Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. März 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen die Beschlüsse Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/97 vom 9. Dezember 1997[^1] geändert.
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/97 vom 9. Dezember 1997[^2] geändert.
Die Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV unter Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/89/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0055: Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 (ABl. Nr. L 231 vom 12.9.1996, S. 20).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/55/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0010: Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 (ABl. Nr. L 68 vom 8.3.1997, S. 24).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 10 (Richtlinie 88/379/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0065: Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 265 vom 18.10.1996, S. 15).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12b (Richtlinie 91/442/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/65/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 1492: Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission (ABl. Nr. L 189 vom 30.7.1996, S. 19).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 20 (Richtlinie 86/378/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/97/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21c. 397 D 0283: Entscheidung 97/283/EG der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Massnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (ABl. Nr. L 113 vom 30.4.1997, S. 11).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/283/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/64/EG des Rates[^17], der Richtlinie 95/57/EG des Rates[^18], der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates[^19], der Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission[^20], der Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission[^21], der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates[^22], der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates[^23], der Entscheidung 96/14/EG der Kommission[^24], der Entscheidung 96/170/EG der Kommission[^25], der Verordnung (EG) Nr. 959/93 des Rates[^26], der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates[^27] und der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates[^28] in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 2600: Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. 351 vom 23.12.1997, S. 18)."
Art. 2
In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) die Anpassung t gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1998.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1a (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission) folgende Fassung: Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- "1a. 396 S 2496: Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 42).
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997[^4] geändert.
Die Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel)[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97[^6] geändert.
Die Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur 3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997[^8] geändert.
Die Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen[^9], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997[^10] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997[^12] geändert.
Die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/97 vom 28. November 1997[^14] geändert.
Die Entscheidung 97/283/EG der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Massnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens[^16] geändert.
Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich der Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ist es notwendig geworden, eine Reihe von Rechtsakten, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen -
beschliesst:
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss Nr. 17/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
- A. Verkehrsstatistik
Die Überschrift "Verkehrsstatistik" wird durch die Überschrift "Verkehrs- und Tourismusstatistik" ersetzt. Unter dieser Überschrift werden nach Nummer 7a (Entscheidung 93/704/EG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt:
- "7b. 395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 10 Abs. 2 wird nach "- Daten über die Nationalität des Seetransportunternehmers" folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) In Anhang V wird nach dem Eintrag "Französische Antarktisgebiete" folgendes angefügt:
- 7c. 395 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Die EFTA-Staaten sind nicht an die regionale Aufschlüsselung der Daten gemäss Art. 6 gebunden.
- b) Liechtenstein ist von der Erhebung der nach der Verordnung in Teil C des Anhangs der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen."
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.