Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1998-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bonn am 23. Juni 1979

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1997

Die vertragsschliessenden Parteien -

in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen;

in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt wird und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt;

eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen;

in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Übereinkommens

2) In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.

3) Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" gezählt.

Art. II

Wesentliche Grundsätze

1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten.

2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.

3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien

Art. III

Gefährdete wandernde Arten: Anhang I

1) Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.

2) Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.

3) Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass

4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, bemühen sich:

5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn

6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen.

7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Abs. 5.

Art. IV

Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II

1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre.

2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.

3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohle dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.

4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Individuen hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.

5) Das Sekretariat erhält eine Kopie von jedem gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschlossenen Abkommens.

Art. V

Leitlinien der Abkommen

1) Jedes Abkommen verfolgt das Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen behandelt alle Gesichtspunkte der Erhaltung, Hege und Nutzung der betreffenden wandernden Art, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.

2) Jedes Abkommen sollte das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und dem Beitritt aller Arealstaaten dieser Art offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.

3) Ein Abkommen behandelt nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art.

4) Jedes Abkommen sollte

5) Jedes Abkommen sollte, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:

Art. VI

Arealstaaten

1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II angeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.

2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.

3) Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens unterrichten.

Art. VII

Die Konferenz der Vertragsparteien

1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.

2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.

4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien dasBudget für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Budget gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, wozu die Haushaltsbestimmungen sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere

6) Auf jeder Tagung sollte die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.

7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.