Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-02-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeines

Art. 1[^1]

Rechtsform, Sitz und anwendbares Recht

1) Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 2

Begriffe

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3[^2]

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist:

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

Art. 4[^3]

Kapital

Das Stiftungskapital beträgt 100 000 Franken.

Art. 5[^4]

Landesbeitrag und sonstige Einkünfte

Die Einkünfte der Stiftung sind:

Art. 6

Organe

Die Organe der Stiftung sind:

II. Der Stiftungsrat

Art. 7[^7]

Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Art. 7a[^8]

Anforderungen und Unvereinbarkeit

1) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

3) Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen keine engeren Verbindungen zu Veranstaltern der Erwachsenenbildung aufweisen.

Art. 8[^9]

Aufgaben und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen und die der Stiftung zufliessenden Vermögenswerte im Einklang mit diesem Gesetz und mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung verwaltet und verwendet werden. Er kann hierfür vorbehaltlich der Befugnisse der Regierung die notwendigen Massnahmen treffen.

2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

III. Die Geschäftsleitung[^11]

Art. 9[^12]

Wahl und Aufgaben

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

IIIa. Die Revisionsstelle[^13]

Art. 9a[^14]

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^15]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^16]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IIIb. Rechnungslegung[^17]

Art. 9b[^18]

Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:

2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.

IV. Aufsicht

Art. 10[^19]

Aufsichtsbehörde

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Die Regierung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11

Auflösung

Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung beschliesst der Landtag.

Art. 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^3]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^5]: Art. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^6]: Art. 6 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^7]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^8]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^10]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 378.

[^11]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^12]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^13]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^14]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 361.

[^15]: Art. 9a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^16]: Art. 9a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 378.

[^17]: Überschrift vor Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 378.

[^18]: Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 378.

[^19]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 361.

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