Kundmachung vom 19. Januar 1999 des Beschlusses Nr. 69/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 69/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/96 vom 5. Juli 1996[^1] geändert.
Die Vertragsparteien des Abkommens haben Kapitel I des Anhangs I im Einklang mit der Einleitung jenes Kapitels überprüft. Auf diese Überprüfung hin haben die Vertragsparteien beschlossen, die Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländern in den Rechtsakten, auf die in jenem Kapitel Bezug genommen wird, sowie die Bestimmungen über Grenzkontrollen und Tierschutz in Kapitel I einzubeziehen.
Die Vertragsparteien haben ferner beschlossen, alle noch ausstehenden Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich des Veterinärwesens, die für den EWR von Bedeutung sind, einzubeziehen.
Die in Kapitel I genannten Rechtsakte sind auf Island anwendbar, falls dies jeweils angegeben ist.
Liechtenstein wendet spätestens am 1. Januar 2000 die vor diesem Beschluss geltende Fassung des Kapitels I an.
Es ist angezeigt, besondere Regeln zu erlassen, die die Besonderheit des Veterinärsektors berücksichtigen.
Die Kapitel II (Futtermittel) und III (Pflanzenschutz) des Anhangs I des Abkommens sind infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf den neuesten Stand zu bringen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang I des EWR-Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemischten EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
"Anhang I
Veterinärwesen und Pflanzenschutz
Liste nach Art. 17
Einleitung
Sektorale Anpassungen
I. Veterinärwesen
Einleitender Teil
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
1. Kontrollen
1.1. Grundvorschriften
1.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
2. Tierzucht
2.1. Grundvorschriften
2.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
3. Seuchenbekämpfungsmassnahmen - Meldung von Viehseuchen
3.1. Grundvorschriften
3.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
4. Tiergesundheit Handel und Vermarktung lebender Tiere
4.1. Grundvorschriften
Art. 28 Bst. d
Der Versand von und nach Island von lebenden Fischen, Krebs- und Weichtieren, Eiern und Gameten ist bis auf die nachstehend aufgeführten Arten nicht erlaubt: Atlantischer Lachs: Eier und Gameten Regenbogenforelle: Eier und Gameten Seeforelle: Eier und Gameten Seebarsch: nur Eier Heilbutt: nur Setzlinge Hummer: lebend, zum Verzehr. Dieser Artikel wird vor dem 1. Juli 1998 überprüft." Embryonen von Rindern
4.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
5. Tiergesundheit: Handel und Vermarktung von Tierischen Erzeugnissen
5.1. Grundvorschriften
5.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
6. Öffentliche Gesundheit Handel und Vermarktung von tierischen Erzeugnissen
6.1. Grundvorschriften
6.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
7. Massnahmen, die viele Bereiche betreffen
7.1. Grundvorschriften
7.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
8. Einfuhren aus Drittländern
8.1. Grundvorschriften
8.2. Durchführungsvorschriften
8.3. Liste der Betriebe
8.3.1. Frisches Fleisch
8.3.2. Fleischerzeugnisse
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
9. Tierschutz
9.1. Grundvorschriften
9.2. Durchführungsvorschriften
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen müssen
II. Futtermittel
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
III. Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird
Saatgut
1. Grundvorschriften
2. Durchführungsvorschriften
Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie: - Präambeln, - die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, - Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, - Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und - Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Liechtenstein setzt die Bestimmungen von Kapitel I, Veterinärwesen, in der vor Verabschiedung des Beschlusses Nr. 69/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gültigen Fassung bis zum 1. Januar 2000 um. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Lage im Laufe des Jahres 1999 überprüfen.
Auf Erzeugnisse, die den Regelungen von Kapitel II, Futtermittel, und Kapitel III, Pflanzenschutz, unterliegen, kann Liechtenstein auf seinem Markt sowohl die aus seiner regionalen Union mit der Schweiz herrührenden Schweizer Rechtsvorschriften als auch die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte anwenden, auf die in den beiden Kapiteln Bezug genommen wird.
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- Die Bestimmungen über Finanzierungsregelungen in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien werden diese Frage im Jahre 2000 erneut prüfen.
-
- Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, sind auf Island anwendbar, falls dies in bezug auf einen bestimmten Rechtsakt ausdrücklich angegeben ist.
Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die im vorstehenden Unterabsatz genannten Rechtsakte fallen.
Die Vertragsparteien werden diese Frage im Jahre 2000 erneut prüfen.
