Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Abgeschlossen in Bonn am 23. Juni 1979
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1997
Die vertragsschliessenden Parteien -
in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen;
in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt wird und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt;
eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;
in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen;
in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;
in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;
eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet "wandernde Art" die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
- b) bedeutet "Erhaltungssituation einer wandernden Art" die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können;
- c) gilt die "Erhaltungssituation" als "günstig", wenn
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- Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;
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- das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird noch, langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht;
-
- sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
-
- die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist;
- d) gilt die "Erhaltungssituation" als "ungünstig", wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
- e) bedeutet "gefährdet" in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
- f) bedeutet "Verbreitungsgebiet" (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält,es durchquert oder überfliegt;
- g) bedeutet "Lebensstätte" jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
- h) bedeutet "Arealstaat" hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Bst. k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
- i) bedeutet "der Natur entnehmen" entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
- j) bedeutet "Abkommen" eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäss Art. IV und V, und
- k) bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt.
2) In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
3) Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" gezählt.
Art. II
Wesentliche Grundsätze
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten.
2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
- a) Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten sollten;
- b) sich um einen unverzüglichen Schutz der in Anhang I aufgeführten Arten bemühen und
- c) sich bemühen sollen, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschliessen.
Art. III
Gefährdete wandernde Arten: Anhang I
1) Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
2) Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
3) Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
- a) zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
- b) die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.
4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, bemühen sich:
- a) jene Lebensstätten zu erhalten und, wo durchführbar und zweckmässig, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
- b) nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder - soweit angebracht - auf ein Mindestmass zu beschränken;
- c) Einflüssen, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmässig,vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung, sofern sie bereits eingebürgert sind.
5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
- a) die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
- b) die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
- c) die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
- d) ausserordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen.
7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Abs. 5.
Art. IV
Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II
1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre.
2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.
3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohle dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.
4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Individuen hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
5) Das Sekretariat erhält eine Kopie von jedem gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschlossenen Abkommens.
Art. V
Leitlinien der Abkommen
1) Jedes Abkommen verfolgt das Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen behandelt alle Gesichtspunkte der Erhaltung, Hege und Nutzung der betreffenden wandernden Art, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.
2) Jedes Abkommen sollte das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und dem Beitritt aller Arealstaaten dieser Art offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.
3) Ein Abkommen behandelt nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art.
4) Jedes Abkommen sollte
- a) die wandernde Art benennen, die es betrifft;
- b) das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
- c) vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständigen einzelstaatlichen Behörden benennt;
- d) falls erforderlich, eine geeignete Verwaltungseinrichtung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu unterstützen, seine Wirksamkeit zu überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien zu erarbeiten;
- e) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und
- f) für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere multilaterale Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und dafür Sorge zu tragen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.
5) Jedes Abkommen sollte, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:
- a) eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
- b) koordinierte Erhaltungs-, Hege- und Nutzungspläne.
- c) Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Popula-tionsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
- d) den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
- e) die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Lebensstätten, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Stätten vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder die Überwachung und Begrenzung solcher bereits eingebürgerter Arten;
- f) die Erhaltung eines Netzes geeigneter Lebensstätten, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
- g) soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Lebensstätten für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Lebensstätten;
- h) die möglichst weitgehende Ausschaltung von Aktivitäten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Aktivitäten und Hindernisse;
- i) die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Lebensstätten;
- j) auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
- k) Verfahren für koordinierte Massnahmen zur Unterdrückung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
- l) Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
- m) Dringlichkeitsverfahren, durch die die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
- n) Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.
Art. VI
Arealstaaten
1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II angeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
3) Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens unterrichten.
Art. VII
Die Konferenz der Vertragsparteien
1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.
2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien dasBudget für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Budget gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, wozu die Haushaltsbestimmungen sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
- a) die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
- b) die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II aufgeführten, überprüfen;
- c) soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
- d) vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
- e) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden;
- f) in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Massnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
- g) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
- h) jede weitere Massnahme beschliessen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
6) Auf jeder Tagung sollte die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
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