Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 30/1998 bis 33/1998, 35/1998, 36/1998 und 38/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/97 vom 4. Oktober 1997[^1] geändert.
Die Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI nach Nummer 8 (Richtlinie 96/45/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "9.395 L 0017: Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
- "a) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an, entscheidet die Kommission nach dem in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren und unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) von ihrer Entscheidung.
- b) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats getroffene Entscheidung an,
- i) so unterbreitet der EFTA-Staat der EFTA-Überwahungsbehörde seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
- ii) gelangt die EÜB nach einer Prüfung der Anfechtung gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens zu der Auffassung, dass diese nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die Kommission weiterzuleiten, und unterrichtet die Kommission von dieser Entscheidung.
- iii) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die Kommission weiter.
- iv) Die Kommission setzt die in Art. 10 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vorgesehenen Verfahren in Gang.
- v) Die Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung.
- vi) Entscheidet die Kommission, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die EÜB die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst.
- c) Ficht ein EFTA-Staat eine von der zuständigen Behörde eines anderen EFTA-Staats getroffene Entscheidung an, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens. Sie unterrichtet die Kommission von der von ihr getroffenen Entscheidung, und die Kommission leitet die Entscheidung an die EU-Mitgliedstaaten weiter.
- d) Ficht ein EU-Mitgliedstaat eine von der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats getroffene Entscheidung an,
- i) so unterbreitet der EU-Mitgliedstaat der Kommission seine mit einer Begründung versehene Anfechtung;
- ii) gelangt die Kommission nach Konsultationen und falls notwendig der Einleitung geeigneter Verfahren zu der Auffassung, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, entscheidet sie, die Anfechtung nicht an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten, und unterrichtet die EÜB von dieser Entscheidung;
- iii) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anfechtung gerechtfertigt ist, leitet sie diese an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter;
- iv) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet gemäss den Verfahren nach Protokoll 1 Art. 4 Bst. d dieses Abkommens;
- v) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Kommission von ihrer Entscheidung;
- vi) Entscheidet die EÜB, dass die Anfechtung nicht gerechtfertigt ist, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zurückverweisen, der sich im Einklang mit Art. 111 dieses Abkommens mit ihr befasst."
- b) Im Anhang der Richtlinie (Verfahren zur Vergabe einer Registriernummer gemäss Art. 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:
- "3. Den EFTA-EWR-Staaten werden folgende Codes zugeordnet:
91 Island
92 Liechtenstein
93 Norwegen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/17/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 90/387/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5b (Richtlinie 92/44/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0051: Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 R 2433: Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission vom 8. Dezember 1997 (ABl. L 337 vom 9.12.1997, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/58/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 88 (Entschliessung 97/C 109/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "89.396 Y 0402(01): Entschliessung 96/C 99/01 des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr (ABl. C 99 vom 2.4.1996, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 96/C 99/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 90/394/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/42/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates, der Richtlinie 78/546/EWG des Rates, der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/97 vom 30. April 1997[^4] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2433/97 der Kommission vom 8. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/97 vom 4. Oktober 1997[^6] geändert.
Die Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Entschliessung 96/C 99/01 des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/98 vom 6. März 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/98 vom 6. März 1998 geändert.
Die in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge[^10] vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft[^11], der Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik[^12], der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen[^13] und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik[^14] sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)
zu Beschluss Nr. 38/98 des EWR-Abkommens
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Abs. 1 der sektoralen Anpassungen werden die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen.
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" sowie in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
-
- Unter Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) werden die Anpassungen d und e durch folgende Anpassung ersetzt:
- "d) Norwegen erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995."
-
- Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates) werden in Anpassung d die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
-
- Unter Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) werden in Anpassung e die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.
-
- Unter Nummer 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates) werden in Anpassung a die Worte "Finnland," und "und Schweden" gestrichen und erhält Anpassung e folgende Fassung:
- "e) Island und Norwegen führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch, brauchen aber vor 1997 keine Aufschlüsselungen der Waren in der PRODCOM-Liste vorzulegen, die der siebten und achten Stelle der Kombinierten Nomenklatur gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3) entsprechen."
-
- Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird Anpassung b gestrichen und wird Anpassung c Anpassung b.
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- Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) werden die Anpassungen b, c und g durch die folgenden neuen Anpassungen b, c und g ersetzt:
- "b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:
"Island
Ísland
Norwegen
Norge/Noreg
Liechtenstein
Liechtenstein";
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.