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- Schutzmassnahmen
- a) Planen die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat Schutzmassnahmen gegen die anderen Vertragsparteien, so setzen sie die anderen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis.
Die vorgeschlagenen Massnahmen werden jeder Vertragspartei, der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich notifiziert.
Unbeschadet der Möglichkeit, die Massnahmen unmittelbar in Kraft zu setzen, müssen sich die Europäische Kommission und die betroffenen Parteien auf Antrag einer Seite so bald wie möglich miteinander beraten, um geeignete Lösungen zu finden.
Kommt es zu keiner Einigung, kann jede der betroffenen Parteien die Frage an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss weiterleiten. Kann dort keine Einigung erzielt werden, darf eine Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. Solche Massnahmen sind auf das zur Abhilfe notwendige Mindestmass zu beschränken. Dabei ist solchen Massnahmen der Vorzug zu geben, die die Durchführung des Abkommens so wenig wie möglich stören.
- b) Plant die Europäische Kommission einen Beschluss über Schutzmassnahmen für einen Teil des Gebiets der Gemeinschaft zu treffen, so informiert sie die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten unverzüglich darüber.
Beschliesst die Europäische Kommission Schutzmassnahmen für einen Teil des Gebiets der Gemeinschaft, so trifft ein betroffener EFTA-Staat, nachdem er Konsultationen geführt und die Lage geprüft hat, entsprechende Massnahmen, es sei denn, die besondere Situation jenes Staates lässt diese Massnahmen als nicht gerechtfertigt erscheinen. In diesem Fall teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Sodann finden so bald wie möglich gegenseitige Beratungen statt, um geeignete Lösungen zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so kommt Bst. a Unterabs. 4 zur Anwendung.
- c) Plant die Europäische Kommission einen Beschluss über Schutzmassnahmen betreffend ein Drittland, so informiert sie die EFTA-Staaten unverzüglich darüber.
Beschliesst die Europäische Kommission Schutzmassnahmen für ein Drittland, so trifft ein betroffener EFTA-Staat, nachdem er Konsultationen geführt und die Lage geprüft hat, entsprechende Massnahmen, es sei denn, die besondere Situation jenes Staates lässt diese Massnahmen als nicht gerechtfertigt erscheinen. In diesem Fall teilt er dies der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Sodann finden so bald wie möglich gegenseitige Beratungen statt, um geeignete Lösungen zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so kommt Bst. a Unterabs. 4 zur Anwendung.
- d) Plant ein EFTA-Staat Schutzmassnahmen betreffend ein Drittland, so informiert er die Europäische Kommission unverzüglich darüber. Unbeschadet der Möglichkeit für den betreffenden Staat, die Massnahmen unmittelbar in Kraft zu setzen, finden so bald wie möglich Beratungen statt, um geeignete Lösungen zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so kommt Bst. a Unterabs. 4 zur Anwendung.
- e) Die Bst. a, b, c und d finden auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.
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- Kontrollen vor Ort
A. Europäischer Wirtschaftsraum
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- In bezug auf die Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäss diesem Kapitel erfordern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten verantwortlich.
-
- Es gelten folgende Grundsätze:
- a) Die Kontrollen werden im Rahmen von Programmen durchgeführt, die denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.
- b) Die EFTA-Überwachungsbehörde muss für die Kontrollen in den EFTA-Staaten über eine Struktur verfügen, die denen in der Gemeinschaft gleichwertig ist.
- c) Für die Kontrollen gelten dieselben Kriterien.
- d) Der Kontrolleur muss seine Kontrollaufgaben unabhängig durchführen.
- e) Die Kontrolleure müssen einen vergleichbaren Ausbildungs- und Erfahrungsstand haben.
- f) Die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen über die Kontrollen aus.
- g) Die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde koordinieren die Folgemassnahmen zu den Kontrollen.
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- Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt.
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- Die Regeln betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäss diesem Kapitel erfordern, gelten nur für Rechtsakte oder Teile von Rechtsakten, die von den EFTA-Staaten angewendet werden.
B. Grenzkontrollstellen Kontrollen durch die Grenzkontrollstellen geschehen in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.
C. Drittländer Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort in Drittländern, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den EFTA-Staaten festgelegt.
D. Dieser Absatz findet auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.
- 5.
- a) Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für die Vertragsparteien.
Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.
- b) Bestimmung der gemeinsamen Reserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche
Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven für alle Vertragsparteien.
Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um - den Übergang von nationalen Reserven zu Gemeinschaftsreserven zu organisieren; - alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.
- c) Dieser Absatz findet auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.
