Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^3]
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).
Art. 2
Begriffe
Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Art. 2a[^4]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 2.01), in ihrer geltenden Fassung;[^5]
- b) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5.01), in ihrer geltenden Fassung;
- c) der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6f.01), in ihrer geltenden Fassung;[^6]
- d) der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ([^7]EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6e.01), in ihrer geltenden Fassung.
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]
Art. 3
a) Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein, von den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:[^9]
- a) Tiefbauten;
- b) folgende Hochbauten: Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Hochschulgebäude sowie Verwaltungsgebäude;
- c) Dienstleistungen, die in Verbindung mit einem Bauauftrag im Sinne von Bst. a oder b vergeben werden.
2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
- a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300 000 Franken betragen muss;
- b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, jedoch nicht Vorhaben nach Abs. 1 betreffen.[^10]
3) Ausgenommen von Abs. 2 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 4
b) Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:[^11]
- a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die mindestens zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300 000 Franken betragen muss;[^12]
- b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden.[^13]
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 5[^14]
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 5a[^15]
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 3, 6b und 44 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 14, 16 und 42 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
Art. 6[^16]
Elektronische Kommunikation
1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein.
2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2014/24/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[^17] zu versehen.[^18]
II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen[^19]
A. Berechnung des Auftragswertes[^20]
Art. 6a[^21]
Grundsatz
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich:
- a) der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung; oder
- b) falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
Art. 7
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis[^22]
1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
- a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens 12 Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als 12 Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;[^23]
- b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
- a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
- b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 8
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:[^24]
- a) entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate, oder
- b) der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als 12 Monate ist.
Art. 9[^25]
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.
Art. 10
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
- a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;[^26]
- b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 11
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 12
Planungsaufträge[^27]
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.[^28]
2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung im Baubereich.[^29]
Art. 13[^30]
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen und Dienstleistungen
Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
Art. 13a[^31]
Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem
Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
Art. 13b[^32]
Innovationspartnerschaft
Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.
B. Vergabeverfahren[^33]
1. Bekanntmachungen[^34]
a) Vorinformation[^35]
Art. 14[^36]
Inhalt
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.[^37]
2) Verweise auf Nomenklaturen bei öffentlichen Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV).[^38]
3) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2014/24/EU. Der Auftraggeber kann auch Vorinformationen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn die Vorinformationen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.[^39]
4) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Offerten nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c Gebrauch machen möchte.
5) Beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung können die subzentralen öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation erstellen und veröffentlichen, wenn die Vorinformation:[^40]
- a) sich auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand des Auftrags sind;
- b) den Hinweis, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung zur Offertstellung enthält;
- c) zusätzlich die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt I und II der Richtlinie 2014/24/EU enthält; und
- d) spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.
6) Die Vorinformation nach Abs. 5 kann zusätzlich national in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.[^41]
7) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer Vorinformation mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang V Teil I der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten Informationen enthält. Die Vorinformation bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die Vorinformation kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.[^42]
Art. 14a
Übermittlung und Veröffentlichung[^43]
1) Der Auftraggeber hat die Vorinformation zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^44]
2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 der Richtlinie 2014/24/EU veröffentlicht.[^45]
3) Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.[^46]
4) Die Vorinformation:[^47]
- a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
- b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Vorinformation über die Veröffentlichung unterrichtet wurde;[^48]
- c) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.[^49]
5) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^50]
6) Die Vorinformation wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 mit dem Hinweis veröffentlicht, dass in dem Zeitraum von zwölf Monaten keine weitere Auftragsvergabe geplant ist. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 gültig, mit der Angabe, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden.[^51]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.