Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 73/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 73/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde unter anderem durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/96[^1] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (Beschluss Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)[^2] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1997 zu ermöglichen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Art. 16 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

"2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1996 an den unter den ersten drei Gedankenstrichen des Abs. 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft und ab dem 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1997.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 21 vom 23.1.1997, S. 9.

[^2]: ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.