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- Liste der Betriebe in Drittländern
Bis zum Erlass von Beschlüssen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die Einbeziehung von Beschlüssen über Listen der Betriebe in Drittländern in dieses Kapitel wenden die EFTA-Staaten, vorbehaltlich nationaler Regelungen und Erfordernisse, die gleichen Vorschriften an. Bei schwerwiegenden Problemen in bezug auf einen dieser Beschlüsse kann ein EFTA-Staat jedoch die Frage an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss weiterleiten.
Dieser Absatz findet auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.
-
- Ausschüsse
- a) 368 D 0361: Beschluss 68/361/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einsetzung eines Ständigen Veterinärausschusses (ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23).
Die betroffenen EFTA-Staaten werden eingeladen, Beobachter zu den Sitzungen des mit dem Beschluss 68/361/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses zu entsenden, in denen diejenigen Fälle behandelt werden, die unter die Rechtsakte fallen, auf die in diesen Kapitel Bezug genommen wird. Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses, besitzen aber kein Stimmrecht.
- b) 377 D 0505: Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zu Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11).
- Die betroffenen EFTA-Staaten werden eingeladen, Beobachter zu den Sitzungen des mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschusses zu entsenden, in denen diejenigen Fälle behandelt werden, die unter die Rechtsakte fallen, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird. Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses, besitzen aber kein Stimmrecht.
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- In allen Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, übt die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Überwachungsbefugnisse gemäss Art. 109 des Abkommens aus.
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- Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird und die in der vorherigen Fassung dieses Kapitels nicht aufgeführt sind, treten zum 1. Januar 1999 in Kraft; eine Ausnahme bilden diejenigen Rechtsakte, für die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein späteres Datum vorgesehen ist.
Interne Kontrollen
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- 389 L 0662: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11):
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 9 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.
-
- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 10 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.
Gegenseitige Unterstützung
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- 389 L 0608: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).
Kontrollen in bezug auf Drittländer
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- 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 19 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.
- b) In Anhang I werden folgende Punkte angefügt:
"16. Das Gebiet der Republik Island.
Das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Spitzbergen."
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- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 18 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.
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- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Kennzeichnung von Tieren
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- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)
Finanzierung der Kontrollen
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- 385 L 0073: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Veterinäruntersuchungen und Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32 vom 5.2.1985, S. 14), geändert und konsolidiert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
Die in Anhang A Kapitel III Abschnitt I Abs. 8 vorgesehene Möglichkeit kann auch auf Island angewandt werden. Diese Frage wird vor dem 1. Juli 1999 überprüft.
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- 391 D 0052: Entscheidung 91/52/EWG der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmassnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal (ABl. L 34 vom 6.2.1991, S. 12).
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- 391 D 0398: Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 391 D 0585: Entscheidung 91/585/EWG der Kommission vom 4. November 1991 zur Festlegung der Mindestanforderungen an bestimmte Ausrüstungsgegenstände für das informatisierte Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. L 314 vom 15.11.1991, S. 54).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 391 D 0637: Entscheidung 91/637/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes "ANIMO" zu übertragenden Mitteilungen (ABl. L 343 vom 13.12.1991, S. 46), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 391 D 0638: Entscheidung 91/638/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinsamen Server-Zentrums für das informatisierte Netz "ANIMO" (ABl. L 343 vom 13.12.1991, S. 48).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0176: Entscheidung 92/176/EWG der Kommission vom 2. März 1992 über Landkarten, die für das Netz "ANIMO" vorzusehen sind (ABl. L 80 vom 25.3.1992, S. 33).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmassnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) im Vereinigten Königreich (ABl. L 152 vom 4.6.1992, S. 37), geändert durch:
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- 392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 37), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Anhang wird in der Spalte "Gebiet" dem Absatz 'Name der "postalischen Bestimmung"' folgendes angefügt:
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- 392 D 0373: Entscheidung 92/373/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 zur Bestimmung eines Server-Zentrums "ANIMO" (ABl. L 195 vom 14.7.1992, S. 31).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0424: Entscheidung 92/424/EWG der Kommission vom 23. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Nämlichkeitskontrollen für aus Drittländern eingeführte Tiere (ABl. L 232 vom 14.8.1992, S. 34).
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- 392 D 0432: Entscheidung 92/432/EWG der Kommission vom 23. Juli 1992 über die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus Drittländern abgewichen werden kann (ABl. L 237 vom 20.8.1992, S. 29).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0525: Entscheidung 92/525/EWG der Kommission vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden (ABl. L 331 vom 17.11.1992, S. 16).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 392 D 0527: Entscheidung 92/527/EWG der Kommission vom 4. November 1992 über das Muster der Bescheinigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (ABl. L 332 vom 18.11.1992, S. 22).
