Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 104/1997 bis 106/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Letzte Aktualisierung 1997-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 15
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 104/1997 bis 106/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 104/1997 bis 106/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/95[^1] geändert.

Die Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0051: Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49)."

Art. 2

In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0051: Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49). Die Richtlinie 95/51/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 95/51/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit folgender Massgabe in Kraft:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 95/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59)."

Art. 2

In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59).

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/2/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13)."

Art. 2

1) In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13).

2) In Anhang XIV des Abkommens erhält unter Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) die Anpassung a folgende Fassung:

  • "a) Art. 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde prüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten diese Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/19/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 17. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995[^3] geändert.

Die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995[^5] geändert.

Die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

[^2]: ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 49.

[^3]: ABl. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

[^4]: ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59.

[^5]: ABl. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

[^6]: ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13.

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