Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1998-09-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:[^3]

2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.

Art. 1a[^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2[^10]

Auftraggeber

1) Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind:[^11]

2) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^12]

Art. 2a[^13]

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 37 der Richtlinie 2014/24/EU findet Anwendung.

Art. 2b[^14]

Gemeinsame Auftragsvergabe

1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.

2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.

3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 39 der Richtlinie 2014/24/EU Anwendung.

Art. 3

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^15]

1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^16]

1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^17]

1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^18]

1c) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^19]

1d) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^20]

2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 4[^21]

Öffentliche Aufträge und Konzessionen

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 5 und 5a Anwendung auf:

2) Die Regierung macht die Schwellenwerte nach Abs. 1 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund.

Art. 5

Allgemeine Ausnahmen[^22]

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

2) Aufgehoben[^45]

Art. 5a[^46]

Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:

2) Abs. 1 gilt auch für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:

4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.