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- 392 D 0563: Entscheidung 92/563/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die vom SHIFT-Projekt vorgesehene Datenbank über die gemeinschaftlichen Einfuhrbedingungen (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 45).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 5 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
- "4. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die bei der Sportfischerei in Russland gefangenen Fische bis zu einem Gewicht von höchstens 15 kg oder - unabhängig von ihrem Gewicht - für einzelne Fische, die Reisende beim Grenzübertritt nach Finnland, Schweden, Island oder Norwegen in ihrem persönlichen Gepäck mitführen und die zum direkten Verzehr durch Privatpersonen bestimmt sind."
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- 393 D 0014: Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 42).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 393 D 0070: Entscheidung 93/70/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Kodierung der "ANIMO"-Mitteilung (ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 34), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 393 D 0242: Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 36), geändert durch:
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- 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. L 122 vom 18.5.1993, S. 45), geändert durch:
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Abs. 1 wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
"Norwegen: NO".
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- 393 D 0352: Entscheidung 93/352/EWG der Kommission vom 1. Juni 1993 zur Festlegung der Abweichungen von den Bedingungen für die Zulassung der Grenzkontrollstellen in Häfen, in denen Fisch aus Drittländern angelandet wird (ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 393 D 0444: Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0338: Entscheidung 94/338/EG der Kommission vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/425/EWG des Rates betreffend die Probenahme für veterinärrechtliche Kontrollen am Bestimmungsort (ABl. L 151 vom 17.6.1994, S. 36).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
-
- 394 D 0339: Entscheidung 94/339/EG der Kommission vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 151 vom 17.6.1994, S. 38).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0360: Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0381: Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmassnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23), geändert durch:
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- 394 D 0474: Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmassnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (ABl. L 194 vom 29.7.1994, S. 96), geändert durch:
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- 394 D 0621: Entscheidung 94/621/EG der Kommission vom 20. September 1994 über bestimmte Schutzmassnahmen gegenüber Fischereierzeugnissen und Muscheln mit Ursprung in und Herkunft aus Albanien (ABl. L 246 vom 21.9.1994, S. 25), geändert durch:
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- 394 D 0671: Entscheidung 94/671/EG der Kommission vom 14. Oktober 1994 (ABl. L 265 vom 15.10.1994, S. 62);
-
- 394 D 0702: Entscheidung 94/702/EG der Kommission vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 64);
-
- 395 D 0089: Entscheidung 95/89/EG der Kommission vom 17. März 1995 (ABl. L 70 vom 30.3.1995, S. 25).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0641: Entscheidung 94/641/EG der Kommission vom 8. September 1994 zur Festlegung der Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 26).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0957: Entscheidung 94/957/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die von Finnland anzuwendenden Übergangsmassnahmen betreffend die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 19), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
-
- 394 D 0958: Entscheidung 94/958/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die von Finnland anzuwendenden Übergangsmassnahmen betreffend die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 21), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0970: Entscheidung 94/970/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die von Österreich anzuwendenden Übergangsmassnahmen betreffend die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von lebenden Tieren aus Drittländern (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 41).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 394 D 0971: Entscheidung 94/971/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 über die von Österreich anzuwendenden Übergangsmassnahmen betreffend die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 44).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 395 D 0080: Entscheidung 95/80/EG der Kommission vom 15. März 1995 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Portugiesische Republik gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32).
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- 395 D 0108: Entscheidung 95/108/EG der Kommission vom 28. März 1995 über Schutzmassnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 29).
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- 395 D 0119: Entscheidung 95/119/EG der Kommission vom 7. April 1995 über bestimmte Schutzmassnahmen bezüglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse (ABl. L 80 vom 8.4.1995, S. 56), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 395 D 0296: Entscheidung 95/296/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 über Schutzmassnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 33), geändert durch:
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- 395 D 0301: Entscheidung 95/301/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Russland (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 59), geändert durch:
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- 395 D 0357: Entscheidung 95/357/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG (ABl. L 211 vom 6.9.1995, S. 43), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird folgendes angefügt:
"ISLAND
Ausserdem ist bis zum 31. Dezember 1998 die direkte Anlandung gefrorenen Fisches an folgenden vorläufig ausgewählten Grenzkontrollstellen zugelassen:
Norwegen
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- 395 D 0392: Entscheidung 95/392/EG der Kommission vom 26. September 1995 über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung der Beschälseuche aus Mexiko (ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 44).
