Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1[^1]
Rechtsform, Sitz und anwendbares Recht
1) Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 2
Begriffe
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 3[^2]
Zweck
1) Zweck der Stiftung ist:
- a) die Koordination, Planung und Förderung im Bereich der Erwachsenenbildung;
- b) die Vergabe von Förderungsmitteln im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung;
- c) die Durchführung von eigenen Programmen und Kursen im Bereich der Erwachsenenbildung, soweit sie nicht von anderen Veranstaltern durchgeführt werden oder durchgeführt werden können.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 4[^3]
Kapital
Das Stiftungskapital beträgt 100 000 Franken.
Art. 5[^4]
Landesbeitrag und sonstige Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
- a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
- b) sonstige Einkünfte.
Art. 6
Organe
Die Organe der Stiftung sind:
- a) der Stiftungsrat;
- b) die Geschäftsleitung;[^5]
- c) die Revisionsstelle.[^6]
II. Der Stiftungsrat
Art. 7[^7]
Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Art. 7a[^8]
Anforderungen und Unvereinbarkeit
1) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
- a) Bildungswesen;
- b) Finanz- und Rechnungswesen;
- c) Recht.
2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
- a) den Stiftungsrat als Gremium;
- b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
- c) den Präsidenten im Besonderen.
3) Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen keine engeren Verbindungen zu Veranstaltern der Erwachsenenbildung aufweisen.
Art. 8[^9]
Aufgaben und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen und die der Stiftung zufliessenden Vermögenswerte im Einklang mit diesem Gesetz und mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung verwaltet und verwendet werden. Er kann hierfür vorbehaltlich der Befugnisse der Regierung die notwendigen Massnahmen treffen.
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
- a) die Oberleitung der Stiftung;
- b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
- c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;[^10]
- d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
- e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
- g) die Erstellung des jährlichen Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zu Handen der Regierung;
- h) der Erlass von Reglementen über die Förderung und Finanzierung der Veranstalter von Angeboten der Erwachsenenbildung im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung;
- i) die Beschlussfassung über und die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen an Veranstalter von Erwachsenenbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, des Landesvoranschlages und der von der Regierung genehmigten Reglemente.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
III. Die Geschäftsleitung[^11]
Art. 9[^12]
Wahl und Aufgaben
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
IIIa. Die Revisionsstelle[^13]
Art. 9a[^14]
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^15]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^16]
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
IIIb. Rechnungslegung[^17]
Art. 9b[^18]
Grundsatz
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:
- a) die Rechnungslegungsgrundsätze;
- b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
- c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung.
2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.
IV. Aufsicht
Art. 10[^19]
Aufsichtsbehörde
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Die Regierung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
- b) die Genehmigung der Statuten;
- c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
- d) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
- e) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
- f) die Wahl der Revisionsstelle;
- g) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung beschliesst der Landtag.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^3]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^5]: Art. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^6]: Art. 6 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^7]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^8]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^10]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 378.
[^11]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^12]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^13]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^14]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.
[^15]: Art. 9a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.
[^16]: Art. 9a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 378.
[^17]: Überschrift vor Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 378.
[^18]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 378.
[^19]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.
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