Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 50/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juni 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 22/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. April 1995[^1] geändert.

Die Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32a (Richtlinie 91/689/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Bei gefährlichen Abfällen, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, kann Liechtenstein schweizerische Vorschriften über gefährliche Abfälle anwenden, die gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vom 29. März 1923 in Liechtenstein gelten, da diese Vorschriften ein gleichwertiges Umweltschutzniveau sicherstellen wie in der Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung und wie in der Richtlinie 91/689/EWG festgelegt und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 erwähnt.".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/904/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Juni 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 46.

[^2]: ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.