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- 395 D 0461: Entscheidung 95/461/EG der Kommission vom 27. Oktober 1995 über Schutzmassnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und in Kolumbien (ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 40).
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- 396 D 0105: Entscheidung 96/105/EG der Kommission vom 29. Januar 1996 mit neuen Übergangsmassnahmen zur Erleichterung der Überleitung zu der neuen Veterinärkontrollregelung gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 24 vom 31.1.1996, S. 32).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 396 D 0239: Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmassnahmen (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 47), geändert durch:
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- 396 D 0276: Entscheidung 96/276/EG der Kommission vom 18. April 1996 über bestimmte Schutzmassnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 56).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 396 D 0293: Entscheidung 96/293/EG der Kommission vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmassnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 22), geändert durch:
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- 396 D 0295: Entscheidung 96/295/EG der Kommission vom 18. April 1996 zur Identifizierung der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" und zur Festlegung der Liste dieser Einheiten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 92/175/EWG (ABl. L 113 vom 7.5.1996, S. 1).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird folgendes angefügt:
"Island
UNIDAD CENTRAL / CENTRAL ENHED / ZENTRALE EINHEIT / KENTRIKH MONADA / CENTRAL UNIT / UNITÉ CENTRALE / UNITÀ CENTRALE / CENTRALE EENHEID / UNIDADE CENTRAL / KESKUSYKSIKKÖ / CENTRAL ENHET / HÖFUÐSTÖÐVAR / SENTRALENHET
FISKISTOFA [17 000 00]
PUESTOS DE INSPECCION FRONTERIZOS / GRÆNSEKONTROLSTEDER / GRENZKONTROLLSTELLEN / SYNORIAKOS STAQMOS ELEGXOY / BORDER INSPECTION POSTS / POSTES D'INSPECTION FRONTALIERS / POSTI D'ISPEZIONE FRONTALIERI / GRENSINSPECTIEPOSTEN / POSTOS DE INSPECÇÃO FRONTEIRIÇOS / RAJATARKASTUSASEMAT / GRÄNSKONTROLLSTATIONER / LANDAMÆRASTÖÐVAR / GRENSEKONTROLLSTASJONER
Norge
UNIDAD CENTRAL / CENTRAL ENHED / ZENTRALE EINHEIT / KENTRIKH MONADA / CENTRAL UNIT / UNITÉ CENTRALE / UNITÀ CENTRALE / CENTRALE EENHEID / UNIDADE CENTRAL / KESKUSYKSIKKÖ / CENTRAL ENHET / HÖFUÐSTÖÐVAR / SENTRALENHET
STATENS DYREHELSETILSYN [15 000 00]
UNIDADES LOCALES / LOKALE ENHEDER / ÖRTLICHE EINHEITEN / TOPIKH MONADA / LOCAL UNITS / UNITÉS LOCALES / UNITÀ LOCALI / LOKALE EENHEDEN / UNIDADES LOCAIS / PAIKALLISET YKSIKÖT / LOKALA ENHETER / ÚTSTÖÐVAR / LOKALE ENHETER Oslo, Akershus og Østfold
Oslo [15 001 01] Hedmark og Oppland
Hamar [15 002 01] Buskerud og Vestfold
Drammen [15 003 01] Rogaland, Aust-Agder og Vest-Agder
Sandnes [15 004 01] Hordaland, Sogn og Fjordane
Bergen [15 005 01] Møre og Romsdal
Molde [15 006 01] Sør-Trøndelag og Nord-Trøndelag
Trondheim [15 007 01] Nordland
Tjøtta [15 008 01] Troms og Finnmark
Harstad [15 009 01]
PUESTOS DE INSPECCION FRONTERIZOS / GRÆNSEKONTROLSTEDER / GRENZKONTROLLSTELLEN / SYNORIAKOS STAQMOS ELEGXOY / BORDER INSPECTION POSTS / POSTES D'INSPECTION FRONTALIERS / POSTI D'ISPEZIONE FRONTALIERI / GRENSINSPECTIEPOSTEN / POSTOS DE INSPECÇÃO FRONTEIRIÇOS / RAJATARKASTUSASEMAT / GRÄNSKONTROLLSTATIONER / LANDAMÆRASTÖÐVAR / GRENSEKONTROLLSTASJONER
-
- 396 D 0367: Entscheidung 96/367/EG der Kommission vom 13. Juni 1996 betreffend Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 17).
