Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. März 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997[^1] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission vom 26. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 529/95 zur Verschiebung der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission vom 20. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-396 R 0522: Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission vom 26. März 1996 (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 10). - 397 R 0314:Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission vom 20. Februar 1997 (ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 34)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 522/96 und (EG) Nr. 314/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.47 (Beschluss Nr. 163) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 164 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5b (Richtlinie 92/44/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 87 (Entschliessung 97/C 194/03 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 109/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIV wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) wie folgt geändert: ", geändert durch:

Art. 2

In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen wird unter Nummer 1 folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97[^4] geändert.

Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 und E 102)[^5], durch den der Beschluss Nr. 130 ersetzt wird, ist in das Abkommen aufzunehmen.

Infolge der Ersetzung des Beschlusses Nr. 130 sind die laufenden Nummern der Beschlüsse Nr. 144, Nr. 153, Nr. 154, Nr. 155 und Nr. 158 in Anhang VI zu ändern -

beschliesst:

Brüssel, den 27. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/97 vom 17. Dezember 1997[^6] geändert.

Die Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/98 vom 30. Januar 1998 geändert.

Die Entschliessung 97/C 109/01 des Rates vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/97 vom 2. Februar 1998[^9] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen gibt den Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich wieder.

Protokoll 21 zu dem Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/97 vom 14. März 1997[^11] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist in die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 35.

[^2]: ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 10.

[^3]: ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 34.

[^4]: ABl. L 134 vom 7.5.1998, S. 11.

[^5]: ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 85.

[^6]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 69.

[^7]: ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 6.

[^8]: ABl. L 109 vom 8.4.1997, S. 1.

[^9]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 71.

[^10]: ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

[^11]: ABl. L 182 vom 10.7.1997, S. 44.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.