Kundmachung vom 19. Januar 1999 des Beschlusses Nr. 54/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-02-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juni 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Juni 1998

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 54/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/94 vom 12. August 1994[^1] geändert. Der Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union[^2] und der Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998)[^3] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Dem Art. 1 Abs. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird im zweiten Gedankenstrich folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 4. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1998.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 3. Juni 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 253 vom 29.9.1994, S. 32

[^2]: ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69.

[^3]: ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.