[^43]
    1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschliesslich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
    1. Finanzdienstleistungen mit den CPV-Codes 66100000-1 bis 66720000-3 und nach Art. 13 Bst. c ÖAWSG, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
    1. philatelistische Dienstleistungen; oder
    1. logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird;
  • w) für Wettbewerbe, die in den Bst. a, b, d, e und p genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden.[^44]

2) Aufgehoben[^45]

Art. 5a[^46]

Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:

  • a) der Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt. Eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigene Dienststelle wird vermutet, wenn der Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird;
  • b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von dem Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde; und
  • c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die keinen massgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

2) Abs. 1 gilt auch für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:

  • a) gemeinsam mit anderen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen. Eine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn:
    1. sich die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender Auftraggeber zusammensetzen; einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden Auftraggeber vertreten;
    1. die Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben können; und
    1. die kontrollierte juristische Person keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen;
  • b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den kontrollierenden Auftraggebern oder von anderen juristischen Personen, die von diesen Auftraggebern kontrolliert werden, betraut wurde; und
  • c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:

  • a) der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
  • b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit ausschliesslich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird; und
  • c) die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw. der Konzession oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die juristische Person oder der Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem die Tätigkeit aufgenommen oder umstrukturiert hat, ist es ausreichend, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

Art. 5b[^47]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.

2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.

Art. 5c[^48]

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen

1) Öffentliche Aufträge, die die Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags oder Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.

2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, die teilweise aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder die teilweise aus Lieferungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, wird danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

3) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession, die nur teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag bzw. Vertrag wie folgt vergeben:

  • a) Werden getrennte Aufträge bzw. Verträge vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge bzw. Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
  • b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, wird der Auftrag bzw. die Konzession nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
  • c) Unterliegt ein Teil des Auftrags den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn der Wert des Auftragsteils, der unter diese Bestimmungen fällt, den Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

4) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, so finden diese Bestimmungen Anwendung.

5) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag bzw. Vertrag nach den Bestimmungen vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags bzw. Vertrags zuzuordnen ist. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung höher ist.

6) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags oder der Konzession Art. 123 EWRA, gilt Folgendes:

  • a) Sind die einzelnen Teile eines Auftrags bzw. Vertrags objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile vergeben. Abs. 3 Bst. a gilt sinngemäss.
  • b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung einen einzigen Auftrag oder eine einzige Konzession zu vergeben, darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.
  • c) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Art. 6[^49]

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

  • a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der Schwellenwerte liegt;
  • b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
    1. die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
    1. es sich um Lose im Sinne von Art. 9 Abs. 3 handelt.

2) Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen finden Anwendung:

  • a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages oberhalb der Schwellenwerte liegt;
  • b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
    1. der Wert des Einzelauftrages unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
    1. es sich um Lose im Sinne von Art. 9 Abs. 4 handelt.

Art. 6a[^50]

Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder Betriebe, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder, dass die Erbringung solcher Aufträge oder Konzessionen derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises nach Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 6b[^51]

Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen

Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen Bereich nach Massgabe von Art. 77 der Richtlinie 2014/24/EU vorsehen, dass an diesen Verfahren nur Organisationen teilnehmen.

Art. 6c[^52]

Elektronische Kommunikation

1) Bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation oder der Informationsaustausch, insbesondere die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

  • a) die Anforderungen an die elektronische Kommunikation;
  • b) die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach Abs. 1.

Art. 7

Begriffe; Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^53]

