Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juli 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^1] geändert.
Die Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/545/EG der Kommission wird die Entscheidung 96/71/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25-Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
- "4p. 397 D 0544: Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 18).
- 4q. 397 D 0545: Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 21)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII Nummer 4m (Entscheidung 96/71/EG der Kommission) mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/544/EG und 97/545/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4q (Entscheidung 97/545/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
- "4r. 397 D 0486: Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 44).
- 4s.397 D 0487: Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 47).
- 4t.397 D 0639: Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (ABl. L 271 vom 3.10.1997, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/486/EG, 97/487/EG und 97/639/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4t (Entscheidung 97/639/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
- "4u. 397 D 0526: Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 54).
- 4v. 397 D 0527: Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe) (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 57).
- 4w. 397 D 0528: Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 60).
- 4x. 397 D 0529: Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 65)."
Art. 2
Nummer 4a (Entscheidung 94/11/EG der Kommission) und Nummer 4b (Entscheidung 94/12/EG der Kommission) werden mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/526/EG, 97/527/EG, 97/528/EG und 97/529/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 D 0597: Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 (ABl. L 240 vom 2.9.1997, S. 4)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/597/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"geändert und aktualisiert durch: - 397 R 0118:Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1)."
-
- Die Anpassungen c und g werden gestrichen.
-
- In der Anpassung m wird unter der Überschrift "Q. Liechtenstein" Bst. a gestrichen; die Bst. b, c, d und e werden jeweils Bst. a, b, c und d.
-
- In der Anpassung n werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch das Wort "Keine" ersetzt.
-
- In der Anpassung o werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch die Angabe "Art. 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit" ersetzt.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
"aktualisiert durch: -397 R 0118:Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1)."
-
- In der Anpassung g wird unter der Überschrift "149. Norwegen - Österreich" das Wort "Keine" durch folgende Angabe ersetzt: "Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Erstattung der Kosten für Leistungen im Bereich soziale Sicherheit."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) vor den Anpassungen folgendes angefügt: "und danach geändert durch:
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
- Vor den Anpassungen wird folgendes angefügt:
"und danach geändert durch: - 397R 1290:Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.1997, S. 1)."
-
- Anpassung g mit der Überschrift "153. Norwegen - Vereinigtes Königreich" erhält folgende Fassung:
"Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und zu Art. 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
-
- Anpassung m mit der Überschrift "P. Island" erhält folgende Fassung:
- "1. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Bst. d, des Art. 14 Abs. 1 Bst. a, des Art. 14 Abs. 2 Bst. b, des Art. 14a Abs. 1 Bst. a, des Art. 14a Abs. 2, des Art. 14a Abs. 4, des Art. 14b Abs. 1, des Art. 14b Abs. 2, des Art. 14b Abs. 4 und des Art. 14c Bst. a der Verordnung und des Art. 11, des Art. 11a, des Art. 12a Abs. 2 Bst. a, des Art. 12a Abs. 5 Bst. c und des Art. 12a Abs. 7 Bst. a der Durchführungsverordnung:
Alþjóðadeild Tryggingastofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
-
- Für die Zwecke der Anwendung des Art. 17 der Verordnung:
Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik.
-
- Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
-
- Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
-
- Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Dem Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) folgende Nummer angefügt:
- "3.49397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 165 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^4] geändert.
Die Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen[^7], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 4. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^8] geändert.
Die Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe)[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe)[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind[^11], ist in das Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.