Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/97 vom 9. Dezember 1997[^1] geändert.

Die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII der Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0004: Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-397 R 0434: Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 1); -397 R 0716: Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 (ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 10); -397 R 0748: Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 21); -397 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 24)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates und der Verordnungen (EG) Nrn. 716/97, 748/97 und 749/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV der Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0016: Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 (ABl. L 116 vom 6.5.1997, S. 31)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVI der Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-397 L 0001: Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85); -397 L 0018: Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 (ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 97/1/EG und 97/18/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-395 D 0467: Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 (ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29); -396 D 0603: Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 (ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23); -397 D 0161: Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 (ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 41); -397 D 0176: Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19); -397 D 0177: Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 24)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 95/467/EG, 96/603/EG, 97/161/EG, 97/176/EG und 97/177/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "-397 D 0462: Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27), -397 D 0463: Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 31), -397 D 0464: Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33), -397 D 0555: Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 (ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9), -397 D 0556: Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 (ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14), -397 D 0638: Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 (ABl. L 268 vom 1.10.1997, S. 36)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 97/462/EG, 97/463/EG, 97/464/EG, 97/555/EG, 97/556/EG und 97/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/97 vom 9. Dezember 1997[^3] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/98 vom 6. März 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind[^10], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1998[^11] geändert.

Die Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte[^12], die Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind[^13], die Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metalldübel zur Verwendung in Beton zur Befestigung von leichten Systemen[^14], die Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel[^15] und die Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Injektionsdübel aus Metall zur Verwendung in Mauerwerk[^16] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1997[^17] geändert.

Die Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel[^21] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend aussenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) [^22] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Verbindungsmittel für Bauholz/für tragende Holzbauteile[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 45.

[^2]: ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21.

[^3]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 46.

[^4]: ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 1.

[^5]: ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 10.

[^6]: ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 21.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.