Kundmachung vom 3. November 1998 der Beschlüsse Nr. 22/1998 und 23/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 22/1998 und 23/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 22/1998 und 23/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/96 vom 31. Mai 1996[^1] geändert.
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/97 vom 12. November 1997[^2] geändert.
In Kapitel IV des Anhangs II und in Anhang IV des Abkommens sind einige Änderungen technischer Art vorzunehmen.
Die Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) Kapitel IV des Anhangs II des Abkommens wird gemäss Kapitel I des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
2) Anhang IV des Abkommens wird gemäss Kapitel II des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/60/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Art. 1
Unter Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) werden die Worte ", geändert durch:" gestrichen.
Art. 2
1) Dem Anhang II des Abkommens wird eine neue Anlage 1 mit folgender Überschrift angefügt: "Anlage 1 Energieetiketten"
2) Dem Anhang II des Abkommens wird eine neue Anlage 2 mit folgender Überschrift angefügt: "Anlage 2 Energieetiketten"
Art. 3
1) Unter Nummer 4 erhält der erste Gedankenstrich (394 L 0002) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "4a. 394 L 0002: Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 94/2/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 1 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang VI der Richtlinie 94/2/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 1 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 4 erster Gedankenstrich (394 L 0002) Anpassung a wird Abschnitt 1 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 1 der Anlage 1 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 1 Richtlinie 94/2/EG der Kommission (elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 4 erster Gedankenstrich (394 L 0002) Anpassung b wird Abschnitt 1 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 1 der Anlage 2 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 1 Richtlinie 94/2/EG der Kommission (elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte)"
Art. 4
1) Unter Nummer 4 erhält der zweite Gedankenstrich (395 L 0012) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "4b. 395 L 0012:Richtlinie95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 95/12/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 2 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 95/12/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 2 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 4 zweiter Gedankenstrich (395 L 0012) Anpassung a wird Abschnitt 2 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 2 der Anlage 1 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 2 Richtlinie 95/12/EG der Kommission (Haushaltswaschmaschinen)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 4 zweiter Gedankenstrich (395 L 0012) Anpassung b wird Abschnitt 2 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 2 der Anlage 2 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 2 Richtlinie 95/12/EG der Kommission (Haushaltswaschmaschinen)"
Art. 5
1) Unter Nummer 4 erhält der dritte Gedankenstrich (395 L 0013) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "4c. 395 L 0013:Richtlinie95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 95/13/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 3 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 95/13/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 3 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 4 dritter Gedankenstrich (395 L 0013) Anpassung a wird Abschnitt 3 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 3 der Anlage 1 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 3 Richtlinie 95/13/EG der Kommission (Haushaltswäschetrockner)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 4 dritter Gedankenstrich (395 L 0013) Anpassung b wird Abschnitt 3 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens, und der Abschnitt 3 der Anlage 2 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 3 Richtlinie 95/13/EG der Kommission (Haushaltswäschetrockner)"
Art. 6
Nach Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "4d. 396 L 0060:Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 96/60/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 4 der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 96/60/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 4 der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens ergänzt."
Art. 7
1) Der Anlage 1 des Anhangs II des Abkommens wird folgendes als Abschnitt 4 angefügt: "Abschnitt 4 Richtlinie 96/60/EG der Kommission (kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten) [DIAGRAMM]"
2) Der Anlage 2 des Anhangs II des Abkommens wird folgendes als Abschnitt 4 angefügt: "Abschnitt 4 Richtlinie 96/60/EG der Kommission (kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten) II. Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Art. 8
Unter Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) werden die Worte ", geändert durch:" gestrichen.
Art. 9
1) Dem Anhang IV des Abkommens wird eine neue Anlage 5 mit folgender Überschrift angefügt: "Anlage 5 Energieetiketten"
2) Dem Anhang IV des Abkommens wird eine neue Anlage 6 mit folgender Überschrift angefügt: "Anlage 6 Energieetiketten"
Art. 10
1) Unter Nummer 11 erhält der erste Gedankenstrich (394 L 0002) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "11a. 394 L 0002: Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 94/2/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 1 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang VI der Richtlinie 94/2/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 1 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 11 erster Gedankenstrich (394 L 0002) Anpassung a wird Abschnitt 1 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 1 der Anlage 5 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 1 Richtlinie 94/2/EG der Kommission (elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 11 erster Gedankenstrich (394 L 0002) Anpassung b wird Abschnitt 1 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 1 der Anlage 6 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 1 Richtlinie 94/2/EG der Kommission (elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte)"
Art. 11
1) Unter Nummer 11 erhält der zweite Gedankenstrich (395 L 0012) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "11b. 395 L 0012:Richtlinie95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 95/12/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 2 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 95/12/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 2 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 11 zweiter Gedankenstrich (395 L 0012) Anpassung a wird Abschnitt 2 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 2 der Anlage 5 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 2 Richtlinie 95/12/EG der Kommission (Haushaltswaschmaschinen)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 11 zweiter Gedankenstrich (395 L 0012) Anpassung b wird Abschnitt 2 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 2 der Anlage 6 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 2 Richtlinie 95/12/EG der Kommission (Haushaltswaschmaschinen)"
Art. 12
1) Unter Nummer 11 erhält der dritte Gedankenstrich (395 L 0013) mit Ausnahme des Wortlauts der Etiketten und Tabellen folgende Fassung:
- "11c. 395 L 0013:Richtlinie95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 95/13/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 3 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 95/13/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 3 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt."
2) Der Wortlaut der Etiketten unter Nummer 11 dritter Gedankenstrich (395 L 0013) Anpassung a wird Abschnitt 3 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 3 der Anlage 5 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 3 Richtlinie 95/13/EG der Kommission (Haushaltswäschetrockner)"
3) Der Wortlaut der Tabellen unter Nummer 11 dritter Gedankenstrich (395 L 0013) Anpassung b wird Abschnitt 3 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens, und der Abschnitt 3 der Anlage 6 erhält folgende Überschrift: "Abschnitt 3 Richtlinie 95/13/EG der Kommission (Haushaltswäschetrockner)"
Art. 13
Nach Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "11d. 396 L 0060:Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Anhang I der Richtlinie 96/60/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 4 der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt.
- b) Anhang V der Richtlinie 96/60/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Abschnitt 4 der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens ergänzt."
Art. 14
1) Der Anlage 5 des Anhangs IV des Abkommens wird folgendes als Abschnitt 4 angefügt: "Abschnitt 4 Richtlinie 96/60/EG der Kommission (kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten) [DIAGRAMM]"
2) Der Anlage 6 des Anhangs IV des Abkommens wird folgendes als Abschnitt 4 angefügt: "Abschnitt 4 Richtlinie 96/60/EG der Kommission (kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten)
Anhang 2
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.23 (Beschluss Nr. 130) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 D 0732: Beschluss Nr. 158 vom 27. November 1995 (E 201 bis E 215) (ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 158 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses Nr. 22/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses I. Kapitel IV des Anhangs II des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97[^4] geändert.
Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 bis E 215)[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 237 vom 19.9.1996, S. 25.
[^2]: ABl. Nr. L 134 vom 7.5.1998, S. 10.
[^3]: ABl. Nr. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.