Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^2]
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:[^3]
- a) die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (öffentliche Aufträge) und die Durchführung von Wettbewerben;
- b) die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen (Konzessionen).
2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.
Art. 1a[^4]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe;[^5]
- b) Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;[^6]
- c) Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität;[^7]
- d) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe;[^8]
- e) Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.[^9]
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2[^10]
Auftraggeber
1) Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind:[^11]
- a) das Land Liechtenstein;
- b) die Gemeinden;
- c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- d) Einrichtungen des privaten Rechts, sofern eine von der Regierung mit Verordnung festgelegte Subvention für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch Auftraggeber nach Bst. a bis c ausgerichtet wird;
- e) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis d und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a bis d am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.
2) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^12]
- a) das Land Liechtenstein;
- b) die Gemeinden;
- c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- d) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis c.
Art. 2a[^13]
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
Auftraggeber können Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 37 der Richtlinie 2014/24/EU findet Anwendung.
Art. 2b[^14]
Gemeinsame Auftragsvergabe
1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.
2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.
3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.
4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 39 der Richtlinie 2014/24/EU Anwendung.
Art. 3
Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^15]
1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^16]
1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^17]
1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^18]
1c) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^19]
1d) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^20]
2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.
Art. 4[^21]
Öffentliche Aufträge und Konzessionen
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 5 und 5a Anwendung auf:
- a) die Vergabe von öffentlichen Aufträge unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte;
- b) die Vergabe von Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte.
2) Die Regierung macht die Schwellenwerte nach Abs. 1 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund.
Art. 5
Allgemeine Ausnahmen[^22]
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
- a) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, die gemäss den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen bedürfen, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Massnahmen, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, gewährleistet werden können;[^23]
- b) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Landes Liechtenstein nicht durch weniger einschneidende Massnahmen nach Bst. a gewährleistet werden kann;[^24]
- c) Aufgehoben[^25]
- d) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, wenn diese aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation oder einer internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch diese Organisation oder Einrichtung erfolgt; bei überwiegender Kofinanzierung der Aufträge oder Konzessionen durch eine internationale Organisation oder Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren;[^26]
- e) für die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen aufgrund einer Rechtsvorschrift, die völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie ein internationales Abkommen zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten oder ihren Untereinheiten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; solche Rechtsvorschriften sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen;[^27]
- f) für Verträge über den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten;[^28]
- g) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen durch Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle oder Hörfunkmediendienste, sowie von Aufträgen oder Konzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste", "Anbieter von Mediendiensten" und "Sendungen" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/13/EU[^29]; der Begriff "Sendung" umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Der Begriff "Sendematerial" hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff "Sendung";[^30]
- h) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;[^31]
- i) für Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;[^32]
- k) für den Abschluss von Arbeitsverträgen;
- l) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern sie nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und die Dienstleistung nicht vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;[^33]
- m) für die Beauftragung mit künstlerischen Leistungen;
- n) die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen und aufgrund eines ausschliesslichen Rechts, welches im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, gewährt wurden;[^34]
- o) für Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber oder Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das ihm durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind;[^35]
- p) für Aufträge oder Konzessionen, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Die Begriffe "öffentliches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2018/1972[^36];[^37]
- q) für Rechtsdienstleistungen oder Konzessionen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:[^38]
-
- Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in einem Schiedsgerichts-, Schlichtungs-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
-
- Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens nach Ziff. 1 dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird;
-
- Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;
-
- von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;
-
- sonstige Rechtsdienstleistungen, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;
- r) für Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die Kredite und Darlehen zum Gegenstand haben, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;[^39]
- s) für Dienstleistungen oder Konzessionen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit den CPV-Codes 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, erbracht werden;[^40]
- t) für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder durch Untergrundbahn;[^41]
- u) für Dienstleistungen oder Konzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden;[^42]
- v) für Aufträge nach Art. 8 Abs. 3, Art. 12 und 17 Abs. 1 ÖAWSG sowie für Aufträge im Rahmen der Erbringung von Postdiensten nach Art. 7 ÖAWSG, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen:[^43]
-
- Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschliesslich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
-
- Finanzdienstleistungen mit den CPV-Codes 66100000-1 bis 66720000-3 und nach Art. 13 Bst. c ÖAWSG, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
-
- philatelistische Dienstleistungen; oder
-
- logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird;
- w) für Wettbewerbe, die in den Bst. a, b, d, e und p genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden.[^44]
2) Aufgehoben[^45]
Art. 5a[^46]
Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:
- a) der Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt. Eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigene Dienststelle wird vermutet, wenn der Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird;
- b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von dem Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde; und
- c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die keinen massgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
2) Abs. 1 gilt auch für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:
- a) gemeinsam mit anderen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen. Eine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn:
-
- sich die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender Auftraggeber zusammensetzen; einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden Auftraggeber vertreten;
-
- die Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben können; und
-
- die kontrollierte juristische Person keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen;
- b) mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den kontrollierenden Auftraggebern oder von anderen juristischen Personen, die von diesen Auftraggebern kontrolliert werden, betraut wurde; und
- c) an der kontrollierten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.
4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:
- a) der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;
- b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit ausschliesslich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird; und
- c) die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.