Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juli 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 64/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/97 vom 9. Dezember 1997[^1] geändert.

Die Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts[^2] und die Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts[^3] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIX nach Nummer 12 (Entschliessung des Rates vom 16. Juni 1994 (94/C 179/01)) folgende Nummern angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessungen des Rates 96/C 224/03 und 96/C 224/05 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 14. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 51.

[^2]: ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 3.

[^3]: ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 5.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.