Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 55/1998 bis 60/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 55/1998 bis 60/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 55/1998 bis 60/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I der Nummer 18 (Richtlinie 75/443/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0039: Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45v (Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "45w. 397 L 0027: Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0027: Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X unter Nummer 3 (Richtlinie 79/196/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397L 0053: Richtlinie 97/53/EG der Kommission vom 11. September 1997 (ABl. L 257 vom 20.9.1997, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/53/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 30 (Richtlinie 82/711/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 L 0048: Richtlinie 97/48/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 R 1488: Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4m (Entscheidung 96/71/EG) folgende Nummern angefügt:
- "4n. 396 D 0629: Entscheidung 96/629/EG der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 75);
- 4o. 396 D 0630: Entscheidung 96/630/EG der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift betreffend allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 79)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 96/629/EG und 96/630/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/95 vom 27. Januar 1995[^3] geändert.
Die Richtlinie 97/53/EG der Kommission vom 11. September 1997 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/48/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[^5], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1998[^7] geändert.
Die Entscheidung 96/629/EG der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Telefonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 96/630/EG der Kommission vom 23. Oktober 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift betreffend allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase II[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15.
[^2]: ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.
[^3]: ABl. L 47 vom 2.3.1995, S. 25.
[^4]: ABl. L 257 vom 20.9.1997, S. 27.
[^5]: ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 10.
[^6]: ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 12.
[^7]: ABl. L 134 vom 7.5.1998, S. 9.
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