Kundmachung vom 12. Januar 1999 der Beschlüsse Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 114/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. November 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. November 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 114/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/1998, 107/1998 und 111/1998 bis 113/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 zur dritten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden[^1], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0060: Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0056: Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
- "26h. 398 X 0322: Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/322/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 89 (Entschliessung 96/C 99/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "90. 398 X 0376: Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/376/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 79/581/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:
- "1a. 398 L 0006: Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27)."
Art. 2
Nummer 1 (Richtlinie 79/581/EWG des Rates) und Nummer 6 (Richtlinie 88/314/EWG des Rates) werden mit Wirkung vom 18. März 2000 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Art. 14 Abs. 1 des Protokolls 4 erhält folgende Fassung:
"1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls oder eines der in Art. 3 aufgeführten Länder verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/98 vom 25. September 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen[^2], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/98 vom 25. September 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung)[^3], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte[^4], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise[^6] und die Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln[^7] mit Wirkung vom 18. März 2000 aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und die mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/96 vom 22. November 1996[^8] geändert.
Bei der Änderung des Protokolls 4 im Rahmen der Erweiterung des Systems der Ursprungskumulierung auf die Länder Mittel- und Osteuropas wurde die Vorschrift über das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung so formuliert, dass unterschiedliche Auslegungen möglich sind.
Zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens sollte das Protokoll 4 daher entsprechend geändert werden -
beschliesst:
Brüssel, den 27. November 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7.
[^2]: ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1.
[^3]: ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6.
[^4]: ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.
[^5]: ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.
[^6]: ABl. L 158 vom 26.6.1979, S. 19.
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