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- 396 D 0381: Entscheidung 96/381/EG der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Genehmigung der Massnahmen zur Bekämpfung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Portugal (ABl. L 149 vom 22.6.1996, S. 25).
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- 396 D 0384: Entscheidung 96/384/EG der Kommission vom 21. Juni 1996 über Schutzmassnahmen gegen die infektiöse Anämie der Lachse in Norwegen (ABl. L 151 vom 26.6.1996, S. 35).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
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- 396 D 0385: Entscheidung 96/385/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 zur Genehmigung des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. L 151 vom 26.6.1996, S. 39).
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- 396 D 0414: Entscheidung 96/414/EG der Kommission vom 4. Juli 1996 über Schutzmassnahmen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 58).
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- 396 D 0440: Entscheidung 96/440/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 38).
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- 396 D 0490: Entscheidung 96/490/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über bestimmte Schutzmassnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden (ABl. L 202 vom 10.8.1996, S. 21).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.
Rinder
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- 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), geändert durch:
Schweine
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- 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), geändert durch:
Schafe und Ziegen
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- 389 L 0361: Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).
Equiden
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- 390 L 0427: Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).
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- 390 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60).
Reinrassige Tiere
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- 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 finden die Worte "von Anhang II des Vertrages erfassten" keine Anwendung.
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- 384 D 0247: Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).
-
- 384 D 0419: Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).
-
- 386 D 0130: Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 101 vom 17.4.1986, S. 37), geändert durch:
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- 386 D 0404: Entscheidung 86/404/EWG der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 233 vom 20.8.1986, S. 19).
-
- 387 L 0328: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54).
-
- 388 D 0124: Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheinigungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. L 62 vom 8.3.1988, S. 32).
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- 389 D 0501: Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).
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- 389 D 0502: Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).
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- 389 D 0503: Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).
-
- 389 D 0504: Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).
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- 389 D 0505: Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).
-
- 389 D 0506: Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).
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- 389 D 0507: Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).
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- 390 L 0118: Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34).
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- 390 L 0119: Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36).
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- 390 D 0254: Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).
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- 390 D 0255: Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).
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- 390 D 0256: Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).
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- 390 D 0257: Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).
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- 390 D 0258: Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).
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- 392 D 0216: Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäss Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 77).
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- 392 D 0353: Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).
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- 392 D 0354: Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).
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- 393 D 0623: Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45).
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- 396 D 0078: Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).
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- 396 D 0079: Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).
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- 396 D 0080: Entscheidung 96/80/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Festlegung des Musters und der Einzelheiten einer Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 50).
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- 396 D 0509: Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).
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- 396 D 0510: Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).
Maul- und Klauenseuche (MKS)
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- 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang B werden nachstehende einzelstaatliche Laboratorien angefügt: "Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern Norwegen: Statens veterinære Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark".
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- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13).
Klassische Schweinepest
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- 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Anhang II werden nachstehende einzelstaatliche, für die Schweinepest zuständige Laboratorien angefügt:
"Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern
Norwegen: Statens veterinære Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark".
- b) Für die Anwendung von Anhang III schaffen die EFTA-Staaten ein vergleichbares Notifizierungs-und Informationssystem, das gemäss Protokoll 1 funktioniert und auf das EG-System abgestimmt wird.
Pferdepest
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- 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Anhang I werden nachstehende einzelstaatliche, für die Pferdepest zuständige Laboratorien angefügt:
"Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern
Norwegen: Statens veterinære Institut for virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark".
- b) In Anhang III Nummer 1 werden die Worte "im Benehmen mit der Kommission" durch die Worte "im Benehmen mit der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
Geflügelpest
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- 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV werden nachstehende einzelstaatliche, für die Geflügelpest zuständige Laboratorien angefügt: "Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern Norwegen: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala, Schweden".
Newcastle-Krankheit
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- 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang IV werden folgende einzelstaatliche, für die Newcastle-Krankheit zuständige Laboratorien angefügt: "Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
Fischseuchen
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- 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juli 1993 zur Festlegung von Mindestmassnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), geändert durch:
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island Anwendung.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang A werden nachstehende einzelstaatliche, für Fischseuchen zuständige Laboratorien angefügt: "Island: Tilraunastöð H. Í. í meinafræði, Keldur, 112 Reykjavík Liechtenstein: Untersuchungsstelle für Fischkrankheiten / Institut für Tierpathologie der vet.-med. Fak. der Universität Bern Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
Weichtierkrankheiten
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- 395 L 0070: Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmassnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33).
Dieser Rechtsakt findet auch auf Island Anwendung.
