Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1999-02-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1999

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet);

im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen;

im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Strassburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (im Folgenden als "Protokoll Nr. 11 zur Konvention" bezeichnet), mit dem ein ständiger Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;

in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmässig ist, dass den an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als "dieses Übereinkommen" bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1) Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:

2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Gerichtshof" die Ausschüsse, die Kammern, einen Ausschuss der Grossen Kammer, die Grosse Kammer und die Richter. Der Begriff "am Verfahren teilnehmen" umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.

3) Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 46 Abs. 2 der Konvention eine in Abs. 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äusserungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.

Art. 2

1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äusserungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.

2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äusserungen gegenüber dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, ausserhalb des Gerichtshofs Kenntnis geben.

Art. 3

1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.

2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere, dass:

3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.

Art. 4

1)

2)

3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hoheitsgebiet angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.

4) Die Abs. 1 und 2 werden nicht mehr angewendet, wenn die betreffende Person, nachdem ihre Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehalten wurde, fünfzehn aufeinanderfolgende Tage lang die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihre Reise begonnen hatte.

5) Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Abs. 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarats oder aus einem Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Abs. 2 vor.

Art. 5

1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.

2)

3) Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.

4) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen massgeblichen Einfluss zu haben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der Immunität erging, so kann er beim Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.

Art. 6

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder Aufhebung von Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien aufgrund der Konvention oder der Protokolle dazu übernommen haben.

Art. 7

1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:

2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 8

1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, beziehungsweise an dem Tag, an dem das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 9

1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen treffen kann.

2) Für das oder die in einer Erklärung nach Abs. 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des in Art. 10 für die Kündigung vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.

Art. 10

1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Art. 1 Abs. 1 genannten Person erwachsen sind.

Art. 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens auf liechtensteinische Staatsangehörige keine Anwendung finden."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.