Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-02-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse.

1a) Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EWR-Rechtsammlung: Anh. XIII - 36aa.01).[^1]

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für:

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird;

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Öffentlicher Personennahverkehr[^5]

Art. 3 [^6]

Grundsatz

Der öffentliche Personennahverkehr wird im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht, das die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit berücksichtigt.

Art. 4 [^7]

Gestaltung

1) Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit dem Ziel zu gestalten, eine vermehrte Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen.

2) Die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs geschieht nach folgenden Grundsätzen:

3) Das Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden, insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen.

Art. 5 [^8]

Förderungsmassnahmen

1) Der öffentliche Personennahverkehr wird unter Berücksichtigung des Bedarfs gefördert durch:

2) Die Massnahmen müssen umwelt-, bedarfs- und verkehrsmittelgerecht sein. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 6 [^9]

Infrastruktur

1) Das Land finanziert die Errichtung und den Unterhalt der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen.

2) Die Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur gemäss Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung.

3) Das Land kann sich durch finanzielle Beiträge an Infrastrukturprojekten Dritter beteiligen.

Art. 7 [^10]

Leistungserbringung

1) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags.

2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

III. Konzessionen

Art. 8

Grundsatz, Aufsicht

1) Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch Konzessionen an natürliche und juristische Personen verliehen werden.

2) Die Konzession lautet auf eine oder mehrere Linien.

3) Die Konzession legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln und in welchem zeitlichen Rahmen die Personenbeförderung erfolgen darf.

4) Konzessions- und Aufsichtsbehörde ist die Regierung.

Art. 9 [^11]

Konzessionspflicht

1) Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs.

2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind:

3) In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung, ob und in welcher Weise ein Transportdienst unter die Konzessionspflicht fällt.

Art. 10

Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Verkehr

1) Für die Genehmigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom 16. März 1992.

2) Für die Genehmigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit anderen Staaten gelten die Bestimmungen der dafür massgebenden Abkommen.

Art. 11

Erteilung und Erneuerung

1) Eine Konzession kann erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung als notwendig erachtet wird und gleichzeitig zweckmässig sowie wirtschaftlich befriedigt werden kann.

2) Der öffentliche Personennahverkehr darf durch die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung nicht wesentlich konkurrenziert werden.[^12]

3) Die gesuchstellende Unternehmung muss über die Zulassung verfügen, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich ist. Sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.[^13]

Art. 12

Dauer und Übertragung

1) Konzessionen werden erteilt:

2) Die Konzession kann auf Gesuch und mit ausdrücklicher Einwilligung der konzessionierten Unternehmung von der Konzessionsbehörde auf eine Drittperson übertragen werden.

3) Einzelne durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründete Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf Drittpersonen übertragen werden. Die konzessionierte Unternehmung haftet dem Land weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz, Verordnung oder Konzession begründeten Pflichten.

4) Aufgehoben[^15]

5) Aufgehoben[^16]

Art. 13

Änderung

1) Wo wesentliche öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die Konzession während ihrer Dauer angepasst werden. Als wesentliches öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Bedürfnisse der Personenbeförderung.

2) Wird eine Konzession aus Gründen geändert, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so hat der Staat für nachgewiesenen Schaden aus dem Widerruf bestehender Rechte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Regierung kann auf Dritte zurückgreifen, die die Änderung veranlasst haben.

3) Wünscht die konzessionierte Unternehmung eine Änderung der Konzession, so hat sie ein begründetes Gesuch einzureichen.

4) Art. 11 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 14

Verzicht

Will der Inhaber einer Konzession auf diese verzichten, so hat er ein Gesuch um Aufhebung der Konzession einzureichen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf die konzessionierte Unternehmung vor Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

Art. 15

Widerruf

1) Die Konzession kann jederzeit teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn:

2) Als öffentliches Interesse gilt insbesondere die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Bedürfnisse der Personenbeförderung, beispielsweise die Übertragung einer Linie auf eine andere Unternehmung oder die Gründung regionaler Verkehrsbetriebe.

3) Wird eine Konzession aus Gründen widerrufen, für die der Betroffene nicht einzustehen hat, so hat das Land für nachgewiesenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Regierung kann auf Dritte zurückgreifen, die den Widerruf veranlasst haben.

IV. Verfahren

Art. 16

Konzessionsgesuche

1) Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession sind in fünffacher Ausfertigung der Regierung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.

2) Die Gesuche haben zu enthalten:

3) Bei Erneuerungen kann die Regierung auf einzelne Dokumente verzichten.

Art. 17 [^17]

Koordinationspflicht

Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil zu koordinieren.

Art. 18

Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist.

V. Rechtsstellung der Unternehmung

Art. 19

Betriebs-, Beförderungs-, Fahrplan- und Tarifpflicht

1) Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, auf den in der Konzession bezeichneten Strecken alle im Fahrplan vorgesehenen Fahrten auszuführen, soweit darin nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wird (Betriebspflicht).

2) Die Beförderungspflicht, die Fahrplanpflicht und die Tarifpflicht richten sich nach der Konzession und ergänzend nach den Regelungen der Art. 22 ff.

Art. 20

Buchführung und Auskunftspflicht

Die Unternehmung mit einer Konzession nach diesem Gesetz ist verpflichtet, für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich jährlich eine Betriebsrechnung mit Geschäftsbericht sowie statistische Unterlagen der Regierung vorzulegen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

VI. Vorschriften

Art. 21 [^18]

Aufgehoben

VII. Beförderungspflicht und Fahrpläne[^19]

Art. 22

Beförderungspflicht

1) Die Unternehmung führt jeden Transport aus, wenn:

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden.

3) Verletzt eine Unternehmung die Beförderungspflicht, kann der Berechtigte Schadenersatz verlangen.

Art. 23

Fahrpläne

1) Die Unternehmung stellt für den Personenverkehr die Fahrpläne auf.

2) Aufgehoben[^20]

3) Aufgehoben[^21]

4) Aufgehoben[^22]

Art. 24 [^23]

Haltestellen

Die Regierung legt auf Vorschlag der Unternehmung und nach Rücksprache mit den Gemeinden die Haltestellen fest.

Art. 25 [^24]

Aufgehoben

VIII. Tarife

Art. 26

Tarifbildung

1) Die Unternehmungen stellen für ihre Leistungen Tarife auf.[^25]

2) Die Tarife können für Transporte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ermässigte Preise vorsehen (Ausnahmetarife).

3) Aufgehoben[^26]

4) Aufgehoben[^27]

Art. 27

Anwendung

1) Die Tarife müssen gegenüber jedermann gleich angewendet werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.