Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 71/1998, 72/1998, 80/1998 und 81/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-12-11
Letzte Aktualisierung 1998-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 17
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Juli 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 71/1998, 72/1998, 80/1998 und 81/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 71/1998 und 72/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/98 vom 4. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 46 (Richtlinie 89/107/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0077: Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1)."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XII die Nummern 3 (Richtlinie 65/66/EWG des Rates) und 17 (Richtlinie 78/664/EWG des Rates) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/77/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R1237: Verordnung (EWG) Nr. 1237/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 37)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1237/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 0822: Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission vom 6. Mai 1997 (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 10)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1472: Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/98 vom 29. Mai 1998 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1237/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 31. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997[^3] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 822/97 der Kommission vom 6. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 31. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997[^5] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 31. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

[^2]: ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 37.

[^3]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

[^4]: ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 10.

[^5]: ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 62.

[^6]: ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 18.

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