Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 37/1997 und 38/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juni 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 37/1997 und 38/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/96[^1] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sprachlichen Vielfalt in der Informationsgesellschaft (Entscheidung 96/664/EG des Rates)[^2] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird der folgende Gedankenstrich angefügt: "- 396 D 0664: Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).".

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1997.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Art. 7 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird nach dem ersten Gedankenstrich (Beschluss 93/379/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 397 D 0015: Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).".

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1997.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Juni 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94[^3] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Dritte Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (1997-2000) (Beschluss 97/15/EG des Rates)[^4] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. Juni 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 52.

[^2]: ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40.

[^3]: ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 142.

[^4]: ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.