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang C werden nachstehende einzelstaatliche, für Muschelkrankheiten zuständige Laboratorien angefügt: "Island: Tilraunastöð H. Í. í meinafræði, Keldur, 112 Reykjavík Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
Andere Krankheiten
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- 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang II werden nachstehende einzelstaatliche, für die vesikuläre Schweinekrankheit zuständige Laboratorien angefügt: "Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern Norwegen: Statens Veterinære Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave, Dänemark".
Seuchennotifizierung
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- 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), geändert durch:
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- 384 D 0090: Entscheidung 84/90/EWG der Kommission vom 3. Februar 1984 zur Festlegung der Code-Form für die Meldung von Viehseuchen gemäss der Richtlinie 82/894/EWG (ABl. L 50 vom 21.2.1984, S. 10), geändert durch:
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- 388 D 0397: Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates getroffenen Massnahmen (ABl. L 189 vom 20.7.1988, S. 25).
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- 389 D 0531: Entscheidung 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgaben dieses Labors (ABl. L 279 vom 28.9.1989, S. 32).
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- 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. L 227 vom 21.8.1990, S. 39), geändert durch:
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- 391 D 0042: Entscheidung 91/42/EWG der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäss Art. 5 der Richtlinie 90/423/EWG (ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29).
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- 391 D 0665: Entscheidung 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung eines Aufgabenbereichs (ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 19).
Diese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 2 Abs. 2 Bst. a erhält der Anfang des Unterabsatzes folgende Fassung: "regelmässig oder auf Antrag des Instituts, der Kommission oder der EFTA- Überwachungsbehörde".
- b) In Art. 2 Abs. 2 Bst. c erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: "sowie unverzügliche Weiterleitung der einzelnen Ergebnisse an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien".
- c) In Art. 2 Abs. 2 Bst. d erhält das Ende des Unterabsatzes folgende Fassung: "sowie regelmässige Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsparteien".
- d) In Art. 2 Abs. 5 Bst. a und b erhält der Anfang des Unterabsatzes folgende Fassung: "in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Gemeinschaft und der EFTA".
- e) In Art. 2 Abs. 8 erhält der Anfang des Absatzes folgende Fassung: "auf Antrag der Kommission oder der EFTA- Überwachungsbehörde".
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- 391 D 0666: Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21).
-
- 393 D 0455: Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20), geändert durch:
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- 393 D 0590: Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen (ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33), geändert durch:
-
- 393 D 0617: Entscheidung 93/617/EG der Kommission vom 30. November 1993 zur Genehmigung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (ABl. L 296 vom 1.12.1993, S. 60).
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- 394 D 0141: Entscheidung 94/141/EG der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Nordvogesen (ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 29).
-
- 394 D 0297: Entscheidung 94/297/EG der Kommission vom 2. Mai 1994 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Massa-Carrara, Toscana (ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 23).
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- 395 D 0297: Entscheidung 95/297/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Genehmigung der ersten Änderung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 47).
Rinder/Schweine
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- 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 2 Bst. o über die Gebiete wird folgendes hinzugefügt:
"Liechtenstein: Liechtenstein
Norwegen: fylke".
- b) In Art. 4 a Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1997 endet, ist ein negativer Befund einer serologischen Untersuchung erforderlich, die an allen lebenden Schweinen, einschliesslich Wildscheinen durchzuführen ist, welche zum Versand nach Norwegen bestimmt sind und aus einem in Art. 2 Bst. o definierten Gebiet stammen, in dem die vesikuläre Schweinekrankheit aufgetreten ist. Diese Untersuchung ist 12 Monate lang nach dem letzten Ausbruch der Krankheit in dem Gebiet erforderlich."
- c) In Art. 4 b wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1997 endet, ist ein negativer Befund einer serologischen Untersuchung erforderlich, die an allen lebenden Schweinen, einschliesslich Wildscheinen durchzuführen ist, welche zum Versand nach Norwegen bestimmt sind und aus einem in Art. 2 Bst. o definierten Gebiet stammen, in dem die klassische Schweinepest aufgetreten ist. Diese Untersuchung ist 12 Monate lang nach dem letzten Ausbruch der Schweinepest in dem Gebiet erforderlich."
- d) In Art. 8 a wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1997 endet, ist ein negativer Befund einer serologischen Untersuchung erforderlich, die an allen lebenden Schweinen, einschliesslich Wildscheinen durchzuführen ist, welche zum Versand nach Norwegen bestimmt sind und aus einem in Art. 2 Bst. o definierten Gebiet stammen, in dem der Ausbruch des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich bestätigt wurde. Diese Untersuchung ist 12 Monate lang nach dem letzten Ausbruch der Seuche in dem Gebiet erforderlich."
