Kundmachung vom 12. Januar 1999 der Beschlüsse Nr. 108/1998 bis 110/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-02-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Dezember 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Dezember 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 108/1998 bis 110/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/1998 bis 110/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/98 vom 17. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 398 L 0031: Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 13), berichtigt im ABl. L 248 vom 8.9.1998, S. 20."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) folgende Fassung:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der in Kapitel XI.B.III. Nummer 2 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge aufgeführten Anpassungen der Richtlinie 89/647/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 77/780/EWG des Rates) nach dem zweiten Gedankenstrich (Zweite Richtlinie 89/646/EWG) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

Art. 2

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 77/780/EWG des Rates) Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) und Nummer 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0033: Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der in Kapitel XI.B.III. Nummer 1 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge aufgeführten Anpassungen der Richtlinie 77/780/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 1. Dezember 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/98 vom 17. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung - im Hinblick auf Hypotheken - der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Zu streichen sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union die Anpassungen a und c der Richtlinie 89/647/EWG des Rates sowie infolge der Ersetzung von Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie die Anpassung b.

Die in Kapitel XI.B.III. Nummer 2 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^3] aufgeführten Anpassungen der Richtlinie 89/647/EWG des Rates sind in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis[^4], die mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994[^5] als Nummer 20 eingefügt wurde, ist ebenfalls als Änderungsrechtsakt aufzuführen -

beschliesst:

Brüssel, den 1. Dezember 1998

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/98 vom 17. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Art. 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Art. 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die in Kapitel XI.B.III. Nummer 1 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^7] aufgeführten Anpassungen der Richtlinie 77/780/EWG des Rates sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 1. Dezember 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 13.

[^2]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 26.

[^3]: ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

[^4]: ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52.

[^5]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^6]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29.

[^7]: ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.