Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 98/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Dezember 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 98/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/97 vom 26. September 1997[^1] geändert.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die EWR-relevanten Teile des Gemeinschaftsbeitrags für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (Beschluss 95/468/EG des Rates)[^2] ausgedehnt werden.
Das Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um eine solche Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 1997 zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Dem Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel angefügt: "Art. 17 Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)
1) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten des in Abs. 4 genannten Programms der Gemeinschaft teil.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Abs. 4 genannten Programm im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
3) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 4 genannten Programms in vollem Umfang an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) teil, der die EG-Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt.
4) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels: - 395 D 0468: Beschluss 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 23)."
Art. 2
Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Protokoll 31 als Anlage 3 beigefügt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum dieses Beschlusses alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
"Anlage 3 zu Protokoll 31
Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)
Arbeitsprogramm
Brüssel, den 12. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss Nr. 98/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Die EFTA-Staaten nehmen nur an folgenden Projekten und Aktivitäten nach Art. 2 des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) teil: - Praktische Einführung der Elektronischen Post auf der Basis von X.400 - Horizontale Aktivitäten - (Architektur, grundlegende Dienstleistungen, TESTA) - Horizontale Aktion - Interoperabilität zwischen nationalen Telematiksystemen - Horizontale Aktionen - Grundlegende Dienstleistungen - Marktbeobachtung - Horizontale Aktivitäten - Interoperabilität der Informationsinhalte - Horizontale Aktivitäten - Rechtliche Aspekte und Sicherheitsaspekte - Aufklärungs- und Werbekampagnen für IDA - Horizontale Aktivitäten - Qualitätskontrolle und Projektförderung - TESS (Telematics for Social Security) = SOSENET (Social Security Network) - EURES (EURopean Employment Services): - EUPHIN (European Union Public Health Information Network) - ANIMO (Tiertransporte): - PHYSAN - Gemeinsame Sortenkataloge - PHYSAN - Europhyt: - SHIFT (System zur Unterstützung der Gesundheitskontrollen von Einfuhren aus Drittländern an Genzübergangsstellen): - ITCG (Rechtswidriger Verkehr von Kulturgütern) - SIMAP (Informationssystem für das öffentliche Auftragswesen) - TARIC (Integrierter Tarif der Gemeinschaft) - EBTI (Verbindliche Zolltarifauskunft) - TRANSIT (Gemeinschaft / Gemeinsam) - CCN/CSI (Common Communications Network) - EIONET (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz) - EMEA (Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln): - DSIS (Distributed Statistical Information Services) - EXTRACOM - SERT (Statistiques d'Entreprises et Réseaux Télématiques) - STATEL - Grundlegende Dienstleistungen (Horizontale Aktivitäten)."
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.