Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse.
1a) Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EWR-Rechtsammlung: Anh. XIII - 36aa.01).[^1]
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für:
- a) Eisenbahnen;
- b) Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn;
- c) alle anderen öffentlichen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.[^2]
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "Regelmässigkeit": Fahrten gelten als regelmässig, wenn sie zwischen den gleichen Orten in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung mindestens dreimal durchgeführt werden. Die Regierung kann im Einzelfall die Regelmässigkeit anders festlegen;
- b) "Gewerbsmässigkeit": gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Als wirtschaftlicher Erfolg gilt jede Entgegennahme von Geld oder Naturalleistungen oder das Erlangen anderer geschäftlicher Vorteile. Die Fahrten gelten auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nicht öffentlich sind;
- c) "Linienverkehr / Sonderformen des Linienverkehrs":
- aa) Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr;
- bb) Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Bst. aa betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im folgenden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird;
- cc) die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste;
- d) "Gelegenheitsverkehr":
- aa) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung;
- bb) die genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden;
- cc) Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines anderen Staates nehmen;
- e) "Werkverkehr": Werkverkehr ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
- aa) bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;
- bb) die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt;
- f) "Mitfahrerverkehr": Mitfahrerverkehr liegt dann vor, wenn der Lenker eines Fahrzeuges regelmässig und gegen Entgelt auf bestimmten Strecken Personen mitführt;
- g) "Unternehmung": eine Transportunternehmung mit einer liechtensteinischen Konzession;[^3]
- h) "Fahrzeug": ein für den Transport im öffentlichen Verkehr eingesetztes Fahrzeug (Automobil, Personenwagen sowie Behälter und Sessel einer Luftseilbahn);
- i) "Tarif": die Bedingungen und Preise für den Transport sowie für andere damit zusammenhängende Leistungen;
- k) "Fahrausweis": ein Ausweis, der zu einer oder mehreren Fahrten berechtigt;
- l) "öffentlicher Personennahverkehr": Linienverkehr, der im Auftrag des Landes erbracht wird.[^4]
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Öffentlicher Personennahverkehr[^5]
Art. 3 [^6]
Grundsatz
Der öffentliche Personennahverkehr wird im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht, das die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit berücksichtigt.
Art. 4 [^7]
Gestaltung
1) Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit dem Ziel zu gestalten, eine vermehrte Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen.
2) Die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs geschieht nach folgenden Grundsätzen:
- a) Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem motorisierten Individualverkehr durch Qualitäts- und Kapazitätsverbesserungen;
- b) bedarfsorientierter Ausbau des Leistungsangebots;
- c) Erschliessung der Randgebiete mit einem angemessenen Angebot;
- d) Gewährleistung attraktiver Verbindungen zu den regionalen Verkehrsknoten.
3) Das Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden, insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen.
Art. 5 [^8]
Förderungsmassnahmen
1) Der öffentliche Personennahverkehr wird unter Berücksichtigung des Bedarfs gefördert durch:
- a) bauliche und technische Massnahmen;
- b) organisatorische und betriebliche Massnahmen;
- c) kommerzielle Massnahmen;
- d) finanzielle Beiträge.
2) Die Massnahmen müssen umwelt-, bedarfs- und verkehrsmittelgerecht sein. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6 [^9]
Infrastruktur
1) Das Land finanziert die Errichtung und den Unterhalt der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen.
2) Die Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur gemäss Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung.
3) Das Land kann sich durch finanzielle Beiträge an Infrastrukturprojekten Dritter beteiligen.
Art. 7 [^10]
Leistungserbringung
1) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags.
2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
III. Konzessionen
Art. 8
Grundsatz, Aufsicht
1) Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch Konzessionen an natürliche und juristische Personen verliehen werden.
2) Die Konzession lautet auf eine oder mehrere Linien.
3) Die Konzession legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln und in welchem zeitlichen Rahmen die Personenbeförderung erfolgen darf.
4) Konzessions- und Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Art. 9 [^11]
Konzessionspflicht
1) Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs.
2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind:
- a) die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient, insbesondere der Werkverkehr;
- b) die Behindertentransporte;
- c) der Mitfahrerverkehr;
- d) der Gelegenheitsverkehr;
- e) die Fahrten mit weniger als neun Passagieren im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr;
- f) die Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Art. 2 Bst. c im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr, sofern sie zwischen dem Veranstalter und der Transportunternehmung vertraglich geregelt sind.
3) In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung, ob und in welcher Weise ein Transportdienst unter die Konzessionspflicht fällt.
Art. 10
Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Verkehr
1) Für die Genehmigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom 16. März 1992.
2) Für die Genehmigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit anderen Staaten gelten die Bestimmungen der dafür massgebenden Abkommen.
Art. 11
Erteilung und Erneuerung
1) Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung als notwendig erachtet wird und gleichzeitig zweckmässig sowie wirtschaftlich befriedigt werden kann.