    1. "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;
    1. "Bauauftrag": der öffentliche Auftrag über:[^54]
  • a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung einer Bauleistung im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU oder in Anhang I der Richtlinie 2014/23/EU genannten Tätigkeiten oder eines Bauvorhabens; oder
  • b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
    1. "Baukonzession": ein entgeltlicher, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^55]
    1. "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
    1. "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder einer Konzession;[^56]
    1. "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft um eine Aufforderung zur Bewerbung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb oder einem Konzessionsverfahren bewirbt oder eine solche Aufforderung erhalten hat;[^57]
    1. "Dienstleistungsauftrag": der öffentliche Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht unter Ziff. 2 fällt;[^58]
    1. "Dienstleistungskonzession": ein entgeltlich, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Ziff. 3 bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;[^59]
    1. "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Lieferungen oder Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten;[^60]
    1. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
  • a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
  • b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
  • c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
    1. "elektronische Mittel": elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;[^61]
    1. "europäische technische Bewertung": eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[^62];[^63]
    1. "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    1. "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde oder nach den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[^64] festgelegt wurde;[^65]
    1. "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
    1. "Lieferauftrag": ein öffentlicher Auftrag, der den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren betrifft. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;[^66]
    1. "Nebenbeschaffungstätigkeiten": Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, die Folgendes betreffen:[^67]
  • a) die Bereitstellung technischer Infrastruktur, welche es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschliessen;
  • b) die Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge;
  • c) die Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;
    1. "Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:[^68]
  • a) "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • b) "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • c) "nationale Norm": eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
    1. "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession im Falle eines Zuschlags auszuführen;[^69]
    1. "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
    1. "öffentlicher Auftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Unternehmen und einem oder mehreren Auftraggebern über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
    1. Aufgehoben[^70]
    1. Aufgehoben[^71]
    1. "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
    1. "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
    1. "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
    1. "technische Bezugsgrösse": jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;
    1. "technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen": die Gesamtheit der insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt. Zu diesen Eigenschaften gehören:[^72]
  • a) Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; und
  • b) die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    1. "technische Spezifikation bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschliesslich der Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;[^73]
    1. "Lebenszyklus": alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschliesslich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;[^74]
    1. "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, einschliesslich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;[^75]
    1. "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
    1. "verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
    1. "zentrale Beschaffungstätigkeiten": auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten, die betreffen:[^76]
  • a) den Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber; oder
  • b) die Vergabe öffentlicher Aufträge oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
    1. "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
    1. "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;[^77]
    1. "betroffene Bewerber": der öffentliche Auftraggeber hat ihnen keine Mitteilung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt, bevor der Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller ergangen ist;[^78]
    1. "betroffene Offertsteller": sie sind noch nicht endgültig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Offertstellern mitgeteilt wurde und entweder von der Rechtsmittelbehörde als rechtmässig anerkannt wurde oder keinem Rechtsmittelverfahren mehr unterzogen werden kann;[^79]
    1. "Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug der Klasse M oder N nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2018/858[^80]. Davon ausgenommen sind:[^81]
  • a) Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
  • b) Fahrzeuge gemäss Anhang I Teil A Ziff. 5.2 bis 5.5 und 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858; und
  • c) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von:
    1. Fahrzeugen der Klasse I mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;
    1. Fahrzeugen der Klasse A mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und die über Sitz- und Stehplätze verfügen;
    1. "Ausschreibungsunterlagen" (Konzessionsunterlagen): sämtliche Unterlagen, die vom Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe, der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformation, sofern sie als Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Leistungsbeschreibung, die vorgeschlagenen Auftrags- oder Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch die Bewerber und Offertsteller, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;[^82]
    1. "Beschaffungsdienstleister": eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten offeriert;[^83]
    1. "elektronische Auktion": ein iteratives elektronisches Verfahren, bei dem nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird, jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abstellende Werte vorgelegt werden. Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine intellektuelle Leistung zu erbringen ist, beispielsweise die Gestaltung von Bauwerken, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;[^84]
    1. "Gütezeichen": ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem bzw. der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;[^85]
    1. "Gütezeichen-Anforderungen": die Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware oder Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten;[^86]
    1. "Innovation": die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschliesslich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf die Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, um unter anderem einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;[^87]
    1. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen kann, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigt;[^88]
    1. "Konzessionsnehmer": ein Unternehmen, das eine Konzession erhalten hat;[^89]
    1. "besondere oder ausschliessliche Rechte": Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:[^90]
  • a) die Ausübung einer Tätigkeit zwei oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird; und
  • b) die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, wesentlich beeinträchtigt wird;
    1. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;[^91]
    1. "Kernelemente einer elektronischen Rechnung": eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;[^92]
    1. "semantisches Datenmodell": eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;[^93]
    1. "Syntax": die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;[^94]
    1. "Syntax-Vorgaben": Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;[^95]
    1. "Auftragsvergabe": der im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgende Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere Auftraggeber von Unternehmen, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind oder nicht;[^96]
    1. "sauberes Fahrzeug":[^97]
  • a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen; oder
  • b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit Kraftstoffen oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen sowie die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können - insbesondere mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeicher, der extern aufgeladen werden kann, enthält ("Elektrofahrzeug") - betrieben wird; ausgenommen sind Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;
    1. "emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug": ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Ziff. 55 Bst. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^98], oder der weniger als 1 g CO2/km, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^99], ausstösst.[^100]

2) Wo in diesem Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen[^101]

A. Auftragswert[^102]

Art. 8

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte zahlbare gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^103]

1a) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.[^104]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte sowie die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen. Art. 9 bleibt vorbehalten.[^105]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

