Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-12-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 98/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/94 vom 28. Oktober 1994[^1] geändert.

Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII nach Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII unter Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0023: Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."

Art. 3

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."

Art. 4

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."

Art. 5

Der Wortlaut der Richtlinie 97/41/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 2010: Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 (ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 5)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 R 1836: Verordnung (EG) Nr. 1836/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 6); - 397 R 1837: Verordnung (EG) Nr. 1837/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 9); - 397 R 1838: Verordnung (EG) Nr. 1838/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 14); - 397 R 1850: Verordnung (EG) Nr. 1850/97 der Kommission vom 25. September 1997 (ABl. L 264 vom 26.9.1997, S. 12)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1836/97, (EG) Nr. 1837/97, (EG) Nr. 1838/97 und (EG) Nr. 1850/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 3 (Richtlinie 80/876/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 5 (Richtlinie 89/284/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 4

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 7 (Richtlinie 89/530/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 5

Der Wortlaut der Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0064: Richtlinie 97/64/EWG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 13)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0057: Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/57/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0073: Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/73/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 2523: Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 46)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26f (Entschliessung 97/C 181/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 98/195/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird das Sternchen unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) gestrichen.

Art. 2

In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/74/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ei (Entscheidung 96/304/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/864/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 14a (Richtlinie 96/62/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/101/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21c (Entscheidung 97/283/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/184/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

Die Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2053/97 und (EG) Nr. 2543/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 25. September 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/98 vom 31. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse[^3], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. September 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.