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Verordnung vom 12. Januar 1999 über den Verkehr mit Druckgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum

Geltender Text a fecha 2021-02-01

Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100[^1], sowie aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Druckgeräten nach Massgabe von Kapitel VIII von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 97/23/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. VIII - 6a.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte nach Massgabe von Kapitel VIII von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 97/23/EG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

Art. 3

Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes.

II. Inverkehrbringen

Art. 6

Grundsatz

Druckgeräte können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel VIII von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 97/23/EG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.

III. Marktüberwachung

Art. 7

Hinweise

1) Wer Druckgeräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.

Art. 8

Nachweise

1) Wer Druckgeräte, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.

2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:

3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 9

Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.

2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegen insbesondere:

V. Schlussbestimmung

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 1. Januar 1999)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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[^1]: LR 819.1

[^2]: LR 947.1

[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.