Kundmachung vom 19. Januar 1999 der Beschlüsse Nr. 45/1998 und 47/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 45/1998 und 47/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 45/1998 und 47/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 97/37/EG der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XI nach Nummer 4 (Richtlinie 75/36/EWG des Rates) folgende Nummern angefügt:
- "4a. 396 L 0073: Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1).
- 4b. 396 L 0074: Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/73/EG, 96/74/EG und 97/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54q (Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "54r. 397 R 0194: Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/97 vom 9. Dezember 1997[^4] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 29. Mai 1998
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
[^2]: ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.
[^3]: ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 74.
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