Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juli 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^1] geändert.

Die Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Mit der Entscheidung 97/545/EG der Kommission wird die Entscheidung 96/71/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25-Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII Nummer 4m (Entscheidung 96/71/EG der Kommission) mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 97/544/EG und 97/545/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4q (Entscheidung 97/545/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 97/486/EG, 97/487/EG und 97/639/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4t (Entscheidung 97/639/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

Art. 2

Nummer 4a (Entscheidung 94/11/EG der Kommission) und Nummer 4b (Entscheidung 94/12/EG der Kommission) werden mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 97/526/EG, 97/527/EG, 97/528/EG und 97/529/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-397 D 0597: Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 (ABl. L 240 vom 2.9.1997, S. 4)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/597/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:

"geändert und aktualisiert durch: - 397 R 0118:Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1)."

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

"aktualisiert durch: -397 R 0118:Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) vor den Anpassungen folgendes angefügt: "und danach geändert durch:

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

"und danach geändert durch: - 397R 1290:Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom 4.7.1997, S. 1)."

"Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und zu Art. 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."

Alþjóðadeild Tryggingastofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik.

Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Dem Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 165 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^4] geändert.

Die Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen[^7], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 4. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997[^8] geändert.

Die Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe)[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe)[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind[^11], ist in das Abkommen aufzunehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.