  • a) Leasing, Miete, Pacht und Ratenkauf sowie Aufträgen ohne Gesamtpreis;[^106]
  • b) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
  • c) Optionen auf Folgeaufträge;
  • d) Versicherungsdienstleistungen;
  • e) Bankdienstleistungen;
  • f) Planungswettbewerben;
  • g) Planungsaufträgen;
  • h) Rahmenvereinbarungen;[^107]
  • i) dynamischen Beschaffungssystemen;[^108]
  • k) Innovationspartnerschaften.[^109]

Art. 9

Bildung von Losen

1) Der Auftraggeber kann einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. In der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Offerteinreichung ist anzugeben, ob die Offerte nur für ein Los, für mehrere Lose oder alle Lose eingereicht werden kann. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Fall der gesamte Wert aller Lose massgebend.[^110]

1a) Wenn der Auftraggeber keine Unterteilung in Lose vornehmen möchte, muss er die wichtigsten Gründe für seine Entscheidung in den Ausschreibungsunterlagen oder dem Vergabevermerk angeben.[^111]

1b) Der Auftraggeber kann die Zahl der Lose beschränken, für die ein Offertsteller den Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Offertsteller in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung angegeben wurde. Der Auftraggeber gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Ausschreibungsunterlagen an, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Offertsteller den Zuschlag für eine grössere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.[^112]

1c) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung an, ob er die Möglichkeit vorsieht, dass wenn ein einziger Offertsteller den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, er den Auftrag über mehrere oder alle Lose vergibt. Der Auftraggeber kann auch die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.[^113]

2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.[^114]

3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^115]

4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen oberhalb der Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^116]

B. Vergabeverfahren[^117]

1. Vorbereitung[^118]

Art. 10[^119]

Vorherige Marktkonsultation

1) Die Auftraggeber können vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

2) Die Auftraggeber können dazu den Rat von unabhängigen Sachverständigen, Behörden oder von Marktteilnehmern einholen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser nicht wettbewerbsverzerrend ist und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz verstösst.

Art. 10a[^120]

Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern

1) Hat ein Bewerber oder Offertsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war sonst an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Offertstellers nicht verzerrt wird.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Offertsteller in Bezug auf einschlägige Informationen, die während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Offerten.

2. Bekanntmachung[^121]

Art. 11

Grundsatz

1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist bekanntzumachen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Art. 12[^122]

Vorinformation

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, bei denen über die im kommenden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge eine Vorinformation zu erstellen und zu veröffentlichen ist.

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.[^123]

Art. 13

Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen[^124]

1) Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben.[^125]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:[^126]

  • a) den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils;[^127]
  • b) den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.[^128]

Art. 14 bis 16[^129]

Aufgehoben

3. Zwingende Auftragsbestimmungen[^130]

Art. 17

Grundsatz

1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen zu bezeichnen, die zwingend sind.

2) Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Bestimmungen über:

  • a) den Umweltschutz;
  • b) den Arbeitsschutz;
  • c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
  • d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
  • e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
  • f) die Steuern und Sozialabgaben.

4. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^131]

Art. 17a[^132]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

  • a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder
  • b) die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers, für den das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Der Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

5. Technische Spezifikationen[^133]

Art. 18[^134]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

1a) In den technischen Spezifikationen werden die für die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geforderten Merkmale beschrieben und es kann darin angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen. Die Merkmale können sich auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion oder Erbringung der angeforderten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklusstadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind. Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismässig sein.[^135]

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

  • a) unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
    1. nationale Normen, die europäische Normen umsetzen;
    1. europäische technische Zulassungen;
    1. gemeinsame technische Spezifikationen;
    1. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden; oder
    1. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen,[^136]

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

  • b) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen;
  • c) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder
  • d) unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b hinsichtlich anderer Merkmale.

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.[^137]

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen nach Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.[^138]

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere ein Testbericht oder eine Zertifizierung einer anerkannten Stelle oder ein Zertifikat einer gleichwertigen anerkannten Stelle.[^139]

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen können die Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, wenn:[^140]

  • a) die Gütezeichen-Anforderungen Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen eignen;
  • b) die Anforderungen an das Gütezeichen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien basieren;
  • c) die Gütezeichen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Konsumenten, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen können;
  • d) die Gütezeichen allen Betroffenen zugänglich sind; und
  • e) die Anforderungen an die Gütezeichen von einem Dritten festgelegt werden, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen massgeblichen Einfluss ausüben kann.

10) Wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht alle Anforderungen an das Gütezeichen erfüllen müssen, gibt der Auftraggeber an, welche Anforderungen an das Gütezeichen davon betroffen sind. Wenn der Auftraggeber ein spezifisches Gütezeichen fordert, akzeptiert er gleichwertige Anforderungen an das Gütezeichen.[^141]

11) Erfüllt ein Gütezeichen zwar die Bedingungen nach Abs. 9 Bst. b bis e, aber schreibt es gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangt der Auftraggeber nicht das Gütezeichen, sondern kann technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu definieren.[^142]

12) Der Auftraggeber muss jeden anderen geeigneten Nachweis, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, anerkennen, wenn der Offertsteller aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, keine Möglichkeit hatte, das vom Auftraggeber angegebene oder gleichwertige Gütezeichen oder das Zertifikat oder den Testbericht innerhalb der einschlägigen Frist zu erlangen und nachweist, dass die von ihm zu erbringende Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung die Anforderungen oder Kriterien erfüllt.[^143]

13) Auf Antrag stellt die zuständige inländische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen zur Verfügung.[^144]

Art. 19

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 20

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag mitzuteilen.[^145]

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^146]

Art. 20a[^147]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Strassenfahrzeugen, öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[^148] und bei Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste nach Tabelle 1 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG haben die Auftraggeber die Energie- und Umweltauswirkungen, einschliesslich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen.

2) Bei der Vergabe sind die Mindestziele nach Art. 5 der Richtlinie 2009/33/EG für saubere leichte Nutzfahrzeuge und saubere bzw. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu berücksichtigen.

6. Verfahrensarten und -methoden[^149]

Art. 21

Grundsatz

1) Öffentliche Aufträge sind im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft zu vergeben.[^150]

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

3) Aufgehoben[^151]

Art. 22

Wahl der Verfahrensart

1) Öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben.

2) Können öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte aufgrund des Vorliegens ausserordentlicher Umstände nicht im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben werden, kann das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog gewählt werden.[^152]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die ausserordentlichen Umstände nach Abs. 2. Sie unterscheidet dabei zwischen der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung; beim wettbewerblichen Dialog gelten die Bestimmungen des Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung sinngemäss.[^153]

4) Aufgehoben[^154]

5) Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben. Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen das Verhandlungsverfahren gewählt werden kann oder Direktvergaben möglich sind.[^155]

Art. 23[^156]

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 23a[^157]

Aufgehoben

Art. 24

Nicht offenes Verfahren[^158]

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.[^159]

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^160]

2a) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^161]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^162]

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^163]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^164]

Art. 24a[^165]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Lieferungen oder Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen.

2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 25

Verhandlungsverfahren[^166]

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^167]

1a) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerten, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Der Auftraggeber kann Aufträge auch auf der Grundlage einer ersten Offerte vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hingewiesen hat.[^168]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.[^169]

2a) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung gibt er die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.[^170]

2b) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^171]

2c) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nach Abs. 2d nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der Auftraggeber den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.[^172]

2d) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.[^173]

2e) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.[^174]

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens nur in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen zulässig. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln.[^175]

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^176]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^177]

Art. 25a[^178]

Wettbewerblicher Dialog

1) Beim wettbewerblichen Dialog können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Am Dialog können nur jene Unternehmen teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.[^179]

2) Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen, die Zuschlagskriterien, legt einen indikativen Zeitrahmen fest und gibt die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^180]

3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.[^181]

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 25b[^182]

Innovationspartnerschaft

1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

3) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen.

4) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.

7) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

8) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

9) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

10) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 8.

Art. 25c[^183]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 25d[^184]

Elektronischer Katalog

1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 26[^185]

Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden.

2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.

3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.

7. Fristen[^186]

Art. 27[^187]

Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:

  • a) die Vorinformation;
  • b) die Bekanntmachung;
  • c) die Bewerbung;
  • d) die Offertstellung;
  • e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und
  • f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.

Art. 28

Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung.

2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71[^188], Anwendung.[^189]

Art. 29[^190]

Beschleunigtes Verfahren

Aus Gründen der Dringlichkeit können die Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen. Die Regierung bestimmt in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.

C. Offerte[^191]

Art. 30

Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.

2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.

Art. 31

Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.

2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.

3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 32[^192]

Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.

3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, einschliesslich vorübergehender Zusammenschlüsse, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.[^193]

4) Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen präzisieren, wie eine Arbeitsgemeinschaft die Eignungskriterien zu erfüllen hat, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch eine Arbeitsgemeinschaft, die von den für einzelne Bewerber oder Offertsteller geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismässig sein.[^194]

Art. 33

Variantenofferten[^195]

1) In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.[^196]

2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.[^197]

3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^198]

Art. 33a[^199]

Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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