Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 98/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/94 vom 28. Oktober 1994[^1] geändert.
Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII nach Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "6a. 397 L 0023: Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII unter Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0023: Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 3
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 4
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinie 97/41/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 2010: Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 (ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 R 1836: Verordnung (EG) Nr. 1836/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 6); - 397 R 1837: Verordnung (EG) Nr. 1837/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 9); - 397 R 1838: Verordnung (EG) Nr. 1838/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 14); - 397 R 1850: Verordnung (EG) Nr. 1850/97 der Kommission vom 25. September 1997 (ABl. L 264 vom 26.9.1997, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1836/97, (EG) Nr. 1837/97, (EG) Nr. 1838/97 und (EG) Nr. 1850/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 3 (Richtlinie 80/876/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 5 (Richtlinie 89/284/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 4
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 7 (Richtlinie 89/530/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0064: Richtlinie 97/64/EWG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0057: Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/57/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0073: Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/73/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 2523: Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26f (Entschliessung 97/C 181/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "26g. 398 X 0195: Empfehlung 98/195/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/195/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird das Sternchen unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) gestrichen.
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/74/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ei (Entscheidung 96/304/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/864/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 14a (Richtlinie 96/62/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "14b. 397 D 0101: Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/101/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21c (Entscheidung 97/283/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
- "21d. 398 D 0184: Entscheidung 98/184/EG der Kommission vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/184/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Die Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2053/97 und (EG) Nr. 2543/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse[^3], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.