Kundmachung vom 19. Januar 1999 des Beschlusses Nr. 69/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Juli 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 69/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/96 vom 5. Juli 1996[^1] geändert.

Die Vertragsparteien des Abkommens haben Kapitel I des Anhangs I im Einklang mit der Einleitung jenes Kapitels überprüft. Auf diese Überprüfung hin haben die Vertragsparteien beschlossen, die Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländern in den Rechtsakten, auf die in jenem Kapitel Bezug genommen wird, sowie die Bestimmungen über Grenzkontrollen und Tierschutz in Kapitel I einzubeziehen.

Die Vertragsparteien haben ferner beschlossen, alle noch ausstehenden Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich des Veterinärwesens, die für den EWR von Bedeutung sind, einzubeziehen.

Die in Kapitel I genannten Rechtsakte sind auf Island anwendbar, falls dies jeweils angegeben ist.

Liechtenstein wendet spätestens am 1. Januar 2000 die vor diesem Beschluss geltende Fassung des Kapitels I an.

Es ist angezeigt, besondere Regeln zu erlassen, die die Besonderheit des Veterinärsektors berücksichtigen.

Die Kapitel II (Futtermittel) und III (Pflanzenschutz) des Anhangs I des Abkommens sind infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf den neuesten Stand zu bringen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemischten EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

"Anhang I

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Liste nach Art. 17

Einleitung
Sektorale Anpassungen

I. Veterinärwesen

Einleitender Teil

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

1. Kontrollen

1.1. Grundvorschriften
1.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

2. Tierzucht

2.1. Grundvorschriften
2.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

3. Seuchenbekämpfungsmassnahmen - Meldung von Viehseuchen

3.1. Grundvorschriften
3.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

4. Tiergesundheit Handel und Vermarktung lebender Tiere

4.1. Grundvorschriften
Art. 28 Bst. d

Der Versand von und nach Island von lebenden Fischen, Krebs- und Weichtieren, Eiern und Gameten ist bis auf die nachstehend aufgeführten Arten nicht erlaubt: Atlantischer Lachs: Eier und Gameten Regenbogenforelle: Eier und Gameten Seeforelle: Eier und Gameten Seebarsch: nur Eier Heilbutt: nur Setzlinge Hummer: lebend, zum Verzehr. Dieser Artikel wird vor dem 1. Juli 1998 überprüft." Embryonen von Rindern

4.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

5. Tiergesundheit: Handel und Vermarktung von Tierischen Erzeugnissen

5.1. Grundvorschriften
5.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

6. Öffentliche Gesundheit Handel und Vermarktung von tierischen Erzeugnissen

6.1. Grundvorschriften
6.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

7. Massnahmen, die viele Bereiche betreffen

7.1. Grundvorschriften
7.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

8. Einfuhren aus Drittländern

8.1. Grundvorschriften
8.2. Durchführungsvorschriften
8.3. Liste der Betriebe
8.3.1. Frisches Fleisch
8.3.2. Fleischerzeugnisse

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

9. Tierschutz

9.1. Grundvorschriften
9.2. Durchführungsvorschriften

Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen müssen

II. Futtermittel

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

III. Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird

Saatgut

1. Grundvorschriften
2. Durchführungsvorschriften

Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen

Brüssel, den 17. Juli 1998

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie: - Präambeln, - die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, - Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, - Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und - Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

Liechtenstein setzt die Bestimmungen von Kapitel I, Veterinärwesen, in der vor Verabschiedung des Beschlusses Nr. 69/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gültigen Fassung bis zum 1. Januar 2000 um. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Lage im Laufe des Jahres 1999 überprüfen.

Auf Erzeugnisse, die den Regelungen von Kapitel II, Futtermittel, und Kapitel III, Pflanzenschutz, unterliegen, kann Liechtenstein auf seinem Markt sowohl die aus seiner regionalen Union mit der Schweiz herrührenden Schweizer Rechtsvorschriften als auch die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte anwenden, auf die in den beiden Kapiteln Bezug genommen wird.

Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden Regelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die im vorstehenden Unterabsatz genannten Rechtsakte fallen.

Die Vertragsparteien werden diese Frage im Jahre 2000 erneut prüfen.

Die vorgeschlagenen Massnahmen werden jeder Vertragspartei, der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich notifiziert.

Unbeschadet der Möglichkeit, die Massnahmen unmittelbar in Kraft zu setzen, müssen sich die Europäische Kommission und die betroffenen Parteien auf Antrag einer Seite so bald wie möglich miteinander beraten, um geeignete Lösungen zu finden.

Kommt es zu keiner Einigung, kann jede der betroffenen Parteien die Frage an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss weiterleiten. Kann dort keine Einigung erzielt werden, darf eine Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. Solche Massnahmen sind auf das zur Abhilfe notwendige Mindestmass zu beschränken. Dabei ist solchen Massnahmen der Vorzug zu geben, die die Durchführung des Abkommens so wenig wie möglich stören.

Beschliesst die Europäische Kommission Schutzmassnahmen für einen Teil des Gebiets der Gemeinschaft, so trifft ein betroffener EFTA-Staat, nachdem er Konsultationen geführt und die Lage geprüft hat, entsprechende Massnahmen, es sei denn, die besondere Situation jenes Staates lässt diese Massnahmen als nicht gerechtfertigt erscheinen. In diesem Fall teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Sodann finden so bald wie möglich gegenseitige Beratungen statt, um geeignete Lösungen zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so kommt Bst. a Unterabs. 4 zur Anwendung.

Beschliesst die Europäische Kommission Schutzmassnahmen für ein Drittland, so trifft ein betroffener EFTA-Staat, nachdem er Konsultationen geführt und die Lage geprüft hat, entsprechende Massnahmen, es sei denn, die besondere Situation jenes Staates lässt diese Massnahmen als nicht gerechtfertigt erscheinen. In diesem Fall teilt er dies der Europäischen Kommission unverzüglich mit. Sodann finden so bald wie möglich gegenseitige Beratungen statt, um geeignete Lösungen zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so kommt Bst. a Unterabs. 4 zur Anwendung.

A. Europäischer Wirtschaftsraum

B. Grenzkontrollstellen Kontrollen durch die Grenzkontrollstellen geschehen in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.

C. Drittländer Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort in Drittländern, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den EFTA-Staaten festgelegt.

D. Dieser Absatz findet auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.

Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und die gemeinschaftlichen Koordinierungsinstitute als Referenzlaboratorien und Koordinierungsinstitute für die Vertragsparteien.

Über die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.

Unbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche als Reserven für alle Vertragsparteien.

Es finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um - den Übergang von nationalen Reserven zu Gemeinschaftsreserven zu organisieren; - alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.

Bis zum Erlass von Beschlüssen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die Einbeziehung von Beschlüssen über Listen der Betriebe in Drittländern in dieses Kapitel wenden die EFTA-Staaten, vorbehaltlich nationaler Regelungen und Erfordernisse, die gleichen Vorschriften an. Bei schwerwiegenden Problemen in bezug auf einen dieser Beschlüsse kann ein EFTA-Staat jedoch die Frage an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss weiterleiten.

Dieser Absatz findet auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 Bezug genommen wird.

Die betroffenen EFTA-Staaten werden eingeladen, Beobachter zu den Sitzungen des mit dem Beschluss 68/361/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses zu entsenden, in denen diejenigen Fälle behandelt werden, die unter die Rechtsakte fallen, auf die in diesen Kapitel Bezug genommen wird. Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses, besitzen aber kein Stimmrecht.

Interne Kontrollen

Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 9 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.

Dieser Rechtsakt findet auch auf Island in den Bereichen Anwendung, für die die speziellen Rechtsakte gelten, auf die in Abs. 2 des einleitenden Teils Bezug genommen wird.

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 10 findet keine Anwendung. Jeder Bezug auf diesen Artikel gilt als Bezug auf Abs. 3 des einleitenden Teils.

Gegenseitige Unterstützung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.