Kundmachung vom 1. Dezember 1998 des Beschlusses Nr. 18/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. März 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. März 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 7. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 18/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/97[^1] geändert.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen soll geändert werden, um die gegenseitige Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zu verbessern und die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auszubauen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Dem Art. 10 (Katastrophenschutz) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die folgenden beiden Absätze angefügt:

"3) Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können: - 491 Y 0727(01): Entschliessung 91/C 198/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen den Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1).

4) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Gemeinschaft eingeleitet werden können: - 494 Y 1110(01): Entschliessung 94/C 313/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 6. März 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 55.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.