Kundmachung vom 1. Dezember 1998 des Beschlusses Nr. 70/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. August 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 70/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/98 vom 4. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/757/EWG des Rates über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0029: Richtlinie 97/29/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11) ."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/29/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.