- e) Die Bestimmungen des Art. 10 a Abs. 1 finden auf Norwegen Anwendung.
- f) Für die Zwecke von Art. 10 a Abs. 2 wird das operationelle Programm Norwegens genehmigt, das mit den Verordnungen vom 31. Januar 1995 (Nr. 107) über die Überwachung und Kontrolle der Salmonellose bei lebenden Tieren umgesetzt wurde, ferner mit den Verordnungen vom 10. April 1995 (Nr. 368) über die Überwachung des Auftretens von Salmonellen in Frischfleisch und frischem Geflügelfleisch und über Gegenmassnahmen sowie mit den Verordnungen vom 9. Mai 1996 (Nr. 489) über die Überwachung und Verhinderung von Salmonellen in Eiern, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.
- g) In Anlage B Nummer 12 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline beauftragt sind:
- "p) Liechtenstein: Institut für Virusforschung und Immunprophylaxe (IVI), Mittelhäusern
- q) Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
- h) In Anlage C Nummer 9 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Antigene beauftragt sind:
- "p) Liechtenstein: Institut für Veterinär-Bakteriologie der vet.-med. Fakultät der Universität Bern
- q) Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
- i) In Anlage F
Muster I Bemerkung 4,
Muster II Bemerkung 5,
Muster III Bemerkung 4 und
Muster IV Bemerkung 5,
werden folgende Bezeichnungen der tierärztlichen Dienste angefügt:
- "p) Liechtenstein: Kontrolltierarzt
- q) Norwegen: distriktsveterinæ".
- j) In Anlage G Kapitel II Bst. A Nummer 2 werden nachstehende amtliche Institute angefügt:
- "p) Liechtenstein: Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern
- q) Norwegen: Veterinærinstituttet, Oslo".
Schafe/Ziegen
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- 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- b) In Art. 8 a wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Norwegen darf bis zur Untersuchung des von Norwegen vorgelegten Programms durch den wissenschaftlichen Veterinärausschuss und unter der Voraussetzung, dass es die erforderlichen Massnahmen zur Anwendung des Programms trifft, bis spätestens 31. Dezember 1997 verlangen, dass bei den für Norwegen bestimmten Zuchtschafen und -ziegen sowie Mastschafen und -ziegen die Ursprungsherde 5 Jahre lang von der Traberkrankheit frei war."
- c) Anhang C erhält folgende Fassung:
"Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)
Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) mittels des Rose-Bengal-Tests oder durch die in nachstehenden Nummern 1 und 2 beschriebene Komplementbindungsreaktion oder mittels jeder anderen Methode, die nach dem in Art. 15 dieser Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde, durchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird bei der Untersuchung einzelner Tiere angewendet.
-
- Rose-Bengal-Test
Der Rose-Bengal-Test kann bei Reihenuntersuchungen in Schaf- oder Ziegenhaltungen eingesetzt werden, um die Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.
-
- Komplementbindungsreaktion
- a) Die Komplementbindungsreaktion ist bei der Untersuchung einzelner Tiere anzuwenden.
- b) Die Komplementbindungsreaktion kann in Schaf- oder Ziegenhaltungen eingesetzt werden, um die Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.
Fällt der Rose-Bengal-Test bei mehr als 5 % der Tiere einer Haltung positiv aus, so muss jedes Tier der Haltung zusätzlich einer Untersuchung mittels Komplementbindungsreaktion unterzogen werden.
Bei der Komplementbindungsreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICTF-Einheiten pro ml enthält, als positiv anzusehen.
Die verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen und gegenüber dem zweiten internationalen Brucella-abortus-Standardserum eingestellt worden sein."
Equiden
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- 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990 S. 42), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang C Fussnote c) wird wie folgt ergänzt:
"Liechtenstein: Kontrolltierarzt
Norwegen: distriktsveterinær".
Geflügel/Bruteier
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- 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), geändert durch:
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Für die Zwecke von Art. 7 Abs. 2 sind die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77[^2] Kommission massgeblich. Bei der Durchführung dieser Vorschriften gelten für die EFTA-Staaten folgende Abkürzungen:
"NO für Norwegen".
- b) Die Bestimmungen des Art. 9 a finden auf Norwegen Anwendung.
- c) Die Bestimmungen des Art. 9 b finden auf Norwegen Anwendung.
- d) Die Bestimmungen des Art. 10 b finden auf Norwegen Anwendung.
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