2) Der öffentliche Personennahverkehr darf durch die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung nicht wesentlich konkurrenziert werden.[^12]
3) Die gesuchstellende Unternehmung muss über die Zulassung verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich ist. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^13]
Art. 12
Dauer und Übertragung
1) Konzessionen werden erteilt:
- a) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 für höchstens zehn Jahre;
- b) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 für höchstens 30 Jahre.[^14]
2) Die Konzession kann auf Gesuch und mit ausdrücklicher Einwilligung der konzessionierten Unternehmung von der Konzessionsbehörde auf eine Drittperson übertragen werden.
3) Einzelne durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründete Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf Drittpersonen übertragen werden. Die konzessionierte Unternehmung haftet dem Land weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründeten Pflichten.
4) Aufgehoben[^15]
5) Aufgehoben[^16]
Art. 13
Änderung
1) Wo wesentliche öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die Konzession während ihrer Dauer angepasst werden. Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Bedürfnisse der Personenbeförderung.
2) Wird eine Konzession aus Gründen geändert, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so hat der Staat für nachgewiesenen Schaden aus dem Widerruf bestehender Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Regierung kann auf Dritte zurückgreifen, die die Änderung veranlasst haben.
3) Wünscht die konzessionierte Unternehmung eine Änderung der Konzession, so hat sie ein begründetes Gesuch einzureichen.
4) Art. 11 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 14
Verzicht
Will der Inhaber einer Konzession auf diese verzichten, so hat er ein Gesuch um Aufhebung der Konzession einzureichen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf die konzessionierte Unternehmung vor Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.
Art. 15
Widerruf
1) Die Konzession kann jederzeit teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn:
- a) öffentliche Interessen dies rechtfertigen;
- b) die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind;
- c) die Unternehmung die ihr verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
- d) die Unternehmung ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzt.
2) Als öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Bedürfnisse der Personenbeförderung, beispielsweise die Übertragung einer Linie auf eine andere Unternehmung oder die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe.
3) Wird eine Konzession aus Gründen widerrufen, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so hat das Land für nachgewiesenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Regierung kann auf Dritte zurückgreifen, die den Widerruf veranlasst haben.
IV. Verfahren
Art. 16
Konzessionsgesuche
1) Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession sind in fünffacher Ausfertigung der Regierung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.
2) Die Gesuche haben zu enthalten:
- a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse des Gesuchstellers;
- b) die Angaben über die Zuverlässigkeit und Eignung des Gesuchstellers;
- c) bei Strassentransportunternehmungen den Nachweis über die Zulassung als Strassentransportunternehmung;
- d) die Begründung des Bedürfnisses für die beantragte Verkehrsverbindung;
- e) die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen;
- f) die Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird;
- g) die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Kurs- und Ersatzfahrzeuge sowie Anhänger (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl), soweit sie nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden;
- h) die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen und die Betriebszugehörigkeit des Fahrpersonals;
- i) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
- k) die gewünschte Konzessionsdauer;
- l) eine topographische Karte, auf der Strecken und Haltestellen eingezeichnet sind;
- m) den Fahrplan und den Tarif;
- n) eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt.
3) Bei Erneuerungen kann die Regierung auf einzelne Dokumente verzichten.
Art. 17 [^17]
Koordinationspflicht
Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil zu koordinieren.
Art. 18
Fahrbetrieb
Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist.
V. Rechtsstellung der Unternehmung
Art. 19
Betriebs-, Beförderungs-, Fahrplan- und Tarifpflicht
1) Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, auf den in der Konzession bezeichneten Strecken alle im Fahrplan vorgesehenen Fahrten auszuführen, soweit darin nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wird (Betriebspflicht).
2) Die Beförderungspflicht, die Fahrplanpflicht und die Tarifpflicht richten sich nach der Konzession und ergänzend nach den Regelungen der Art. 22 ff.
Art. 20
Buchführung und Auskunftspflicht
Die Unternehmung mit einer Konzession nach diesem Gesetz ist verpflichtet, für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich jährlich eine Betriebsrechnung mit Geschäftsbericht sowie statistische Unterlagen der Regierung vorzulegen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
VI. Vorschriften
Art. 21 [^18]
Aufgehoben
VII. Beförderungspflicht und Fahrpläne[^19]
Art. 22
Beförderungspflicht
1) Die Unternehmung führt jeden Transport aus, wenn:
- a) der Reisende die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;
- b) der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;
- c) der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Unternehmung nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden kann.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden.
3) Verletzt eine Unternehmung die Beförderungspflicht, kann der Berechtigte Schadenersatz verlangen.
Art. 23
Fahrpläne
1) Die Unternehmung stellt für den Personenverkehr die Fahrpläne auf.
2) Aufgehoben[^20]
3) Aufgehoben[^21]
4) Aufgehoben[^22]
Art. 24 [^23]
Haltestellen
Die Regierung legt auf Vorschlag der Unternehmung und nach Rücksprache mit den Gemeinden die Haltestellen fest.
Art. 25 [^24]
Aufgehoben
VIII. Tarife
Art. 26
Tarifbildung
1) Die Unternehmungen stellen für ihre Leistungen Tarife auf.[^25]
2) Die Tarife können für Transporte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ermässigte Preise vorsehen (Ausnahmetarife).
3) Aufgehoben[^26]
4) Aufgehoben[^27]
Art. 27
Anwendung
1) Die Tarife müssen gegenüber jedermann gleich angewendet werden.
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